Glaubwürdigkeitsgutachten und § 244 IV StPO
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Glaubwürdigkeitsgutachten und §
244 IV StPO*
Der BGH formulierte in seiner bekannten
und immer wieder herangezogenen Entscheidung
aus dem Jahre 1955: „Die Beurteilung des
Wertes von Zeugenaussagen gehört von jeher
zum Wesen richterlicher Rechtsfindung. Sie
ist daher auch im geltenden deutschen
Strafverfahrensrecht grundsätzlich dem
Tatrichter anvertraut“[1].
Auf der Grundlage dieser frühen Entscheidung
werden oft Beweisanträge der Verteidigung
unter Annahme „eigener erforderlicher
Sachkunde“ gemäß § 244 IV StPO abgelehnt.
Bei Analyse der jeweiligen Einzelfälle und
Beachtung der einschlägigen
höchstrichterlichen Entscheidungen ist die
Beweisantragsablehnung – insbesondere bei
Vorlage eines gut begründeten Antrags –
oftmals rechtsfehlerhaft.
Dieser Beitrag soll für den Praktiker
mögliche Problemstellungen im Zusammenhang
mit den regelmäßig auftretenden Fragen um §
244 IV StPO aufbereiten und Lösungs- und
Begründungsansätze bieten.
I. Grundsätzliche Kompetenz zur
Glaubwürdigkeitsbeurteilung
Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit
von Zeugen, kann sich das Gericht
grundsätzlich eigene Sachkunde zutrauen[2].
Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines
Sachverständigen kann abgelehnt werden, wenn
das Gericht selbst die erforderliche
Sachkunde hat. Die Einholung eines
aussagepsychologischen
Sachverständigengutachtens ist allerdings
dann geboten, wenn der Sachverhalt oder die
Person des Zeugen solche Besonderheiten
aufweist, dass Zweifel daran aufkommen
können, ob die Sachkunde des Gerichts auch
zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter
den gegebenen besonderen Umständen ausreicht[3].
Auch die bereits oben zitierte Entscheidung
des BGH aus dem Jahre 1955 stellt klar, dass
sich der Richter die nötige Sachkunde nicht
zutrauen darf, „wenn die Beweislage – etwa
infolge unaufklärbarer Widersprüche mehrerer
Zeugen – besonders schwierig ist“[4].
II. Schwierigkeiten bei der Beurteilung
der Glaubwürdigkeit
Solche Besonderheiten, bei denen Zweifel
an einer ausreichenden Sachkunde des Gericht
aufkommen können, liegen insbesondere in den
nachfolgenden Fällen vor.
1. Der Zeuge leidet an einer psychischen
Krankheit
Ein Glaubwürdigkeitsgutachten ist
angezeigt, wenn die Zeugentüchtigkeit durch
aktuelle psychopathologische Ursachen
beschränkt sein kann[5].
Die Beurteilung des Einflusses einer
geistigen Erkrankung auf die Glaubwürdigkeit
eines Zeugen setzt besondere medizinische
Fachkenntnisse voraus[6].
Auch wenn die Beurteilung der
Glaubwürdigkeit eines Zeugen ureigene
Aufgabe des Tatrichters ist, wäre der
Verzicht auf ein psychologisches oder
psychiatrisches Glaubwürdigkeitsgutachtens
durch einen Sachverständigen aufgrund
eigener Sachkunde des Gerichts
rechtsfehlerhaft, denn für ein
merkmalsgestütztes Analysegutachten
begründen angelernte Kenntnisse keine
ausreichende Sachkunde[7].
Ob ein Zeuge glaubwürdig bzw. seine Aussage
glaubhaft ist, hat zwar letztlich der
Tatrichter in eigener Verantwortung zu
entscheiden. In Fällen geistiger
Krankheiten, in denen die Beantwortung der
Frage der Glaubwürdigkeit besondere
Sachkunde voraussetzt, muss sich der
Tatrichter jedoch sachverständiger Hilfe
bedienen und darf sich nicht auf seine
möglicherweise nicht ausreichende eigene
Sachkunde verlassen[8].
Bereits die Tatsache, dass ein Zeuge
monatelang in psychiatrischer Behandlung
gewesen ist, kann das Erfordernis eines
Glaubwürdigkeitsgutachtens begründen[9].
Bei psychosomatischen Krankheiten hat der 4.
Strafsenat die Einholung eines
Glaubwürdigkeitsgutachtens empfohlen[10].
Auch Depressionen werden als Besonderheit
gewertet, die, zumindest im Zusammenspiel
mit anderen Kriterien und Indizien, ein
Sachverständigengutachten erforderlich
machen[11]. Dieses
Erfordernis kann auch bei den
Krankheitsbildern Magersucht[12]
und Epilepsie[13]
bestehen.
