Folgen des Widerruf von Kreditverträgen
Widerruf von Kreditverträgen kann zur Insolvenz führen*
Der Widerruf nach dem Haustürwiderrufgesetz kann für den
Bankkunden zum Eigentor werden.
Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes zum Widerruf von Kreditverträgen nach
dem Haustürwiderrufsgesetz ("Heininger-Entscheidung") kommen
manche Bankkunden auf die Idee, sie könnten sich durch einen
solchen Widerruf einer Darlehensschuld und zugleich der
damit finanzierten Wohnung entledigen. Sie bedenken dabei
aber nicht die rechtlichen Konsequenzen des Widerrufs, die
den eigenen wirtschaftlichen Ruin bedeuten können.
In der Vergangenheit hatten sich immer wieder Bürger zum
Zwecke der Steuerersparnis überreden lassen, Wohnungen auf
Kredit zu kaufen und zu vermieten. Gerade nach der
Wiedervereinigung sind ab 1990 viele Wohnungen in den neuen
Bundesländern errichtet und auf diese Weise verkauft worden.
Die Hoffnung, Steuern sparen zu können, ließ dabei für
Überlegungen, ob sich ein solches Geschäft tatsächlich
rechnet und auch zu den eigenen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen passt, keinen Raum. Wie solide diese
Geschäfte waren, zeigte sich oft schon nach wenigen Jahren.
Viele Erwerber mussten erkennen, dass der Wert der Wohnung
erheblich unter dem Kaufpreis liegt. Stand die Wohnung zudem
noch leer, so dass die einkalkulierten Vermietungserlöse
ausblieben, geriet sogar die eigenen Finanzen aus dem
Gleichgewicht. Auf der Suche nach einer Lösung glaubten
einige, die ihre Verträge in einer sogenannten
Haustürsituation geschlossen hatten, sich der Angelegenheit
elegant durch einen Widerruf entledigen zu können. Der
Bundesgerichtshof hatte nämlich, aufgrund einer
entsprechenden Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes, dahin
gehend entschieden, dass Haustürgeschäfte, bei denen die
erforderliche Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt
worden ist, unbefristet, also auch noch nach vielen Jahren
widerrufen werden können. Doch was sind die Folgen?
Widerruft der Kunde den Kreditvertrag, so müssen sich
Bank und Kunde wechselseitig so stellen, als sei der Kredit
nie zustande gekommen. Vereinfacht ausgedrückt heißt das,
dass der Kunde die Kreditsumme zurückzahlen muss unter
Anrechnung aller seiner bisherigen Zins- und
Tilgungsleistungen, also aller bislang gezahlten Raten.
Diese Beträge sind dem marktüblichen Zinssatz zu verzinsen.
Was der Kunde jedoch nicht kann, ist, von der Bank
anstelle der Rückzahlung der Darlehensumme die Übernahme der
finanzierten Wohnung zu verlangen. Ein solches Vorgehen wäre
nämlich nur möglich, wenn die Regelungen über ein
sogenanntes verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 3
Verbraucherkreditgesetz eingreifen würden. Dies hat der BGH
aber in einer Entscheidung vom 12.11.02, Az. XI ZR 47/01,
für Kredite, die durch Grundschulden besichert sind,
nochmals ausdrücklich verneint.
Die Konsequenz ist also, dass der Kunde weiterhin auf der
ungeliebten Wohnung sitzen bleibt. Durch den Widerruf
beseitigt er sein langfristiges Kreditverhältnis und ist
nunmehr verpflichtet, den sich aufgrund der dargestellten
Abrechung ergebenen Forderungsbetrag sofort der Bank
zurückzuzahlen. Da die meisten Kunden hierzu nicht in der
Lage sein werden, bleibt ihnen letztlich nichts anderes
übrig, als nun einen vergleichbaren Kredit bei einer anderen
Bank aufzunehmen, so dass im Ergebnis durch den Widerruf
nicht viel gewonnen ist.
Es kann aber noch viel schlimmer kommen. Hat der Kunde
für die Rückzahlung nicht die erforderlichen Ersparnisse und
kann er auch keinen neuen Kredit bei einer anderen Bank
erhalten, so droht die Zahlungsunfähigkeit. Der weitere Weg
ist vorgezeichnet. Die Bank kann ihre Ansprüche gerichtlich
titulieren sowie dann in die Wohnung vollstrecken und diese
versteigern lassen. Da nun die Wohnung häufig weniger wert
ist als der Kaufpreis und in der Zwangsversteigerung
regelmäßig nicht einmal dieser Wert erzielt werden kann,
kann der Zwangsversteigerungserlös zumeist nur einen Teil
der Rückzahlungsverpflichtung tilgen. Der Kunde ist dann die
Wohnung los und bleibt dennoch auf einem Schuldenberg sitzen
mit der Folge, dass die Bank auch in sein sonstiges Vermögen
vollstreckt. Reicht auch dieses nicht aus, um die
Rückforderung der Bank vollständig zu begleichen, so bleibt
nur noch der "Offenbarungseid" oder das Insolvenzverfahren –
und die Einsicht, dass es für den Bankkunden besser gewesen
wäre, er hätte den Darlehensvertrag nicht widerrufen.
* Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der
Rhein-Zeitung. Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
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