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Folgen des Widerruf von Kreditverträgen 

Widerruf von Kreditverträgen kann zur Insolvenz führen*

Der Widerruf nach dem Haustürwiderrufgesetz kann für den Bankkunden zum Eigentor werden.

Von Rechtsanwalt Arno Schubach

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Widerruf von Kreditverträgen nach dem Haustürwiderrufsgesetz ("Heininger-Entscheidung") kommen manche Bankkunden auf die Idee, sie könnten sich durch einen solchen Widerruf einer Darlehensschuld und zugleich der damit finanzierten Wohnung entledigen. Sie bedenken dabei aber nicht die rechtlichen Konsequenzen des Widerrufs, die den eigenen wirtschaftlichen Ruin bedeuten können.

In der Vergangenheit hatten sich immer wieder Bürger zum Zwecke der Steuerersparnis überreden lassen, Wohnungen auf Kredit zu kaufen und zu vermieten. Gerade nach der Wiedervereinigung sind ab 1990 viele Wohnungen in den neuen Bundesländern errichtet und auf diese Weise verkauft worden. Die Hoffnung, Steuern sparen zu können, ließ dabei für Überlegungen, ob sich ein solches Geschäft tatsächlich rechnet und auch zu den eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen passt, keinen Raum. Wie solide diese Geschäfte waren, zeigte sich oft schon nach wenigen Jahren. Viele Erwerber mussten erkennen, dass der Wert der Wohnung erheblich unter dem Kaufpreis liegt. Stand die Wohnung zudem noch leer, so dass die einkalkulierten Vermietungserlöse ausblieben, geriet sogar die eigenen Finanzen aus dem Gleichgewicht. Auf der Suche nach einer Lösung glaubten einige, die ihre Verträge in einer sogenannten Haustürsituation geschlossen hatten, sich der Angelegenheit elegant durch einen Widerruf entledigen zu können. Der Bundesgerichtshof hatte nämlich, aufgrund einer entsprechenden Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes, dahin gehend entschieden, dass Haustürgeschäfte, bei denen die erforderliche Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt worden ist, unbefristet, also auch noch nach vielen Jahren widerrufen werden können. Doch was sind die Folgen?

Widerruft der Kunde den Kreditvertrag, so müssen sich Bank und Kunde wechselseitig so stellen, als sei der Kredit nie zustande gekommen. Vereinfacht ausgedrückt heißt das, dass der Kunde die Kreditsumme zurückzahlen muss unter Anrechnung aller seiner bisherigen Zins- und Tilgungsleistungen, also aller bislang gezahlten Raten. Diese Beträge sind dem marktüblichen Zinssatz zu verzinsen.

Was der Kunde jedoch nicht kann, ist, von der Bank anstelle der Rückzahlung der Darlehensumme die Übernahme der finanzierten Wohnung zu verlangen. Ein solches Vorgehen wäre nämlich nur möglich, wenn die Regelungen über ein sogenanntes verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz eingreifen würden. Dies hat der BGH aber in einer Entscheidung vom 12.11.02, Az. XI ZR 47/01, für Kredite, die durch Grundschulden besichert sind, nochmals ausdrücklich verneint.

Die Konsequenz ist also, dass der Kunde weiterhin auf der ungeliebten Wohnung sitzen bleibt. Durch den Widerruf beseitigt er sein langfristiges Kreditverhältnis und ist nunmehr verpflichtet, den sich aufgrund der dargestellten Abrechung ergebenen Forderungsbetrag sofort der Bank zurückzuzahlen. Da die meisten Kunden hierzu nicht in der Lage sein werden, bleibt ihnen letztlich nichts anderes übrig, als nun einen vergleichbaren Kredit bei einer anderen Bank aufzunehmen, so dass im Ergebnis durch den Widerruf nicht viel gewonnen ist.

Es kann aber noch viel schlimmer kommen. Hat der Kunde für die Rückzahlung nicht die erforderlichen Ersparnisse und kann er auch keinen neuen Kredit bei einer anderen Bank erhalten, so droht die Zahlungsunfähigkeit. Der weitere Weg ist vorgezeichnet. Die Bank kann ihre Ansprüche gerichtlich titulieren sowie dann in die Wohnung vollstrecken und diese versteigern lassen. Da nun die Wohnung häufig weniger wert ist als der Kaufpreis und in der Zwangsversteigerung regelmäßig nicht einmal dieser Wert erzielt werden kann, kann der Zwangsversteigerungserlös zumeist nur einen Teil der Rückzahlungsverpflichtung tilgen. Der Kunde ist dann die Wohnung los und bleibt dennoch auf einem Schuldenberg sitzen mit der Folge, dass die Bank auch in sein sonstiges Vermögen vollstreckt. Reicht auch dieses nicht aus, um die Rückforderung der Bank vollständig zu begleichen, so bleibt nur noch der "Offenbarungseid" oder das Insolvenzverfahren – und die Einsicht, dass es für den Bankkunden besser gewesen wäre, er hätte den Darlehensvertrag nicht widerrufen.

* Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der Rhein-Zeitung. Die Informationen stellen eine erste Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


     
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