Die Geldstrafe*
Die Geldstrafe
von Rechtsanwalt Dr.
Ingo Fromm, Fachanwalt für Strafrecht
A. Einleitung
I. Problemstellung
Die Geldstrafe entwickelte sich im 20. Jahrhundert zur
wichtigsten strafrechtlichen Sanktion und somit zu einer
Strafrechtsfolge, die einen weiten Bereich der Delinquenz
erfasst. Sie wird definiert als "einen in Ausübung der
staatlichen Strafhoheit erfolgenden Eingriff in das Vermögen
des Bestraften, bei dem das Maß des Eingriffs in Geld
bezeichnet wird." Trotz ihrer sichtbar dominierenden
Stellung im Sanktionensystem besteht noch Unklarheit über
die Vollstreckung und die zurechenbare Effizienz dieser
Sanktion. Umgekehrt proportional zu ihrer statistischen
Häufigkeit, erfährt die Freiheitsstrafe mit und ohne
Bewährung von Rechtspolitik, Rechtsdogmatik und
Sozialwissenschaftlern mehr Aufmerksamkeit.
Die vorliegende Arbeit behandelt die zweckmäßige
Ahndungsmöglichkeit von Vergehen und Verbrechen, zu deren
Bekämpfung sich zwei Strafmittel anbieten, die Geldstrafe
und die kurze Freiheitsstrafe. Die Bedeutung dieses Teils
des Sanktionensystems ergibt sich aus der Tatsache, dass
Geldstrafen und kurze Freiheitsstrafen zusammen 85 % aller
erkannten Strafen ausmachen und dies konstant seit 1882,
wobei sich das Verhältnis beider Strafarten während der
letzten hundert Jahre umgekehrt hat.
Die Arbeit will das Verhältnis zwischen Geldstrafe und
Freiheitsstrafe, die Anwendungsmöglichkeiten und
Einwirkungsmöglichkeiten auf den Täter und die
Substitutionsmöglichkeiten beider Deliktsfolgen untersuchen.
So ist zunächst erforderlich, die Geldstrafe in ihrer
Wirkung und mit ihren Nachteilen darzustellen und danach den
Überschneidungsbereich und die Ersatzmöglichkeit und ihrer
Grenzen darlegen zu können.
II. Die historische Entwicklung der Geldstrafe
Während in der ältesten germanischen Zeit auf Missetaten
vorwiegend mit Rache reagiert wurde (Fehde), gewannen
vermögenswerte Sühneleistungen immer größere Bedeutung nach
der Christianisierung unter dem Einfluss der Kirche. In der
fränkischen Zeit wurden Sühneleistungen aufgrund des von
Kirche und Obrigkeit ausgeübten Sühnezwanges zur Regel.
Wergeld und Buße stellten die wichtigsten Sanktionen dar.
Zum "System der festen Buße" wurden die Sühneleistung seit
dem 6. Jahrhundert in den Volksrechten zu einem
Kompositionensystem mit zum Teil fest bestimmten 'Tarifen'
ausgebaut. Dort wurden drei Leistungen unterschieden: Die
Buße als Ausgleich für begangenes Unrecht, die jedoch keinen
reinen Schadensersatz, sondern auch Strafcharakter als
Privatstrafe hatte; des weiteren das Wergeld, hauptsächlich
als Buße an den Angehörigen des Getöteten. Zahlte der Täter
dies nicht, so konnte dies zur lebenslangen
Schuldknechtschaft führen oder zu einer 'ersatzweisen'
Tötung. Daneben gab es das Friedensgeld, das an den König
oder die Gemeinde zu zahlen war und somit weit eher als die
Buße den Strafcharakter einer eigentlichen Geldstrafe
hatte.
Auch im Mittelalter war das Bußenstrafrecht noch
vorherrschend, verlor aber infolge des sich vollziehenden
Überganges von der privaten zur staatlichen
Strafrechtspflege immer mehr an Bedeutung.
Aus Friedensgeld entstanden 'Brüche', d.h. an die
Obrigkeit zu zahlende und nunmehr als öffentliche Strafe
verstandene Geldsummen.
Zwar diente die Geldstrafe als beliebte städtische
Einnahmequelle, nahm aber mit der Entstehung des peinlichen
Strafensystems erheblich ab. Weiterhin war es unter
Umständen möglich, eine peinliche Strafe in eine Geld- oder
Vermögensstrafe umzuwandeln. Die Entwicklung der Geldstrafe
erfuhr im Strafensystem der Karolina von 1532 eine
bedeutende Zäsur insofern, als sie aus den Strafrechtsfolgen
für schwerere Kriminalität ausgeschlossen und nur noch als
'bürgerliche' Strafe im Sinne der an den Geschädigten zu
zahlenden Geldbuße oder als Schadensersatz beibehalten
wurde.
Weiterhin vorgesehen wurde die Geldstrafe in den
Reichspolizeiordnungen von 1530, 1548 und 1577. Die
'geldstrafenfeindliche' Ausgestaltung der Carolina wurde
jedoch in der damaligen Praxis regional unterlaufen, was
einen extensiven und willkürlichen Umgang mit der Geldstrafe
zur Folge hatte.
Zurückgedrängt wurde die Geldstrafe erstmals im Zuge der
Aufklärung. Gegen die Ungerechtigkeit der
Vermögenskonfiskation wandten sich ihre namhaften Vertreter
wie Montesquieu, Voltaire oder Beccaria. Sie wollten die
Geldstrafe nur noch auf Taten aus Gewinnsucht anwenden.
Montesquieu und Filangieri waren die ersten, die für die
Anpassung der Geldstrafe an das Vermögen plädierten als auch
für die Bewilligung einer Zahlungsfrist.
Erst zur Zeit des Allgemeinen Preußischen Landrechts
(ALR) von 1794 wurde die Geldstrafe von ihrer vorherigen
Funktion einer Bagatellestrafe auch auf Vergehen ausgedehnt,
insgesamt jedoch stand die Freiheitsstrafe noch im
Vordergrund (vgl. §§ 85-90 ALR; Teil II, Titel 20).
Ein weiteres Anwendungsgebiet erhielt die Geldstrafe auch
in Deutschland unter dem Einfluss des Code penal von 1810,
in dem sie bei Vergehen und Verbrechen meist kumulativ
angedroht wurde. Im preußischen StGB von 1851 und im
Strafgesetzbuch des deutschen Reiches von 1871 schaffte die
Geldstrafe schließlich ihren endgültigen Durchbruch.
