Kostenvoranschlag
Vom Regen in die Traufe? - Kostenvoranschlag und
Werklohnrechnung*
von Rechtsanwalt Dr.
Wolfgang Weller, Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht
„Was, so viel?“ oder „Wenn ich das vorher gewusst
hätte!“, so oder ähnlich fallen die Reaktionen auf
Werklohnrechnungen nicht selten aus. Die Dacheindeckung hat
bei einem Sturm gelitten, die vermietete Wohnung muss nach
Auszug eines Mieters renoviert werden oder der Anstrich der
Fenster bedarf der Erneuerung. Keine schriftlichen Verträge,
keine Verhandlungen über Preise, der Handwerker beginnt „auf
Zuruf“ mit den Arbeiten und präsentiert später eine aus
Sicht des Kunden überhöhte Rechnung.
Muss dann dieser Rechnungsbetrag akzeptiert werden?
Rechtlich ist die Situation klar. Alle vorgenannten
Verträge sind Werkverträge im Sinne der §§ 631 ff BGB. Wird
nicht ausdrücklich über Vergütung gesprochen, so hilft § 632
I BGB dem Handwerker mit einer lebensnahen Fiktion: Eine
Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die
Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu
erwarten ist.
Zur Höhe der Vergütung verweist § 632 II BGB auf die
Ortsüblichkeit. Im Klartext bedeutet dies, dass z. B. bei
allen Kleinaufträgen in der Regel der entstandene
Zeitaufwand mit üblichen Stundensätzen (im Handwerk 40 – 50
€) zzgl. des verarbeiteten Materiales zu bezahlen ist. Ob
die Zeit objektiv notwendig war, lässt sich später nur
schwer feststellen. Solange der Kunde jedoch nicht beweisen
kann, das Zeit vertrödelt wurde, muss er den nachgewiesenen
Aufwand zahlen. Eine Anmerkung am Rande: Bei Kleinaufträgen
sieht es die Rechtsprechung als üblich an, dass auch die
tatsächlich entstandenen Fahrtzeiten abgerechnet werden.
Festzuhalten bleibt: Es muss kein „Mondpreis“ gezahlt
werden, aber die Situation ist durchaus günstig für den
Handwerker.
Manchmal wird nach dem Preis gefragt und es gibt entweder
schriftlich oder mündlich eine Aussage zu den zu erwartenden
Kosten. Was ist zu tun, wenn die Rechnung hinterher deutlich
höher ausfällt?
Vorab eine Abgrenzung: Gemeint ist nicht die Situation,
in dem die Vertragspartner wirksam einen Festpreis
vereinbart haben. Hier geht es nur um den Fall, in dem der
Handwerker als Fachmann eine unverbindliche Berechnung der
voraussichtlich entstehenden Kosten vorlegt. Dies kann durch
einen schriftlichen Kostenvoranschlag geschehen, aber auch
mündlich dergestalt erfolgen, dass der Dachdecker auf
Nachfrage mitteilt, das Problem sei erkannt, die Reparatur
werde höchstens 500,00 € kosten.
Wird nach erfolgreicher Instandsetzung dann eine Rechnung
über 1200,00 € präsentiert, ist der Kunde nicht zur Zahlung
dieses Betrages verpflichtet. Nach § 650 BGB hat der
Auftraggeber einer Werkleistung bei wesentlicher
Überschreitung eines Kostenvoranschlages ein besonderes
Kündigungsrecht. Wesentlich ist eine Überschreitung
jedenfalls dann, wenn die Rechnung mehr als 25 % über dem
Kostenvoranschlag liegt. Nach § 650 II BGB ist der
Handwerker zum Schutze des Kunden verpflichtet, diesem
unverzüglich mitzuteilen, wenn eine wesentliche
Überschreitung des Kostenvoranschlages zu erwarten ist,
damit dieser entscheiden kann, ob unter diesen geänderten
Bedingungen die Arbeiten noch durchgeführt werden sollen.
Unterlässt der Handwerker diese Anzeige und betreibt er
den höheren Aufwand ohne Rücksprache mit dem Kunden, so
steht ihm ein Vergütungsanspruch lediglich in Höhe des
Kostenvoranschlage zuzüglich der zulässigen Überschreitung
zu. Der Dachdecker bekommt also, obwohl objektiv ein
Vergütungsanspruch von 1200,00 € gerechtfertigt wäre, nur
625,00 €.
Diese für beide Seiten unerfreuliche Situation ist
vermeidbar, wenn Kunde und Handwerker den verbindlichen
Vertrag erst abschließen, wenn der Aufwand tatsächlich
feststeht.
Der Kunde sollte also zunächst nur um einen verbindlichen
Kostenvoranschlag bitten, in dem der Aufwand konkret
beziffert ist. Der Handwerker sollte, wenn für ihn der
Aufwand nicht sicher abschätzbar ist, mit
Kostenvoranschlägen ebenso vorsichtig sein wie mit
Festpreisvereinbarungen und sich zunächst, ggf. durch
sorgfältige Untersuchung einen Überblick verschaffen.
Hier ist jedoch Vorsicht für den Unternehmer geboten:
Nach § 632 III BGB ist die Erstellung eines Kostenanschlages
im Zweifel nicht zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn für
die Herstellung aufwändige Untersuchungen durchgeführt oder
Pläne, Berechnungen etc. angefertigt werden müssen. Der
Handwerker sollte daher nachweisbar, am besten schriftlich,
für die Erstellung des Kostenvoranschlages eine Vergütung
vereinbaren, wenn besonderer Aufwand ansteht.
Empfehlungen:
Kunde:
Kein Auftrag ohne Preisvereinbarung oder zumindest
Kostenvoranschlag
Handwerker:
Kein Kostenvoranschlag ohne sorgfältige Preisermittlung,
jedenfalls deutlicher Hinweis bei Überschreitung des
Kostenvoranschlages
Handwerker:
Falls Erstellung des Kostenvoranschlages Kosten und Aufwand
verursachen, gesonderte Vergütung für den Kostenvoranschlag
vereinbaren.
* Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der
Rhein-Zeitung. Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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