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Glaubwürdigkeitsgutachten und § 244 IV StPO  

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Glaubwürdigkeitsgutachten und § 244 IV StPO*

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Markus Schmuck und Rechtsanwalt Christoph Steinbach - Stand 12/2009

Der BGH formulierte in seiner bekannten und immer wieder herangezogenen Entscheidung aus dem Jahre 1955: „Die Beurteilung des Wertes von Zeugenaussagen gehört von jeher zum Wesen richterlicher Rechtsfindung. Sie ist daher auch im geltenden deutschen Strafverfahrensrecht grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut“[1]. Auf der Grundlage dieser frühen Entscheidung werden oft Beweisanträge der Verteidigung unter Annahme „eigener erforderlicher Sachkunde“ gemäß § 244 IV StPO abgelehnt. Bei Analyse der jeweiligen Einzelfälle und Beachtung der einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen ist die Beweisantragsablehnung – insbesondere bei Vorlage eines gut begründeten Antrags – oftmals rechtsfehlerhaft.

Dieser Beitrag soll für den Praktiker mögliche Problemstellungen im Zusammenhang mit den regelmäßig auftretenden Fragen um § 244 IV StPO aufbereiten und Lösungs- und Begründungsansätze bieten.

I. Grundsätzliche Kompetenz zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung

Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen, kann sich das Gericht grundsätzlich eigene Sachkunde zutrauen[2]. Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde hat. Die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens ist allerdings dann geboten, wenn der Sachverhalt oder die Person des Zeugen solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht[3].  Auch die bereits oben zitierte Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1955 stellt klar, dass sich der Richter die nötige Sachkunde nicht zutrauen darf, „wenn die Beweislage – etwa infolge unaufklärbarer Widersprüche mehrerer Zeugen – besonders schwierig ist“[4].

II. Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit

Solche Besonderheiten, bei denen Zweifel an einer ausreichenden Sachkunde des Gericht aufkommen können, liegen insbesondere in den nachfolgenden Fällen vor.

1. Der Zeuge leidet an einer psychischen Krankheit

Ein Glaubwürdigkeitsgutachten ist angezeigt, wenn die Zeugentüchtigkeit durch aktuelle psychopathologische Ursachen beschränkt sein kann[5]. Die Beurteilung des Einflusses einer geistigen Erkrankung auf die Glaubwürdigkeit eines Zeugen setzt besondere medizinische Fachkenntnisse voraus[6]. Auch wenn die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ureigene Aufgabe des Tatrichters ist, wäre der Verzicht auf ein psychologisches oder psychiatrisches Glaubwürdigkeitsgutachtens durch einen Sachverständigen aufgrund eigener Sachkunde des Gerichts rechtsfehlerhaft, denn für ein merkmalsgestütztes Analysegutachten begründen angelernte Kenntnisse keine ausreichende Sachkunde[7]. Ob ein Zeuge glaubwürdig bzw. seine Aussage glaubhaft ist, hat zwar letztlich der Tatrichter in eigener Verantwortung zu entscheiden. In Fällen geistiger Krankheiten, in denen die Beantwortung der Frage der Glaubwürdigkeit besondere Sachkunde voraussetzt, muss sich der Tatrichter jedoch sachverständiger Hilfe bedienen und darf sich nicht auf seine möglicherweise nicht ausreichende eigene Sachkunde verlassen[8].

Bereits die Tatsache, dass ein Zeuge monatelang in psychiatrischer Behandlung gewesen ist, kann das Erfordernis eines Glaubwürdigkeitsgutachtens begründen[9]. Bei psychosomatischen Krankheiten hat der 4. Strafsenat  die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens empfohlen[10]. Auch Depressionen werden als Besonderheit gewertet, die, zumindest im Zusammenspiel mit anderen Kriterien und Indizien, ein Sachverständigengutachten erforderlich machen[11]. Dieses Erfordernis kann auch bei den Krankheitsbildern Magersucht[12] und Epilepsie[13] bestehen.

2. Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln

Hat der Zeuge vor oder zum Zeitpunkt der in Frage stehenden Wahrnehmung Alkohol oder Betäubungsmittel konsumiert, so nimmt dies Einfluss auf seine Wahrnehmung- und Erinnerungsfähigkeit und damit auf die Verlässlichkeit seiner Aussage. Es ist dann fraglich, ob der Zeuge in der Lage war, das Geschehen zuverlässig aufzufassen und in seinem Gedächtnis zu behalten. In seinem Urteil vom 28.04.1987[14] entschied der 1. Strafsenat, dass die besondere Sachkunde eines medizinischen Sachverständigen nicht erforderlich war, weil die Auswirkungen der rauschmittelbedingten Intoxikation auf das Vorstellungsbild des Zeugen bereits durch ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten geprüft worden war. Im Umkehrschluss ergibt sich, dass zumindest ein aussagepsychologisches Glaubwürdigkeitsgutachten aufgrund des Konsums von Alkohol und Betäubungsmitteln erforderlich sein kann.

3. Verhältnis zwischen Zeugen und Beschuldigten

Auch das Verhältnis zum Beschuldigten kann Besonderheiten aufweisen, die, zumindest in der Gesamtschau mit anderen Faktoren, die eigene Sachkunde des Gerichts nicht ausreichen lassen und die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens begründen. Eine solche Besonderheit im Verhältnis der Beteiligten liegt beispielsweise vor, wenn der Zeuge bereits vor der angeklagten Tat eine neurotische Angst vor dem Beschuldigten hatte[15]. In solchen Fällen kommt insbesondere eine sachverständige Motivationsanalye in Betracht, die auf die Feststellung möglicher Motive für eine unzutreffende Belastung durch den Zeugen abzielt[16]. Wesentliche Anhaltspunkte für potentielle Belastungsmotive können der Untersuchung der Beziehung zwischen dem Zeugen und dem von ihm Beschuldigten entnommen werden[17].  Auch ein vormals vertrauensvolles Verhältnis zum später Beschuldigten kann bereits als Eigentümlichkeit ausreichen um ein aussagepsychologisches Gutachten unumgänglich zu machen[18].

4. Aussageverhalten des Zeugen in der Vergangenheit

Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Zeugen können sich aus widerlegten Aussagen in zurückliegenden Strafverfahren ergeben. Dies gilt natürlich in besonderem Maße, wenn der Zeuge den nun Beschuldigten schon in einem früheren Verfahren falsch belastet hat. Aber auch die unwahre Bezichtigung eines Dritten ist als Umstand gewertet worden, die das Erfordernis eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bestärken[19].

5. Lange zurückliegende Tat

Ein langer Zeitraum zwischen der Tatzeit und der Vernehmung kann Zweifel an der ausreichender Erinnerungsfähigkeit des Zeugen hervorrufen und  daher zu einer Sachlage führen, in der die eigene Sachkunde des Gerichts nicht ausreicht[20].

6. Alter des/der Zeugen/in

Zwar wird regelmäßig die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von jugendlichen Zeugen und Kindern dem Tatgericht aufgrund eigener Sachkunde zugetraut, dennoch handelt es sich bei dem geringen Alter eines Zeugen um einen weiteren Umstand, der die Glaubwürdigkeitsbeurteilung zusätzlich erschwert[21]. Bereits in seiner Entscheidung vom 14.12.1954 – 5 StR 416/54 wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass vor allem die Befragungssituation bei einem Sachverständigen kindgerechter als in einem Gerichtssaal ist. Von Bedeutung ist  nicht nur das Alter des Zeugen zum Zeitpunkt der Vernehmung sondern auch zum Zeitpunkt der Tat, da die Wahrnehmungsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen und die Zuverlässigkeit für den Tatzeitraum Besonderheiten aufweisen kann, so dass Zweifel an der Sachkunde des Gerichts für deren Beurteilung bestehen können[22]. Ein Haftbefehl, der sich auf die Angaben eines zum Tatzeit des sexuellen Missbrauchs zwei Jahre und neun Monate alten Kindes stützte, wurde durch das OLG Zweibrücken aufgehoben, da sich eine psychologische Exploration und sachverständige Begutachtung von Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit des Kindes aufdrängte[23]. Insbesondere für die Würdigung kindlicher Aussagen in Zusammenhang mit Sexualdelikten wird das Gericht eher einen Psychiater oder Psychologen hinzuziehen müssen[24].

