Kündigung in der Insolvenz
Kündigung in der Insolvenz*
von Rechtsanwalt
Horst-Walter Bodenbach, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dem Insolvenzverwalter steht nach § 113 Absatz 1 der
Insolvenzordnung (InsO) das Recht zu, ein Arbeitsverhältnis
mit einer Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten zum
Monatsende auch dann zu kündigen, wenn der Arbeitsvertrag
längere Kündigungsfristen vorsieht. Dies gilt selbst dann,
wenn dem betreffenden Arbeitnehmer zuvor bereits mit der
längeren gesetzlichen oder vertraglichen Frist gekündigt
worden war. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich
entschieden (Urteil vom 22. Mai 2003 – 2 AZR 255/02).
Im November 2000 war der Beklagte zum vorläufigen
Insolvenzverwalter über das Vermögen der Arbeitgeberin
bestellt worden, bei der der Kläger seit 1979 beschäftigt
war. Neben anderen Befugnissen wurde dem Beklagten von dem
zuständigen Amtsgericht auch das Recht übertragen, als
vorläufiger Insolvenzverwalter Kündigungen auszusprechen.
Im Dezember 2000 kündigte der Beklagte dem Kläger mit der
für das Arbeitsverhältnis geltenden Sechsmonatsfrist zum 31.
Juli 2001. Als Grund gab er die geplante Betriebsstillegung
an. Gegen diese Kündigung hat sich der Kläger gerichtlich
nicht gewehrt. Nachdem am 1. Januar 2001 das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin
eröffnet und der Beklagte nunmehr zum Insolvenzverwalter
bestellt worden war, kündigte dieser dem Kläger erneut unter
Berufung auf die bereits durchgeführte Betriebsstillegung,
diesmal jedoch mit der verkürzten Kündigungsfrist des § 113
Abs. 1 InsO zum 30. April 2001.
Der Kläger wollte nun festgestellt wissen, dass sein
Arbeitsverhältnis über den 30. April 2001 hinaus noch bis
zum 31. Juli 2001 fortbestanden habe. Doch das BAG hat die
Klage wie zuvor das Arbeitsgericht und das
Landesarbeitsgericht Hamm auch in letzter Instanz
abgewiesen. Es sah auch die (zweite) Kündigung zum 30. April
2001 als wirksam an, so dass das Arbeitsverhältnis zum
Ablauf des 30.04.01 endete. Die zweite Kündigung sei keine
unzulässige Wiederholungskündigung, so das BAG. Das
Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 113
Abs. 1 InsO bestehe unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer
bereits zuvor durch den Arbeitgeber selbst oder – wie in
diesem Fall – durch den vorläufigen Insolvenzverwalter
gekündigt worden sei. Auch sei nicht etwa die
Betriebsstillegung als Kündigungsgrund bereits verbraucht.
Denn die zweite Kündigung stütze sich maßgeblich auf die
Insolvenzeröffnung und das dadurch ausgelöste
Sonderkündigungsrecht. Dies aber seien neue Tatsachen, die
den bisherigen Kündigungssachverhalt verändert hätten.
Nach § 113 Abs. 1 InsO kann es also dazu kommen, dass ein
bereits gekündigter Arbeitnehmer eine weitere Kündigung
erhält, die das Arbeitsverhältnis zu einem noch früheren
Zeitpunkt auflöst. Eine Unwirksamkeit der „überholenden“
Kündigung folgt allein hieraus nicht.
Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung
durch den Insolvenzverwalter geltend machen, so muss er
gemäß § 113 Abs. 2 InsO, innerhalb von drei Wochen nach
Zugang der Kündigung, Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.
Diese Frist gilt außerhalb der Insolvenz nach § 4
Kündigungsschutzgesetz nur für den Fall, daß sich der
Arbeitnehmer gegen eine Kündigung mit der Begründung wehrt,
diese sei sozial ungerechtfertigt. Im Insolvenzfalle können
alle Unwirksamkeitsgründe nur innerhalb der 3-Wochenfrist
geltend gemacht werden. Die Dreiwochenfrist zwingt den
Arbeitnehmer also zur schnellen Reaktion auf ein
Kündigungsschreiben.
Kleiner Trost für den Arbeitnehmer, dem durch den
Insolvenzverwalter gekündigt wurde: Immerhin kann er wegen
der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Schadenersatz von seinem vormaligen Arbeitgeber verlangen (§
113 Abs. 1 InsO). Ob der allerdings in seiner Insolvenz noch
über ausreichende Mittel verfügt, diesen
Schadenersatzanspruch zu befriedigen, steht auf einem
anderen Blatt.
Kann der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses seinen restlichen Urlaub nicht mehr
nehmen, steht ihm ein Urlaubsabgeltungsanspruch zu. Mit
Urteil vom 25.03.2002 hat das Bundesarbeitsgericht
entschieden, dass dieser Urlaubsabgeltungsanspruch sich
gegen den Insolvenzverwalter richtet und als
Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO den
übrigen Insolvenzgläubigern vorgeht. Damit hat der
Arbeitnehmer eine große Chance, zumindest seine
Urlaubsabgeltungsansprüche noch in voller Höhe vom
Insolvenzverwalter ausgezahlt zu bekommen.
* Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der
Rhein-Zeitung. Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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