III. Die Bedeutung und Entwicklung der Geldstrafe als
Sanktionsmittel
Mit dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des
StGB und des Einführungsgesetzes am 1. Januar 1975 vollzog
sich auch hinsichtlich der Regelung der Geldstrafe eine
historische Wende.
In der Praxis deutscher Gerichte war das Verhältnis von
Freiheitsstrafe und Geldstrafe im Jahre 1882 für Vergehen
und Verbrechen noch 75 % zu 25 %. Dreißig Jahre später nahm
die Geldstrafe bereits einen gleich hohen Anteil wie die
Freiheitsstrafe ein (48,5% Freiheitsstrafe, 47%
Geldstrafe).
Die erste Reform der Geldstrafe durch die
Geldstrafengesetze von 1921 bis 1924 führten zur
Heraufsetzung der Höhe der Geldstrafe, zudem wurde eine
allgemeine Umwandlungsvorschrift für Freiheitsstrafen unter
drei Monaten geschaffen (§ 27 b StGB a.F.). Das Feld der
Geldstrafe wurde dann außerordentlich erweitert durch zwei
grundlegende Neuerungen. Der erste Schritt war die durch das
erste Strafrechtsreformgesetz vom 25.06.1969 eingeführte
Prioritätsklausel zugunsten der Geldstrafe gegenüber der
kurzfristigen Freiheitsstrafe (§ 47 StGB). Das zweite
Strafrechtsreformgesetz sah nach dem Vorbild des
skandinavischen Modells die Einführung des Tagessatzsystems
vor (§ 40 StGB).
Der kriminalpolitische Trend lässt sich also so
beschreiben, dass die Geldstrafe als ambulante Sanktion
absoluten Vorrang vor dem Strafvollzug genießt, was auch die
Zahlen belegen: Während die Geldstrafe noch im Jahre 1970 in
70 % aller Verurteilungen verhängt wurde, wurden 1991
bereits 84 % Geldstrafen ausgesprochen.
IV. Die Androhung der Geldstrafe als Sanktionsfolge im
Strafgesetzbuch
In den Tatbeständen des StGB ist die Geldstrafe als
Alternative zur Freiheitsstrafe angedroht. Sie kann immer
dann verhängt werden, wenn das Mindestmaß der
Freiheitsstrafe nicht erhöht ist (vgl. Art. 12 I S.1 EGStGB)
und bei schwereren Delikten, wenn dies für minder schwere
Fälle ausdrücklich vorgesehen ist (§§ 152 a II).
Ist im verwirklichten Tatbestand nur Freiheitsstrafe
angedroht, so kann Geldstrafe trotzdem verhängt werden, wenn
eine Strafmilderungsvorschrift auf § 49 I Nr. 3 oder Abs. 2
StGB verweist oder wenn das Gericht eine Freiheitsstrafe
unter sechs Monaten für angemessen hält (§ 47 I, II S.2
StGB).
B. Vergleich der Geldstrafen-Systeme
I. Das frühere Gesamtsummensystem
Um das heutige System der Bemessung der Geldstrafe besser
zu durchschauen, empfiehlt sich zunächst ein Blick in das
frühere Geldstrafen-System vor 1975: Vor der Einführung des
Strafrechtsreformgesetzes von 1969 wurde die Geldstrafe gem.
§ 27 StGB (a.F.) in Form eines einheitlichen Betrages
verhängt. Die Beträge unterschieden sich dabei gem. § 27 II
StGB (a.F.) von 3 bis 10.000 DM. Bei der Bemessung der Höhe
der Geldstrafe musste der Strafrichter gem. § 27 c Abs. 1
StGB (a.F.) das Maß der Schuld des Täters und seine
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen.
Ein entscheidender Nachteil dieses Systems bestand jedoch
darin, dass durch den Ausspruch eines festen Betrages ein
Vergleich des Unrechtsgehaltes und der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Täters nicht möglich war. Zudem erschien
die Geldstrafe häufig unsozial, da sie den Vermögenslosen
und Armen oft zu hart, den Begüterten häufig zu mild traf.
II. Das heutige Tagessatz-System
Diese Mängel machten eine grundsätzliche Neuregelung
erforderlich. In Anlehnung an skandinavische Vorbilder wurde
das Tagessatz-System eingeführt, das den Bemessungsvorgang
in zwei zu trennende Phasen aufgliedert: Die Geldstrafe
ergibt sich aus dem Produkt aus der Anzahl der Tagessätze
und der Höhe eines Tagessatzes.
§ 40 I StGB sieht eine Verhängung in Tagessätzen vor,
deren Zahl sich zwischen 5 bis höchstens 360 vollen
Tagessätzen bewegt.
Die Höhe eines Tagessatzes liegt gem. § 40 II S. 3 StGB
mindestens bei 1 EUR und höchstens bei 5.000 EUR. Gem. § 42
StGB kann dem Täter die Zahlung erleichtert werden; das
Gericht kann ihm eine Ratenzahlung bewilligen.
III. Vorteile des neuen Tagessatz-Systems
Das neue Tagessatz-System enthält zahlreiche Vorteile
gegenüber dem veralteten System:
1. Die Transparenz
Zunächst bietet das neue System eine größere Transparenz
der Strafzumessung.
Der Strafrichter kann die Tagessatzzahl gem. § 46 I S.1
StGB nach allgemeinen Strafzumessungsprinzipien, also nach
der Schwere der Tat (Tatunrecht) und nach der individuellen
Schuld des Täters verhängen. Unabhängig davon bleibt
zunächst die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters.
Man kann so anhand der Zahl der verhängten Tagessätze
problemlos erkennen, wie schwer die begangene Tat gewesen
ist und ob auch eine Freiheitsstrafe möglich gewesen wäre.
2. "Opfergleichheit"
Des Weiteren ermöglicht das neue System eine höhere
Einzelfallgerechtigkeit.
Die gerechtere Bemessung der zu verhängenden Geldstrafe
wird durch § 40 II S.1 StGB ermöglicht. Die Höhe der
Tagessätze bemisst sich ausschließlich nach den persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Begeht ein
Armer und ein Reicher ein etwa gleichschweres Delikt, so
deckt sich die Anzahl der Tagessätze, die Höhe dagegen
differiert.