7. Entstehungsgeschichte der Aussage

Ferner kann die Entstehung und Entwicklung der Aussage Besonderheiten aufweisen, bei denen das Gericht nicht ohne sachverständige Hilfe die Glaubwürdigkeit beurteilen kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn einer kindlichen Aussage Suggestivfragen der Angehörigen vorausgegangen sind[25]. Siehe zu diesem Problemkreis auch BGH, StV 1994, 227; 1995, 6; 1995, 451 und 1996, 198, 367). Zur nachvollziehbaren  Darstellung in der Begründung eines Beweisantrages  im Themenkreis Aussageentstehung empfehlen wir Loftus: „Falsche Erinnerungen“[26] und Schade: „Der Zeitraum von der Erstaussage bis zur Hauptverhandlung als psychologischer Prozeß“[27]

III. Gesamtschau der Faktoren

Vom BGH wird die eigene Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage regelmäßig dann für nicht ausreichend erachtet, wenn im Einzelfall drei oder mehr Indizien und Kriterien zu beachten und zu berücksichtigen sind, denn die Schwere der Beurteilung der Werthaltigkeit einer Zeugenaussage steigt unverhältnismäßig, sofern nicht nur ein Faktor, sondern mehrere zu beachten sind, die sich möglicherweise gegenseitig positiv oder negativ beeinflussen können[28].

 

In Grenzfällen wird der Tatrichter eher zuviel als zu wenig tun müssen, um sich die erforderliche Sachkunde zu verschaffen[29]. Solange der Richter auch nur geringe Zweifel hat, ob seine eigene Sachkunde ausreichend ist, solange er also nicht unbedingte Sicherheit hat, dass seine eigene Sachkunde zur Entscheidung ausreicht, darf er sich nicht mit ihr begnügen[30].

Der Verteidigung obliegt es unter Darstellung aller tatsächlichen Faktoren und unter Bezeichnung aller ihr bekannten wissenschaftlichen Erkenntnisse einen Beweisantrag so zu begründen, dass sowohl Staatsanwaltschaft als auch das entscheidende Gericht von der Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens überzeugt werden.

[1] BGHSt 8, 131.

[2] Meyer-Goßner § 244, Rn.74; siehe auch: BGHSt 3, 52.

[3] st. Rspr: BGH, NStZ-RR 2006, 242; BGH, NStZ 2001, 105; BGH, Beschluss vom 29.10.1996 – 4 StR  508/96, juris; BGH, Beschluss vom 22.10.1992 – 4 StR 502/92, juris; BGH, NStZ 1985, 420

[4] BGHSt 8, 131.

[5] BGH, NJW 2005, 1521; BGH, NJW 2002, 1813.

[6] BGH, NJW 2002, S. 1813; BGH, NStZ-RR, 1997, 106.

[7]  Schoreit in: Karlsruher Kommentar § 261, Rn. 31d.

[8]  BGH, NJW 1969, 2293.

[9] BGH, Beschluss vom 22.10.1992 – 4 StR 502/92, juris.

[10] BGH, Beschluss vom 24.06.1993 – 4 StR 329/93, juris; NStZ-RR, 1997, 106.

[11] BGH, NStZ-RR, 1997, 106.

[12] BGH, StV 1993, 567.

[13] BGH, StV 1991, 245.

[14] BGH 1 StR 104/87, juris.

[15] BGH, NStZ-RR, 1997, 106

[16] vgl. BGH, NJW 1999, 2746

[17] BGH NJW 1999, 2746.

[18] BGH StV 1994, 174.

[19] BGH NStZ-RR, 1997, 106.

[20] BGH, NStZ 1985, 420 (421); BGH, StV 1994, 173.

[21] BGH, NStZ 1985, 420 (421).

[22] BGH, StV 1994, 173 f..

[23] OLG Zweibrücken  StV 1995, 293.

[24] BGH, StV 1999, 470; BGH, StV 1994, 173f; BGH, NStZ 2001, 105.

[25] BGH, NStZ 2001, 105.

[26] Loftus in: Spektrum der Wissenschaft Januar 1998, 62.

[27] Schade, StV 2000, 165.

[28] Schoreit a.a.O., Rn. 31e; BGH, Beschl. v. 29.10.1996 – 4 StR 508/96, juris.

[29] BGH, NJW 1969, 2293, 2295; BGH, NStZ-RR 1997, 106; Schoreit a.a.O., Rn. 31e.

[30] BGH, NJW 1969, 2293 (2295).

 

* Die Informationen stellen eine erste Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


     
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