Internet am Arbeitsplatz
Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen privater
Internet-Nutzung am Arbeitsplatz*
von Rechtsanwalt
Horst-Walter Bodenbach, Fachanwalt für Arbeitsrecht
In vielen Unternehmen haben Mitarbeiter von ihrem
Arbeitsplatz aus die Möglichkeit, E-Mails zu versenden und
zu empfangen sowie im Internet zu surfen. Aber nur in
wenigen Betrieben gibt es eine klare Anweisung des
Arbeitgebers, ob und wenn ja, in welchem Umfange der
Mitarbeiter das Internet bzw. den E-Mail Account privat
nutzen darf. Dies erstaunt, da der Arbeitgeber einseitig
entscheiden darf, ob er die private Nutzung gestatten will
oder nicht. Es ist den Unternehmern daher im eigenen
Interesse und auch im Interesse ihrer Mitarbeiter zu raten,
eine klare Regelung zu schaffen.
Gibt es im Betrieb keine Regelung, darf nach Auffassung
des Arbeitsgerichtes Frankfurt, Urteil vom 02.01.2002, Az. 2
Ca 5340/01, der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass er zur
privaten Nutzung des Internet-Zugangs berechtigt ist,
solange diese nicht größere Teile seiner Arbeitszeit in
Anspruch nimmt und keine spürbare Kostenbelastung für den
Arbeitgeber auslöst. Deshalb darf ein Arbeitgeber, der bei
einem Mitarbeiter die private Nutzung des Internet-Zugangs
feststellt, dessen Arbeitsverhältnis erst dann kündigen,
wenn er zuvor den Arbeitnehmer aus gleichem Anlass schon
einmal abgemahnt und die private Nutzung ausdrücklich
verboten hat.
Ein Arbeitnehmer ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts
Frankfurt jedoch nicht berechtigt, über den betrieblichen
Internet-Zugang in größerem Maße Webseiten mit
pornografischem Inhalt aufzusuchen und herunterzuladen, auch
wenn die private Nutzung nicht ausdrücklich verboten ist. In
einem solchen Fall sei eine ordentliche Kündigung des
Arbeitsverhältnisses auch ohne Abmahnung zulässig. Der
Abmahnung bedürfe es nicht, da in dem entschiedenen Fall der
Mitarbeiter umfangreiche betriebliche Speicherkapazität in
Anspruch genommen habe, um über einen längeren Zeitraum
hinweg eine Sammlung von pornografischen Dokumenten
anzulegen. Ein derart ausschweifendes und systematisches
Vorgehen bringt eindeutig und nachhaltig zum Ausdruck, dass
der Mitarbeiter sich nicht vertragsgerecht verhalten will.
Eine Abmahnung wäre möglicherweise erforderlich gewesen,
falls der Mitarbeiter nur in einigen wenigen Fällen
pornografische Seiten besucht und gespeichert hätte.
Den Arbeitgebern ist zu empfehlen, klare Regeln zur
E-Mail- und Internet-Nutzung aufzustellen. Ohne solche
Regeln dürfen die Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sie
betriebliche elektronische Kommunikationsanlagen privat
nutzen dürfen, solange dies nicht größere Teile der
Arbeitszeit in Anspruch nimmt und keine spürbare
Kostenbelastung für den Arbeitgeber auslöst.
* Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der
Rhein-Zeitung. Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
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