2. Konsum von Alkohol und
Betäubungsmitteln
Hat der Zeuge vor oder zum Zeitpunkt der
in Frage stehenden Wahrnehmung Alkohol oder
Betäubungsmittel konsumiert, so nimmt dies
Einfluss auf seine Wahrnehmung- und
Erinnerungsfähigkeit und damit auf die
Verlässlichkeit seiner Aussage. Es ist dann
fraglich, ob der Zeuge in der Lage war, das
Geschehen zuverlässig aufzufassen und in
seinem Gedächtnis zu behalten. In seinem
Urteil vom 28.04.1987[14]
entschied der 1. Strafsenat, dass die
besondere Sachkunde eines medizinischen
Sachverständigen nicht erforderlich war,
weil die Auswirkungen der
rauschmittelbedingten Intoxikation auf das
Vorstellungsbild des Zeugen bereits durch
ein aussagepsychologisches
Sachverständigengutachten geprüft worden
war. Im Umkehrschluss ergibt sich, dass
zumindest ein aussagepsychologisches
Glaubwürdigkeitsgutachten aufgrund des
Konsums von Alkohol und Betäubungsmitteln
erforderlich sein kann.
3. Verhältnis zwischen Zeugen und
Beschuldigten
Auch das Verhältnis zum Beschuldigten
kann Besonderheiten aufweisen, die,
zumindest in der Gesamtschau mit anderen
Faktoren, die eigene Sachkunde des Gerichts
nicht ausreichen lassen und die
Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens
begründen. Eine solche Besonderheit im
Verhältnis der Beteiligten liegt
beispielsweise vor, wenn der Zeuge bereits
vor der angeklagten Tat eine neurotische
Angst vor dem Beschuldigten hatte[15].
In solchen Fällen kommt insbesondere eine
sachverständige Motivationsanalye in
Betracht, die auf die Feststellung möglicher
Motive für eine unzutreffende Belastung
durch den Zeugen abzielt[16].
Wesentliche Anhaltspunkte für potentielle
Belastungsmotive können der Untersuchung der
Beziehung zwischen dem Zeugen und dem von
ihm Beschuldigten entnommen werden[17].
Auch ein vormals vertrauensvolles
Verhältnis zum später Beschuldigten kann
bereits als Eigentümlichkeit ausreichen um
ein aussagepsychologisches Gutachten
unumgänglich zu machen[18].
4. Aussageverhalten des Zeugen in der
Vergangenheit
Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines
Zeugen können sich aus widerlegten Aussagen
in zurückliegenden Strafverfahren ergeben.
Dies gilt natürlich in besonderem Maße, wenn
der Zeuge den nun Beschuldigten schon in
einem früheren Verfahren falsch belastet
hat. Aber auch die unwahre Bezichtigung
eines Dritten ist als Umstand gewertet
worden, die das Erfordernis eines
Glaubwürdigkeitsgutachtens bestärken[19].
5. Lange zurückliegende Tat
Ein langer Zeitraum zwischen der Tatzeit
und der Vernehmung kann Zweifel an der
ausreichender Erinnerungsfähigkeit des
Zeugen hervorrufen und daher zu einer
Sachlage führen, in der die eigene Sachkunde
des Gerichts nicht ausreicht[20].
6. Alter des/der Zeugen/in
Zwar wird regelmäßig die Beurteilung der
Glaubwürdigkeit von jugendlichen Zeugen und
Kindern dem Tatgericht aufgrund eigener
Sachkunde zugetraut, dennoch handelt es sich
bei dem geringen Alter eines Zeugen um einen
weiteren Umstand, der die
Glaubwürdigkeitsbeurteilung zusätzlich
erschwert[21]. Bereits
in seiner Entscheidung vom 14.12.1954 – 5
StR 416/54 wies der Bundesgerichtshof darauf
hin, dass vor allem die Befragungssituation
bei einem Sachverständigen kindgerechter als
in einem Gerichtssaal ist. Von Bedeutung ist
nicht nur das Alter des Zeugen zum
Zeitpunkt der Vernehmung sondern auch zum
Zeitpunkt der Tat, da die
Wahrnehmungsfähigkeit, das
Erinnerungsvermögen und die Zuverlässigkeit
für den Tatzeitraum Besonderheiten aufweisen
kann, so dass Zweifel an der Sachkunde des
Gerichts für deren Beurteilung bestehen
können[22]. Ein
Haftbefehl, der sich auf die Angaben eines
zum Tatzeit des sexuellen Missbrauchs zwei
Jahre und neun Monate alten Kindes stützte,
wurde durch das OLG Zweibrücken aufgehoben,
da sich eine psychologische Exploration und
sachverständige Begutachtung von
Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit des
Kindes aufdrängte[23].
Insbesondere für die Würdigung kindlicher
Aussagen in Zusammenhang mit Sexualdelikten
wird das Gericht eher einen Psychiater oder
Psychologen hinzuziehen müssen[24].