Ein Tagessatz umfasst grundsätzlich das
"Nettoeinkommen..., das der Täter durchschnittlich an einem
Tag hat oder haben könnte" (§ 40 II S. 2 StGB). Zu seiner
Ermittlung zieht man das erzielte monatliche Nettoeinkommen
heran, welches dann durch 30 Tage geteilt wird. Als solches
gilt das laufende Einkommen abzüglich aller laufenden
besonderen Unkosten wie Steuern, Sozialversicherung,
Betriebsausgaben, Kranken- und Lebensversicherungen. Im
Gegensatz zum steuerrechtlichen Verständnis von
Netto-Einkünften werden allgemeine Lebenshaltungskosten wie
Lebensmittel oder Miete nicht abgezogen. Um unbillige Härten
zu vermeiden sieht das StGB einige Ausnahmen von der Höhe
des ermittelten Betrages vor. Aus der gesetzlichen
Formulierung 'in der Regel' wird abgeleitet, dass ein Täter
durch die berechnete Höhe seiner Geldstrafe nicht unter das
Existenzminimum gedrückt werden darf. Außerdem bestimmt § 46
I S.2 StGB, dass die Folgen der verhängten (Geld-) Strafe
für den Täter mit zu berücksichtigen sind.
IV. Sonderprobleme der Bemessung der Tagessatzhöhe
1. Täter ohne eigenes Einkommen
Schwierigkeiten bereitet die Bemessung bei Tätern, die
über kein eigenes Einkommen verfügen wie bei Schülern,
Studenten oder bei haushaltsführenden Ehegatten. Nach
überwiegender Meinung stellt das 'Einkommen' der Ehefrau den
Unterhaltsanspruch gegen den alleinverdienenden Ehemann nach
Maßgabe der §§ 1360 ff BGB dar. Der tatsächlich gezahlte
Betrag stellt das relevante Einkommen bei auswärts wohnenden
Studenten dar.
2. Personen mit geringem Einkommen
Der tatsächlich empfangene Betrag kann auch bei Tätern
mit sehr geringem Einkommen, wie Sozialhilfeempfängern, als
Nettoeinkommen angesehen werden, jedoch würde eine solche
Rechenweise das Existenzminimum beeinträchtigen. Daher wird
in diesen Fällen die Geldstrafe nach Billigkeit
festgesetzt.
3. Berücksichtigung des Vermögens bei der Bemessung
Fraglich ist, ob und wie erhebliches Sach- oder
Immobiliarvermögen bei der Bemessung der Tagessatzhöhe
einzubeziehen ist, auf die der Täter auch Zugriff hat, wenn
er nur geringe regelmäßige Einkünfte hat. Das Gesetz
betrachtet den Kapitalwert des Vermögens zwar nicht gem. §
40 II S.2 StGB als Nettoeinkommen, von dem bei der
Festsetzung der Tagessatzhöhe auszugehen ist. Um Fälle
dieser Art jedoch zufrieden stellend zu lösen, ist das
Vermögen analog § 40 III StGB bei der Bemessung der Höhe des
Satzes mit einzubeziehen. Im Gegensatz hierzu müssen der
Altersvorsorge dienende Kapitalanlagen jedoch außer Betracht
bleiben.
4. Schätzung des Einkommens
Macht der Täter keine glaubhaften Angaben über sein
regelmäßiges Einkommen, so schätzt das Gericht dies. Durch
diese Praxis wird die Anpassung der Strafe an die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verurteilten
vereitelt.
C. Abgrenzung der Geldstrafe von anderen pekuniären
Sanktionsformen
Im Bereich des Strafrechts gibt es eine ganze Reihe
anderer pekuniärer Sanktionsarten, die von der Geldstrafe
gem. §§ 40 ff. StGB abzugrenzen sind.
I. Abgrenzung von den Geldbußen im
Ordnungswidrigkeitengesetz
Grundsätzlich lassen sich aufgrund der Definition der
Ordnungswidrigkeit in § 1 des OWiG als "tatbestandsmäßige,
rechtswidrige und vorwerfbare, mit Geldbuße zu ahndende
Handlung" die Geldbuße und das Verwarnungsgeld von der im
Strafrecht vorgesehenen Geldstrafe formell klar
unterscheiden. Materiell gesehen ist die Abgrenzung zwischen
Kriminalunrecht und dem Ordnungsunrecht heftig umstritten.
Entgegen der qualitativen Verschiedenheit, die die Geldbuße
als ein aliud gegenüber der Geldstrafe ansieht, hat sich
heute die Auffassung von der quantitativen Abstufung
durchgesetzt. Hiernach stellt sich die Geldbuße nur als
Denkzettel, im Ergebnis als abgemilderte Stufe der
Geldstrafe dar.
II. Abgrenzung von den Geldauflagen
Gem. § 56 b Abs. 2 Nr. 2 StGB kann das Gericht bei der
Strafaussetzung zur Bewährung als Auflage die Zahlung eines
Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder seit dem
1. StrRG auch an die Staatskasse aussprechen. Eine gewisse
Ähnlichkeit der dem Staat zufallenden Geldauflage mit der
Geldstrafe ist nicht zu übersehen, obwohl aus der Konzeption
des § 56 b Abs. 1 StGB hervorgeht, dass die Geldauflage
nicht Strafnatur besitzt, sondern nur "einen gewissen
Sühnecharakter" besitzt. Aus der Sicht des Verurteilten
lässt sich von der tatsächlichen Wirkung der beiden
Charaktere kein Unterschied feststellen, jedoch lassen sich
hinsichtlich der Voraussetzungen und Anwendungsgebiete die
Verhängung der Geldstrafe und die Verurteilung zur Bewährung
grundsätzlich unterscheiden.
Die Geldauflage ist auch in §§ 59, 59a StGB vorgesehen.
Hier wird der Täter zur Verwarnung mit Strafvorbehalt
verurteilt, wenn es geboten ist, den Täter vor dem Makel des
Vorbestraftseins zu verschonen. Auch hier besteht eine enge
Verwandtschaft zur Geldstrafe, deren "Unterschied...nur noch
in ihrer registerrechtlichen Behandlung liegt."
Des Weiteren ist die Geldauflage gem. § 153 a StPO
vorgesehen. Bei Nichtzahlung droht dem Täter ein
Strafverfahren, es handelt sich um eine Art Aussetzung zur
Bewährung vor der Verurteilung.
III. Abgrenzung von Verfall und Einziehung
In §§ 73 ff. StGB ist die Abschöpfung unrechtmäßig
erlangter Vermögensvorteile geregelt. Diese Maßnahmen gelten
trotz der eventuell angeordneten Geldzahlung jedoch nicht
als Geldstrafe. Die in §§ 74 ff. StGB geregelte Einziehung
von Gegenständen, die bei einer Straftat gebraucht wurden
und die Einziehung eines Geldbetrages bei Veräußerung
derselben (§ 74 c Abs. 1 StGB) stellt eine strafähnliche
Maßnahme dar, bei der erneut Abgrenzungsprobleme zur
Geldstrafe bestehen.
