Gratifikationsrückforderung
Rückforderung von Gratifikation*
von Rechtsanwältin
Karin Thillmann, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Eine Vielzahl von Arbeitsverträgen enthalten die Zusage
einer Gratifikation. Diese steht jedoch zumeist unter einem
Rückforderungsvorbehalt für den Fall des Ausscheidens des
Arbeitnehmers innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach
Zahlung. Grundsätzlich sind solche Rückzahlungsvorbehalte
zulässig. Sie müssen eindeutig abgefasst sein und dem
Arbeitnehmer spätestens mit der Auszahlung der Gratifikation
bekannt gemacht werden. Die häufig anzutreffende
Formulierung, wonach auf die Gratifikation kein
Rechtsanspruch besteht, enthält für sich noch keine
Rückzahlungsverpflichtung. Auch ist der Aushang am schwarzen
Brett mit dem Inhalt, dass das Weihnachtsgeld bei einem
Ausscheiden vor dem 31.03. des Folgejahres zurückzuzahlen
sei, nicht wirksam.
Das Bundesarbeitsgericht hat für einzelvertragliche
Rückzahlungsvorbehalte bei einer Weihnachtsgratifikation
Rechtsgrundsätze entwickelt, die immer dann Anwendung
finden, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine
andere Beurteilung notwendig machen. Maßgeblich für die
Bindungsdauer des Arbeitnehmers ist immer die Höhe der
gewährten Gratifikation.
Gratifikationen bis zu einem Betrag von 200,00 DM (jetzt
102,26 EUR) können nicht zurückgefordert werden.
Rückzahlungsvorbehalte mit entsprechendem Inhalt sind
unwirksam.
Gratifikationen, die den vorgenannten Betrag übersteigen,
aber unter einem Monatsbezug liegen, erlauben es, den
Arbeitnehmer bis zum 31.03. des Folgejahres zu binden. Endet
das Arbeitsverhältnis vor dem 31.03., muss der Arbeitnehmer
die Gratifikation zurückerstatten.
Sieht die Rückzahlungsklausel in diesem Fall die
Rückzahlung der Gratifikation auch bei einem Ausscheiden des
Arbeitnehmers am 31.03. oder später vor, ist sie insoweit
unwirksam. Nur ein vorheriges Ausscheiden kann eine
Rückzahlungsverpflichtung begründen.
Wird die Gratifikation in Höhe eines vollen Monatsbezuges
gezahlt, ist eine Bindung des Arbeitnehmers über den 31.03.
zulässig. Hat der Arbeitnehmer bis dahin nur eine
Kündigungsmöglichkeit, ist ihm zumutbar diese auszulassen,
d.h. den Betrieb erst nach dem 31.03. zu verlassen. Eine
Bindung über den 30.06. hinaus ist aber nicht zulässig.
Bei Zahlung einer Gratifikation, die ein zweifaches
Monatsgehalt nicht erreicht, kann der Arbeitnehmer durch
eine Rückzahlungsklausel jedenfalls dann nicht über den
30.06. des Folgejahres hinaus an den Betrieb gebunden
werden, wenn der Arbeitnehmer mehrere
Kündigungsmöglichkeiten hatte.
Für den Fall, dass der Arbeitnehmer seine Beschäftigung
erst im Laufe des Jahres aufgenommen hat und er kein volles
Monatsgehalt als Weihnachtsgratifikation erhält, so ist bei
der Berechnung der Bindungsfrist von dem tatsächlich
ausgezahlten Betrag auszugehen.
Der Arbeitgeber unterdessen ist nicht in jedem Fall des
Ausscheidens des Arbeitnehmers dazu berechtigt, die gezahlte
Gratifikation zurückzufordern. Die Rückzahlungsverpflichtung
wird erst dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der
zulässigen Bindungsfrist fristgerecht kündigt, unberechtigt
fristlos kündigt oder der Arbeitgeber berechtigt
verhaltensbedingt fristgerecht oder aus wichtigem Grund
fristlos kündigt.
Eine Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers entfällt
auch dann, wenn er berechtigt fristlos kündigt. Handelt es
sich aber um eine betriebsbedingte Kündigung, so ist die
einzelvertragliche Rückzahlungsklausel wirksam. Der
Arbeitnehmer ist damit zur Rückzahlung verpflichtet.
Wurden Rückzahlungsklauseln einzelvertraglich vereinbart,
die den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen
nicht entsprechen, sind diese nichtig. Die
Gratifikationszusage ist hiervon jedoch nicht betroffen.
Lediglich die zu lange Bindung ist nichtig. Hält der
Arbeitnehmer die Bindungsfrist nicht ein, muss er die
(Brutto-) Gratifikation zurückzahlen, ohne dass ihm ein
Sockelbetrag von 200,00 DM (102,26 EUR) verbleibt.
Auch Tarifverträge können Rückzahlungsklauseln für
Gratifikationen regeln. Da die von der Rechtsprechung
entwickelten Rechtsgrundsätze zu den Rückzahlungsklauseln
tarifdispositiv sind, kann im Tarifvertrag auch zu Ungunsten
der Arbeitnehmer abgewichen werden.
Die vielfach zusätzlich gezahlte Urlaubsvergütung in
Gratifikationsform (auch Urlaubsgeld) kann gleichfalls unter
einem Rückzahlungsvorbehalt gewährt werden. Die dort
vereinbarten Rückgewährklauseln unterliegen im Grundsatz
denselben Beschränkungen wie bei einer
Weihnachtsgratifikation. Erhält der Arbeitnehmer
beispielsweise Ende Mai oder im Juni die
Urlaubsgratifikation ausgezahlt, die 200,00 DM übersteigt,
aber unter einem Monatsbezug liegt, ist eine Bindung des
Arbeitnehmers bis zum 30.09. zulässig.
* Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der
Rhein-Zeitung. Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
|