Internetsurfen und Kündigung ohne Abmahnung
Internetsurfen während der Arbeitszeit
kann auch ohne Abmahnung eine fristlose
Kündigung rechtfertigen
Viele Arbeitnehmer sind sich nicht
darüber im klaren, dass eine fristlose
Kündigung ohne vorherige Abmahnung selbst
dann drohen kann, wenn die Internetnutzung
durch den Arbeitgeber nicht ausdrücklich
verboten wurde.
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in
einem Urteil vom 07.07.2005 entschieden,
dass den Arbeitnehmern auch ohne ein
ausdrückliches Verbot ihres Arbeitgebers die
fristlose Kündigung drohen kann, wenn Sie
das Internet am Arbeitsplatz für private
Zwecke nutzen. Der Arbeitnehmer begeht
allein dadurch eine erhebliche
Pflichtverletzung, dass er während des
Surfens nicht seine arbeitsvertraglich
geschuldete Arbeitsleistung erbringt. Diese
Pflichtverletzung wiegt umso schwerer, je
mehr der Arbeitnehmer bei der privaten
Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht
in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht
vernachlässigt. Geschieht die Nutzung
wiederholt und ausschweifend, liegt ein „an
sich geeigneter Grund“ für eine
außerordentliche Kündigung vor, der eine
außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung
rechtfertigen kann.
Eine Abmahnung kann nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
deshalb entbehrlich sein, weil der
Arbeitnehmer, der während seiner Arbeitzeit
das Internet in erheblichem zeitlichen
Umfang privat nutzt, grundsätzlich nicht
darauf vertrauen darf, dass der Arbeitgeber
dies toleriert. Der Arbeitnehmer muss damit
rechnen, dass der Arbeitgeber nicht damit
einverstanden ist, wenn der Arbeitnehmer
seine Arbeitsleistung in dieser Zeit nicht
erbringt und gleichwohl eine entsprechende
Vergütung dafür beansprucht. Dies gilt auch
dann, wenn der Arbeitgeber keine
klarstellenden Nutzungsregelungen für den
Betrieb aufgestellt hat, weil bei einer
fehlenden ausdrücklichen Gestattung oder
Duldung des Arbeitgebers eine private
Nutzung des Internets grundsätzlich nicht
erlaubt ist. Es muss –so das
Bundesarbeitsgericht- jedem Arbeitnehmer
klar sein, dass er mit der exzessiven
Nutzung des Internets während der
Arbeitszeit seine arbeitsvertraglichen
Haupt- und Nebenpflichten erheblich
verletzt. Aus diesem Grund bedarf es in
solchen Fällen keiner Abmahnung.
Weitere erhebliche Pflichtverletzungen
können in diesem Zusammenhang darin
bestehen, dass durch die Internetnutzung
zusätzliche Kosten für den Arbeitgeber
verursacht oder / und erhebliche Datenmengen
aus dem Internet auf betriebliche
Datensysteme heruntergeladen werden
(insbesondere wenn damit die Gefahr
möglicher Vireninfizierungen oder anderer
Störungen des Betriebssystems verbunden sein
können) oder wenn eine Rückverfolgung der
Daten zu einer Rufschädigung des
Arbeitgebers führen kann, beispielsweise
weil strafbare oder pornographische Inhalte
heruntergeladen werden.
Auch wenn „an sich“ ein wichtiger Grund
für eine außerordentliche Kündigung
vorliegt, hängt die Wirksamkeit der
Kündigung letztlich von einer umfassenden
Interessenabwägung ab. Hierbei werden alle
Umstände des Einzelfalls und die Interessen
des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
gegeneinander abgewogen. Diesbezüglich wird
geprüft, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände des
Einzelfalls und unter Abwägung der
Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist
oder nicht. Eine entscheidende Bedeutung
haben in diesem Zusammenhang die Schwere der
vom Arbeitnehmer begangenen Pflichtverstöße,
die Dauer des (ungestört verlaufenden)
Arbeitsverhältnisses und die Position des
Arbeitnehmers im Betrieb.
Das Bundesarbeitsgericht hat leider
bisher noch keine verlässlichen
Anhaltspunkte dafür geliefert, ab welchem
zeitlichen Umfang allein die private
Internetnutzung für eine Kündigung ohne
Abmahnung ausreicht. Es besteht daher sowohl
für den Arbeitgeber als auch die betroffenen
Arbeitnehmer eine große Rechtsunsicherheit.
Um für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Rechtssicherheit zu schaffen, empfiehlt es
sich, ausdrückliche Regelungen zur
Internetnutzung aufzustellen, in denen exakt
festgelegt wird, ob das Internet überhaupt
privat durch die Arbeitnehmer genutzt werden
darf und, soweit eine Nutzung an sich
erlaubt ist, in welchem Umfang dies
gestattet ist.
* Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der
Rhein-Zeitung. Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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