IV. Abgrenzung von Ordnungs- und Zwangsgeld
Um prozessualen Mitwirkungspflichten zu erzwingen,
befinden sich im Verfahrensrecht an zahlreichen Stellen (§§
70, 81c Abs. 6 StPO, 56, 77 GVG, 380 ZPO) Androhungen von
Ordnungsgeld bzw. ersatzweise Ordnungshaft. Im Gegensatz zur
Geldstrafe handelt es sich um bloße Beugemittel, die sich
als Ungehorsamsfolgen von Straftaten abgrenzen.
V. Abgrenzung von sonstigen Geldsanktionen
In formeller Hinsicht problemlos abgrenzbar von der
Geldstrafe sind zivilrechtliche Geldsanktionen ( § 339 BGB)
sowie solche des Disziplinarrechts. Zwar übernehmen diese
Instrumentarien die Rolle der Geldstrafen, jedoch findet das
Strafrecht keine Anwendung.
D. Die Vor- und Nachteile der Geldstrafe
I. Die Nachteile der Geldstrafe
1. Unsoziale Wirkung
An erster Stelle wurde die unsoziale Wirkung der
Geldstrafe angeprangert. Mit Einführung der
Geldstrafengesetze der zwanziger Jahre und des 2.
Strafrechtsreformgesetzes 1975, die erstmalig eine Anordnung
der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters vorsahen, wurde der Weg hin zur materiellen
Gerechtigkeit durch ungleiche Behandlung des Ungleichen
eingeschlagen, jedoch ist weiterhin eine "ungleiche
Strafempfindlichkeit vermögender und armer Täter
nicht...auszugleichen."
2. Verweichlichung der Strafrechtspflege
Die Geldstrafe könnte in seiner Strafwirkung vor dem
Hintergrund an ihrem sittlichen Ernst verlieren, dass sie
den Verletzten nur an seinem Vermögen bestraft, das
gegenüber der Freiheit niedriger bewertet wird. Die
Geldstrafe wird vielfach als ein nicht vollwertiges
Strafmittel gegenüber der Freiheitsstrafe angesehen. Es wird
teilweise sogar von einem "Strafverfahren zweiter Klasse"
gesprochen. Man könnte argumentieren, man könne "mit Geld
alles...abtun, d.h. dem Staat den Strafanspruch abkaufen."
In der Tat würde eine Strafrechtsordnung, die nur auf
Geldstrafe basierte, in die Gefahr der Selbstauflösung
kommen.
Im Bewusstsein des Volkes stellt die Geldstrafe ein nur
nachrangiges Strafmittel dar, mit dem man "billig wegkommt"
. Diese Auffassung basiert jedoch nur auf einer gewissen
Scheu der Gerichte auf hohe Geldstrafen zu erkennen. Dies
beweist das zahlenmäßige "Überwiegen der kleineren
Geldstrafen."
Als Lösung dieses Dilemmas bietet sich an, die
Geldstrafe, die ja schon in ihrem Strafübel hinter dem der
Freiheitsstrafe zurückbleibt, quantitativ so zu erhöhen,
dass sie den Täter auch als Strafe trifft. Der Täter muss so
zu einem "Verzicht auf für ihn erstrebenswerte Güter
gezwungen" werden.
3. Die leichte Abwälzbarkeit des Strafübels
a) Problemdarstellung
Die Vorstellung spezialpräventiver Ein- und
generalpräventiver Auswirkung der Strafe kann nur unter der
Voraussetzung gültig sein, "dass der Verurteilte die Strafe
selbst erfährt."
Diese Prämisse ist für die Geldstrafe mehr als fragwürdig
geworden. Sie greift den Betroffenen nicht, wie die
Freiheitsstrafe, unmittelbar in seiner Person an, sondern in
seinem Eigentum, "einem Gut, das außerhalb seiner
menschlichen Natur steht." Man könnte auch von einem
"persönlichkeitsfremden Akzidentellen" sprechen, das dem
Menschen nur Lebenshilfe ist. Es liegt im Wesen der
Geldstrafe, dass keine Gewähr besteht, dass nicht ein
anderer für den Verurteilten bezahlt. In diesem Fall jedoch
schlägt das Strafübel dieser Strafe fehl, man könnte dies
eine "aberratio ictus der Strafzumessung" nennen.
Während die Höchstpersönlichkeit der Freiheitsstrafe in
ihrer Wirkung ohne Einschränkung gewahrt wird, trifft dies
für die Geldstrafe nicht zu. Wo der Familienvater die
Geldstrafe für seinen Sohn bezahlt, wird ein Dritter
belastet, und der Verurteilte entlastet. "Damit entfällt der
Zwang zum persönlichen Konsumverzicht und...das Erleiden des
Strafübels."
b) Theoretische Lösungen des Problems
Zunächst könnte man an eine Lösung des Problems der
Höchstpersönlichkeit auf theoretischer Ebene denken:
(aa) Lehre von der zivilrechtlichen Obligation
Dem ersten Ansatz kommt es nicht darauf an, wer die
Schuld begleicht. "Die Geldstrafe entstehe als
privatrechtliche Schuld mit der Tatbegehung." Für diese
Lehre bedeutet die Haftung Dritter und die Vollstreckung in
den Nachlass keinen Bruch.
Jedoch steht dies in deutlichem Widerspruch zur heutigen
Auffassung der Geldstrafe als "genuin öffentliche Strafe" ,
die dem Verurteilten persönlich treffen soll. Zudem ist eine
gesetzliche Stütze, in den Nachlass zu vollstrecken mit § 30
StGB a.F. entfallen.
(bb) Missbilligung durch das Urteil
Eine andere Auffassung sieht die Höchstpersönlichkeit
insofern nicht gefährdet als die Verurteilung an sich eine
"sozial-ethische Missbilligung" beinhalte. Der Täter
"erfahre die Höchstpersönlichkeit durch das Urteil, nicht
durch die Vollstreckung." Auf die Herkunft des Geldes solle
es nicht ankommen.
Jedoch ist auch diese Ansicht nicht mit dem Gedanken in
Einklang zu bringen, dass die Geldstrafe dem "Verurteilten
von niemandem abgenommen werden darf, wenn sie nicht ihren
Sinn verlieren soll."