7. Entstehungsgeschichte der Aussage
Ferner kann die Entstehung und
Entwicklung der Aussage Besonderheiten
aufweisen, bei denen das Gericht nicht ohne
sachverständige Hilfe die Glaubwürdigkeit
beurteilen kann. Dies ist beispielsweise der
Fall, wenn einer kindlichen Aussage
Suggestivfragen der Angehörigen
vorausgegangen sind[25].
Siehe zu diesem Problemkreis auch BGH, StV
1994, 227; 1995, 6; 1995, 451 und 1996, 198,
367). Zur nachvollziehbaren
Darstellung in der Begründung eines
Beweisantrages im Themenkreis
Aussageentstehung empfehlen wir Loftus:
„Falsche Erinnerungen“[26]
und Schade: „Der Zeitraum von der
Erstaussage bis zur Hauptverhandlung als
psychologischer Prozeß“[27]
III. Gesamtschau der Faktoren
Vom BGH wird die eigene Sachkunde des
Gerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit
einer Zeugenaussage regelmäßig dann für
nicht ausreichend erachtet, wenn im
Einzelfall drei oder mehr Indizien und
Kriterien zu beachten und zu berücksichtigen
sind, denn die Schwere der Beurteilung der
Werthaltigkeit einer Zeugenaussage steigt
unverhältnismäßig, sofern nicht nur ein
Faktor, sondern mehrere zu beachten sind,
die sich möglicherweise gegenseitig positiv
oder negativ beeinflussen können[28].
In Grenzfällen wird der Tatrichter eher
zuviel als zu wenig tun müssen, um sich die
erforderliche Sachkunde zu verschaffen[29].
Solange der Richter auch nur geringe Zweifel
hat, ob seine eigene Sachkunde ausreichend
ist, solange er also nicht unbedingte
Sicherheit hat, dass seine eigene Sachkunde
zur Entscheidung ausreicht, darf er sich
nicht mit ihr begnügen[30].
Der Verteidigung obliegt es unter
Darstellung aller tatsächlichen Faktoren und
unter Bezeichnung aller ihr bekannten
wissenschaftlichen Erkenntnisse einen
Beweisantrag so zu begründen, dass sowohl
Staatsanwaltschaft als auch das
entscheidende Gericht von der Notwendigkeit
eines Sachverständigengutachtens überzeugt
werden.
[1] BGHSt 8, 131.
[2] Meyer-Goßner
§ 244, Rn.74; siehe auch: BGHSt 3, 52.
[3] st. Rspr:
BGH, NStZ-RR 2006, 242; BGH, NStZ 2001, 105;
BGH, Beschluss vom 29.10.1996 – 4 StR
508/96, juris; BGH, Beschluss vom
22.10.1992 – 4 StR 502/92, juris; BGH, NStZ
1985, 420
[4] BGHSt 8, 131.
[5] BGH, NJW
2005, 1521; BGH, NJW 2002, 1813.
[6] BGH, NJW
2002, S. 1813; BGH, NStZ-RR, 1997, 106.
[7] Schoreit in:
Karlsruher Kommentar § 261, Rn. 31d.
[8] BGH, NJW
1969, 2293.
[9] BGH,
Beschluss vom 22.10.1992 – 4 StR 502/92,
juris.
[10] BGH,
Beschluss vom 24.06.1993 – 4 StR 329/93,
juris; NStZ-RR, 1997, 106.
[11] BGH, NStZ-RR,
1997, 106.
[12] BGH, StV
1993, 567.
[13] BGH, StV
1991, 245.
[14] BGH 1 StR
104/87, juris.
[15] BGH, NStZ-RR,
1997, 106
[16] vgl. BGH,
NJW 1999, 2746
[17] BGH NJW
1999, 2746.
[18] BGH StV
1994, 174.
[19] BGH NStZ-RR,
1997, 106.
[20] BGH, NStZ
1985, 420 (421); BGH, StV 1994, 173.
[21] BGH, NStZ
1985, 420 (421).
[22] BGH, StV
1994, 173 f..
[23] OLG
Zweibrücken StV 1995, 293.
[24] BGH, StV
1999, 470; BGH, StV 1994, 173f; BGH, NStZ
2001, 105.
[25] BGH, NStZ
2001, 105.
[26] Loftus in:
Spektrum der Wissenschaft Januar 1998, 62.
[27] Schade, StV
2000, 165.
[28] Schoreit
a.a.O., Rn. 31e; BGH, Beschl. v. 29.10.1996
– 4 StR 508/96, juris.
[29] BGH, NJW
1969, 2293, 2295; BGH, NStZ-RR 1997, 106;
Schoreit a.a.O., Rn. 31e.
[30] BGH, NJW
1969, 2293 (2295).
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