(cc) Lehre vom Äquivalent des Strafübels
Im Falle der Abwälzung der Strafe auf einen Dritten,
erfahre der Verurteilte "genügend Bestrafung im
Innenverhältnis von diesem Dritten." Dieser würde den Täter
"zu sozialkonformen Verhalten anhalten" , so dass die
Geldstrafe im Ergebnis intensiver wirken würde. Jedoch
stellt auch diese Nebenwirkung keine Lösung des Problems der
Höchstpersönlichkeit dar.
c) Lösungsvarianten zur Vermeidung der Abwälzung des
Strafübels
Um somit nicht die Wirkung der Geldstrafe durch Abwälzung
auf einen Dritten zu verfehlen, muss nach Auswegen gesucht
werden, die es verhindern, dass der Täter nach Gutdünken
bestimmt, ob er selbst zahlt oder nicht. So ist daran zu
denken, "gegen den erkennbar Abwälzungswilligen statt der
Geldstrafe eine Freiheitsstrafe zu verhängen." Gem. § 47
StGB mag dies auch "zur Verteidigung der Rechtsordnung
unerlässlich" sein. Diese Lösung erscheint sehr unsicher, da
wohl keine Instanz prüfen wird, wer die Strafe bezahlen wird
und demnach kein Richter bei der Strafverhängung sicher sein
kann, was geschehen wird.
Des Weiteren bietet sich an, die Zahlung der Geldstrafe
für Dritte als Strafvereitelung gem. § 258 StGB für strafbar
zu erklären.
Diese Lösung ist jedoch auf heftige Kritik gestoßen, so
wird vorgebracht, die Unterstützung des Verurteilten sei
"sozialadäquat" und sollte durchgehend straflos bleiben.
Selbst wenn man sich für die Strafbarkeit der
Vollstreckungsvereitelung entscheidet, so ist einzuräumen,
dass die Strafandrohung wenigstens weitgehend leer läuft, da
z.B. Angehörige schon durch Gesetz von der Strafbarkeit
ausgenommen sind und weil außerdem die Drittzahlung "kaum
beweisbar sein" wird.
4. Das Problem der Uneinbringlichkeit
Wird die Geldstrafe trotz Anpassens an die
Vermögensverhältnisse vom Täter nicht erbracht, so tritt
anstelle der Geld- die Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. § 43 S.1
StGB). Diese Regelung begegnet jedoch Bedenken, durch sie
verschafft sich die kurze Freiheitsstrafe wieder Eingang
durch die Hintertür, die gerade durch § 47 StGB vermieden
werden sollte.
Die Geldstrafe gilt allgemein als die mildere Strafart
gegenüber der Freiheitsstrafe , insofern wird gegen das
Gebot der Gerechtigkeit verstoßen, wenn der Zahlungsunfähige
statt der milderen Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe
verbüßen muss.
Dass der Gesetzgeber nicht auf die Ersatzfreiheitsstrafe
verzichtet, „liegt...in der folgenden Ausweglosigkeit
begründet“ : zwar ist sie ungerecht, ein völliger Verzicht
auf den Strafanspruch gegenüber dem Zahlungsunfähigen
erscheint aber undurchführbar, „da andernfalls der
Zahlungsfähige benachteiligt ist und die allgemeine
Zahlungswilligkeit untergraben würde.“
II. Die Vorteile der Geldstrafe
1. Vermeidung ungünstiger Neben- und Nachwirkungen
Während die Freiheitsstrafe den Verurteilten mit einem
Ehrenmakel belastet und den erstmals Bestraften der Gefahr
krimineller Infektion aussetzt und häufig auch seine
Lebenstüchtigkeit herabgesetzt wird, tauchen bei der
Geldstrafe diese Nebenfolgen nicht auf. Hier kann der
Schuldige in seinem bisherigen Lebenskreis weiterleben und
wird davor bewahrt, mit der kriminellen Umgebung durch den
Strafanstaltsaufenthalt konfrontiert zu werden.
Die Ehre der Verurteilten wird ebenso wenig
beeinträchtigt, da die Geldstrafe mit der Vorstellung von
einem leichteren Delikt verbunden ist und des Weiteren die
Verurteilung zur Geldstrafe selten bemerkt wird.
2. Anpassungsfähigkeit und Reparabilität
Die Geldstrafe gewährleistet eine hervorragende
Anpassungsfähigkeit an die Schuld des Täters. Sie ist
beliebig teilbar und kann jedem Schuldgrad gerecht werden.
Ferner besteht die Möglichkeit, Justizirrtümer weitgehend
wieder gut zu machen: wenigstens das, was der Täter bereits
gezahlt hat, kann ihm zurückerstattet werden. Durch die
Beseitigung der materiellen Straffolgen besteht jedoch nur
eine unvollkommene Wiedergutmachungsmöglichkeit, betrachtet
man die Aufregung und Lästigkeit der Anklage sowie der
Hauptverhandlung.
3. Die Geldstrafe als ökonomisches Strafmittel
Die Geldstrafe führt dem Staat nicht unbeträchtliche
Einnahmen zu, zudem erweist sich die Ersparnis von Kosten
für den Strafvollzug als volkswirtschaftlich sinnvoll.
Zugleich wird die Arbeitskraft des Verurteilten nicht lahm
gelegt, er bleibt als vollwertiges Mitglied im
Wirtschaftsprozess erhalten.
E. Die Vollstreckung der Geldstrafe
Eines der Hauptprobleme, das mit der Verhängung von
Geldstrafen verbunden ist, ist das ihrer Eintreibung. Diese
obliegt der Staatsanwaltschaft (§ 451 StPO, § 4 I
StVollstrO). Bezahlt der Täter nach der
Zahlungsaufforderung, die nach Eintritt der Rechtskraft des
Urteil vorgenommen wird, nicht, so wird dem Täter entweder
eine nachträgliche Zahlungserleichterung gem. § 459 a I S.1
StPO gewährt oder die Geldstrafe wird „wie eine
zivilrechtliche Forderung in das Vermögen vollstreckt.“
So kann sich die Vollstreckung der Geldstrafe lange
hinauszögern. „Mahnung, Anordnung der Sachpfändung,
versuchte Forderungspfändung, Androhung der
Ersatzfreiheitsstrafe sind die Stationen,“ die vor der
Vollstreckung stehen können.
In 80 % der Fälle, in denen die Vollstreckung ohne Erfolg
bleibt , tritt an die Stelle der Geldstrafe die
Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 S.1 StGB). Es handelt sich bei
der Ersatzfreiheitsstrafe nicht um ein Zwangsmittel, sie ist
eine sog. Ersatzstrafe.
Unerheblich ist, ob „der Verurteilte die
Uneinbringlichkeit verschuldet hat“ oder nicht. Jedoch ist
die Ersatzfreiheitsstrafe gem. § 459 f StPO „nicht zu
vollstrecken, wenn dies eine ‘unbillige Härte’ für den Täter
darstellen würde“. Diese wird jeweils dann angenommen, wenn
dem Täter nicht vorzuwerfen ist, dass er nicht bezahlt hat.
Nach § 43 S. 2 StGB entspricht ein Tagessatz einem Tag
Ersatzfreiheitsstrafe.
In der Praxis verbüßen nur etwa 3 % der Verurteilten die
Ersatzfreiheitsstrafe vollständig.
Art. 293 EGStGB sieht vor, dass die Ersatzfreiheitsstrafe
gegenüber vermögenslosen Schuldnern als freie Arbeit
abgeleistet werden kann. Der Verurteilte kann die Geldstrafe
durch gemeinnützige Arbeit tilgen. Obwohl hiervon „nur ein
kleiner Teil der häufig sozial desintegrierten“ Verurteilten
betroffen waren, konnten durch ausreichende Information
erfreuliche Ergebnisse erlangt werden.
F. Untersuchungen zur General - und Spezialprävention
bei Geldstrafen
Die Zielsetzungen, die die staatliche Strafgewalt
verfolgen kann, lassen sich in zwei große Gruppen
unterteilen: „Der Staat kann sich zur Aufgabe setzen, mit
der Strafe auf den einzelnen Rechtsbrecher
(Spezialprävention) oder über den einzelnen hinaus auf die
gesamte Rechtsgemeinschaft zur Förderung der allgemeinen
Rechtsbewährung (Generalprävention) einzuwirken.“
Es besteht also „die Erwartung, mit strafrechtlichen
Mitteln Kriminalität bekämpfen und reduzieren zu können.“ Um
diese Ziele zu erreichen, bedarf es geradezu „diagnostischer
und prognostischer Urteile von Staatsanwaltschaft und
Gerichten.“
I. Generalprävention und Strafzumessung
Die Idee der Generalprävention findet Verwendung einmal
bei der Begründung neuer Tatbestände, zum anderen bei der
Erhöhung des Strafmaßes.
Jedoch unterliegt die Verschärfung der Strafe unter dem
Gesichtspunkt der Abschreckung der Allgemeinheit starken
Bedenken: Der Mensch wird „als bloßes Mittel zur Erreichung
eines vom Staat verfolgten Zwecks“ (Abschreckung vor
Kriminalität) gemacht, insofern wird er in Art. 1 I GG
verletzt.
Der Gedanke der generalpräventiven Strafschärfung
widerspricht somit nicht nur dem Grundgesetz, sehr fraglich
ist auch ihre Zweckmäßigkeit. Die generalpräventive
Einwirkung durch Strafschärfung auf die Allgemeinheit ist
bis auf sog. Skandalprozesse, die veröffentlicht werden,
sehr gering. Insofern kann der angestrebte Zweck der
Abschreckung der Allgemeinheit kaum erreicht werden.
Aufgrund der Unzulässigkeit der Berücksichtigung der
Generalprävention bei der Strafzumessung erübrigt sich auch
die Prüfung, ob die Geldstrafe geeignet ist, allgemein
abzuschrecken.
II. Spezialpräventive Effektivitätsmessungen
Die Spezialprävention in ihren drei Formen der
Abschreckung, Sicherung und Besserung ist dagegen innerhalb
der Strafzumessung verfassungsrechtlich unbedenklich, denn
hier wird der Täter gerade selbst angesprochen und nicht als
Mittel für außerhalb seiner Person liegende Zwecke
eingesetzt. Jedoch wird der Täter bei Verurteilung zur
Geldstrafe weder vor der Gesellschaft separiert, noch ist
diese Strafe zur Resozialisierung geeignet.
Gelänge es aber immerhin, den Verurteilten vor der
erneuten Begehung abzuschrecken, wäre für eine Verbesserung
der Kriminalitätslage viel gewonnen, zudem könnten
erhebliche Kosten gespart werden.
1. Legalbewährung im Vergleich der Sanktionsgruppen
Geldstrafe, Freiheitsstrafe mit Bewährung und unbedingter
Freiheitsstrafe
Ob und inwieweit sich die Hoffnung, mit strafrechtlichen
Sanktionsmitteln Kriminalität reduzieren zu können, für
bestimmte Sanktionsalternativen erfüllt hat, läßt sich
anhand der Rückfallzahlen sowie durch Messung von
Persönlichkeits- und Verhaltensänderungen der Gefangenen
überprüfen. Beide Erfolgsmaßstäbe finden zunächst eine
Stütze in § 2 StVollzG, wonach der Vollzug der
Freiheitsstrafe den Gefangenen befähigen soll, „künftig in
sozialer Verantwortung (Veränderung von Verhalten) ein Leben
ohne Straftaten (Legalbewährung) zu führen.“ Da das Maß für
den Erfolg einer staatlichen Bestrafung allein die
präventive Wirkung darstellt, ist das Ziel der folgenden
Untersuchungen, die spezialpräventive Effizienz der
Geldstrafe im Vergleich mit der (kurzfristigen)
Freiheitsstrafe anhand von Rückfallziffern abzuschätzen.
Für den Bereich strafrechtlicher Sanktionen wird „unter
general- wie spezialpräventiven Gesichtspunkten...die
Theorie der Austauschbarkeit vertreten“ . Sollte sich diese
These verifizieren, so liegt eine Verlagerung zu weniger
eingreifenden Sanktionen unter dem verfassungsrechtlichen
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nahe.
Inzwischen liegen zahlreiche empirisch vergleichende
Analysen von Sanktionen vor, die sich mit der Effizienz
gerade von kurzfristigen Freiheitsstrafen und Geldstrafen
befassen:
a) Wiederverurteilung insgesamt
Es konnten eindeutige Unterschiede zwischen den drei
Sanktionsgruppen feststellt werden. Eine steigende
Rückfallquote war hier von der Gruppe der mit Geldstrafe
Verurteilten über die mit einer zur Bewährung ausgesetzten
Freiheitsstrafe Bestraften bis zur Gruppe nur zu
Freiheitsstrafe ohne Bewährung Verurteilten bei gleichzeitig
steigenden höheren Anteilen schwerer Rückfallstrafen
auszumachen. Abbildung 1 enthält die Verteilung der
Wiederverurteilungsanteile differenziert nach den
Sanktionsgruppen Geldstrafe, Freiheitsstrafe mit Bewährung
und Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Bei einem
Wiederverurteilungsanteil von 26 % in der Geldstrafengruppe
und 75 % in der Freiheitsstrafengruppe beträgt die Differenz
in den Wiederverurteilungsanteilen zwischen den Extremen,
Geldstrafe und ohne Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe,
massive 50 %. Eine mittlere Position nimmt die Gruppe der
mit Freiheitsstrafe zur Bewährung Bestrafen ein mit einem
Wiederverurteilungsanteil von 55 % - hier liegt der Abstand
zur Geldstrafengruppe bei fast 30 %.

b) Häufigkeit der Wiederverurteilungen
Weiter wurde die Häufigkeit der Wiederverurteilungen
verglichen. Bei Freiheitsstrafen ohne Bewährung liegt der
Anteil derjenigen Personen, die dreimal oder häufiger im
Zeitraum von 5 Jahren wiederverurteilt wurden bei 30,4 % im
Gegensatz zu 5,8 % in der Geldstrafengruppe.
c) Rückfallintervalle
Beim Vergleich der Rückfallintervalle zeigen sich erneut
erhebliche Unterschiede: Nach Geldstrafe wurde im
Durchschnitt die erste Wiederverurteilung nach zwei Jahren
festgestellt, im Falle der Freiheitsstrafe mit Bewährung bei
20 Monaten und im Falle der Freiheitsstrafe ohne Bewährung
bei 17 Monaten.
d) Struktur der Rückfallstrafen
Beim Vergleich der Struktur der Rückfallstrafen zeigte
sich, dass in der Geldstrafengruppe zu Geldstrafe in 66 %
verurteilt wurde, zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung nur in
11 % der Fälle. Die Struktur der Rückfallstrafen in der
Gruppe der zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung Verurteilten
wurde durch Freiheitsstrafen ohne Bewährung bestimmt (51%).
In der Gruppe der zu Freiheitsstrafe mit Bewährung
Verurteilten nahm die Geldstrafe als Rückfallstrafe den
größten Teil ein, eine erhebliche Rolle spielte auch die
Wiederverurteilung zu Freiheitsstrafe mit Bewährung (34%).
e) Durchschnittliche Anzahl der Wiederverurteilungen
Bei Messung der durchschnittlichen Anzahl der
Wiederverurteilungen in den Sanktionsgruppen wurde ein
„Abstufungsverhältnis zwischen Freiheitsstrafe ohne und mit
Bewährung bzw. Geldstrafe“ herausgefunden. Die Gruppe der zu
Freiheitsstrafe ohne Bewährung Verurteilten ist mit zwei
Verurteilungen doppelt so hoch belastet, wie die
Bewährungsgruppe und gar viermal so hoch wie die
Geldstrafengruppe.
f) Probleme der Statistik
Die oben dargestellte kurze Zusammenfassung der
Ergebnisse über die Rückfallhäufigkeit ist jedoch nicht
unproblematisch. Teilweise gehen sie von einer
unterschiedlichen Definition des Rückfalls aus, es werden
z.B. unterschiedliche Rückfallzeiträume zugrunde gelegt.
Schwierige Probleme ergeben sich bei jeder empirisch
vergleichenden Analyse, da man Wirksamkeit von
Sanktionsmaßnahmen nur nachweisen kann, wenn zwei gleiche
Tätergruppen unterschiedliche Behandlung erfahren haben und
sich dann unterschiedliche Befunde ergeben haben. Hinzu
treten noch weitere Messprobleme (Dunkelfeld;
unterschiedliche Erfolgsmaßstäbe).
Insofern sollte man Vorsicht bei der Würdigung der
empirischen Analysen walten lassen.
2. Ergebnisse der Untersuchungen
Zusammenfassend ist festzustellen, dass erwartungsgemäß
die Struktur der Wiederverurteilung in den einzelnen
Sanktionsgruppen erheblich voneinander abweicht. Dies gilt
für die Wiederverurteilungsanteile, die
Wiederverurteilungshäufigkeit sowie das Rückfallintervall.
Heißt dies nun, dass die Geldstrafe als ambulante Maßnahme
der Freiheitsstrafe in spezialpräventiver Hinsicht überlegen
ist? Stenner beantwortet diese Frage bejahend und ist der
Meinung, dass die Freiheitsstrafe als ausgesprochen
schädlich angesehen werden muss.
Jedoch besteht Einigkeit darüber, dass der Zusammenhang
von Strafart und Rückfallhäufigkeit nicht den Anspruch
erheben kann, dass „kausale Beziehungen...aufgedeckt“ werden
können.
Zu beachten ist jeweils, dass leichte Vergehen mit
geringeren Strafen belegt werden, bei leichteren Delikten
ist wiederum die Rückfallwahrscheinlichkeit geringer.
Freiheitsstrafen werden von vornherein gegen solche Täter
verhängt, „bei denen eine höhere Rückfallgefahr besteht.“
Letztendlich kann man die Ergebnisse der empirisch
vergleichenden Analyse „nicht so sehr als Effektivität
bestimmter Sanktionsarten und Vollzugsformen interpretieren,
sondern vielmehr als Richtigkeit gerichtlicher
Sanktionsentscheidungen.“
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die
Rückfallergebnisse durch die vor dem Vollzug getroffenen
Sanktionsentscheidungen vorgegeben werden. „Die ausgewählte
Sanktion selbst wirkt rückfallmindernd- oder fördernd“ :
Während im Strafvollzug die Gefahr krimineller Ansteckung
besteht, werden bei ambulanten Maßnahmen „bestehende soziale
Bindungen nicht zerstört.“
Insofern konnte sich die euphorische Erwartung, dass
weniger persönlichkeitszerstörende den traditionellen
Sanktionsformen deutlich überlegen seien, nicht erfüllen.
Trotz des Fehlens einer Überlegenheit alternativer
Sanktionsformen bleibt das herausragende Ergebnis, dass in
bestimmten Bereichen, ohne dass es sich auf die
Legalbewährung auswirkt, die Möglichkeit des Austausches der
Sanktionsformen gegeben ist , d.h. es ist für die
Rückfallwahrscheinlichkeit gleichgültig, ob jemand eine
Freiheits- oder Geldstrafe erhält. „Humanere, weniger
eingreifende Vollzugsformen können jedenfalls nicht als
unvertretbar riskant abgelehnt werden.“
III. Ersatz der Freiheitsstrafe durch Geldstrafe nach
Art und Schwere der konkreten Tat
Fraglich ist, welche Folgerungen aus der Feststellung der
Ersetzbarkeit von Freiheitsstrafe durch Geldstrafe zu ziehen
sind. Es liegt auf der Hand, dass die Ausdehnung der
Geldstrafe auf sog. schwere Verbrechen nicht die Folge der
o.g. experimentellen Ergebnisse sein darf. Die Theorie der
Austauschbarkeit findet ihre Grenze darin, dass der Gedanke
der gerechten Sühne, die der Schwere der Rechtsgutverletzung
und dem Maß des Verschuldens Rechnung tragen muss, nicht
verloren gehen darf. Für besonders sozial unerträgliche
Verhaltensweisen, muss eine Strafsanktion weiterhin
eingreifen, die das Bewusstsein der kompromisslosen
Verurteilung solcher Taten aufrechterhält. Entgegen der
‘Arnoldshainer Thesen zur Abschaffung der Freiheitsstrafe’,
nach denen eine regelmäßige Geldzahlung als Regelsanktion im
Bereich der mittleren als auch schweren Kriminalität die
Freiheitsstrafe ablösen soll, verbietet sich eine so
schonende Strafe wie die Geldstrafe in diesem Bereich.
Die Geldstrafe kann mithin keine adäquate Tatvergeltung
für Verbrechen sein, „die einen entscheidend erhöhten
Unrechtsgehalt gegenüber Vergehen aufweisen.“
Vorausgesetzt das Strafgesetzbuch sieht alternativ
Freiheitsstrafe und Geldstrafe vor, muss der Richter eine
Entscheidung über den konkreten Schuldrahmen fällen.
In der Regel wird der Richter die Geldstrafe für
schuldangemessen halten, wenn der Einzelfall eine milde
Beurteilung der Tat erfährt und der Unwertgehalt der Tat
gering ist.
Des weiteren müssen bei der Wahl der konkreten
Deliktsfolge (Geldstrafe - Freiheitsstrafe) täterbezogene
Gesichtspunkte berücksichtigt werden.
Hat der erste Schritt keine Entscheidung über die Strafart
gebracht, so ist die Präventionsbedürftigkeit und
-zugänglichkeit des Täters ausschlaggebend. Der Richter muss
dabei einen Eindruck vom Täter gewinnen und herausfinden,
welche Deliktsfolge im Täter den maximalen
verbrechenshemmenden Effekt erreichen wird. In einer
Befragung fand Breland heraus, dass Geldstrafen -u. bußen
für Wirtschaftsstraftäter generell ungeeignet seien, die
normwidrige Verhaltensbereitschaft nehme erst bei der
Androhung von Freiheitsentzug ab.
Ist der Täter erziehungsbedürftig, so muss auf
Freiheitsstrafe erkannt werden; jedenfalls dort, wo das
Höchstmaß die 6-Monatsgrenze überschreitet (§ 47 StGB).
Ferner hat der Richter das Übermaßverbot zu
berücksichtigen, d.h. es darf nur das Instrument gewählt
werden, das die geringst einschneidenden Folgen hervorruft.
Aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz folgt, dass überall
dort, wo Geldstrafe und Freiheitsstrafe im Vergeltungsrahmen
liegen, auf Geldstrafe als schonendere Strafart erkannt
werden muss, wenn sie eine ausreichende
verbrechensbekämpfende Einwirkung auf den Täter erwarten
lässt.
Lässt sich der spezialpräventive Abschreckungszweck auch
durch die Geldstrafe erreichen, so ist also der Geldstrafe
der Vorzug zu geben.
Im Ergebnis sollte Geldstrafe mithin unter
Berücksichtigung der adäquaten Tatvergeltung nur auf den
Bereich der mittleren Kriminalität ausgedehnt werden.
IV. Geldstrafe als Alternative zur Freiheitsstrafe im
Bereich der mittleren Kriminalität in der
Strafzumessungspraxis
Mit 84 % ist die Geldstrafe die quantitativ bedeutendste
Kriminalstrafe der Gegenwart. Auch eine Untersuchung
beschäftigte sich damit, ob sich die Erkenntnis der
Austauschbarkeit der Freiheitsstrafe durch Geldstrafe auf
die Strafartbestimmungspraxis ausgewirkt hat, m.a.W. ob
Geldstrafe nicht nur im unteren, sondern auch im mittleren
Bereich der Kriminalität die Hauptstrafe geworden ist. Die
Abbildung 2 zeigt, dass in der Zeit von 1975-80 98,5 % aller
Geldstrafen 90 Tagessätze nicht übersteigen. Nur 1,3 % der
Geldstrafen entfielen auf 90-180 Tagessätze.
|
Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen |
Geldstrafen 90-180 Tagessätzen |
Geldstrafe über 180 Tagessätze |
| Anteil der Geldstrafe |
98,5% |
1,3 % |
0,16 % |
Heinz’ Ergebnis, dass die Geldstrafe nur den unteren
Sanktionenbereich dominiert, ansonsten nahezu bedeutungslos
ist, wird auch dadurch belegt, dass die Geldstrafe bei
Strafen vorherrscht (99,6%), die einen Monat nicht
übersteigen. Auch noch im Bereich der Strafen von einem bis
drei Monaten dominiert die Geldstrafe mit immerhin noch 80
%.
Dagegen tritt die Geldstrafe bei Strafen zwischen drei
und sechs (23%) bzw. über sechs Monaten bis zu einem Jahr
(2,7%) völlig in den Hintergrund.
Dass der Anteil der Verurteilungen zu Geldstrafen bei 84
% liegt, beruht jedoch allein auf dem überproportionalen
Anteil der Strafen bis zu drei Monaten (87 % aller
Verurteilungen).
Geldstrafe hat demnach vorwiegend nur Freiheitsstrafen im
Bereich bis zu drei Monaten ersetzen können.
Festzustellen ist, dass die in den vergangenen Jahren
eingetretene Ersetzung von kurzen Freiheits- durch
Geldstrafen eine unter dem Gesichtspunkt des geringst
möglichen Eingriffs wünschenswerte Entwicklung darstellt.
Im Bereich der mittleren Kriminalität ist die gewünschte
Entwicklung dagegen „nur sehr zögernd“ erfolgt, obwohl sie
durch das 2. StrRG grundsätzlich ermöglicht wird. Dies zeigt
auch eine Analyse der Höhe der Geldstrafen, wonach 75 % der
Geldstrafen 250 EUR nicht übersteigen.
G. Die Geldstrafe als finanzpolitisches Instrument
Aufsehen in der Öffentlichkeit erregte ein Erlass des
hessischen Justizministers v. Plottnitz vom 26.09.1995, der
darauf aufmerksam machte, dass die angespannte Haushaltslage
es notwendig mache, die Belastung der Justiz zu reduzieren,
so solle von den Vorschriften des Opportunitätsprinzips mehr
Gebrauch gemacht werden und durch das Strafbefehlsverfahren
Hauptverhandlungen umgangen werden.
Vor dem Hintergrund, dass die Geldstrafe dem Staat zu
nicht unbeträchtlichen Einnahmen verhilft und Ausgaben für
das Gefängniswesen erspart, wäre es fiskalpolitisch
konsequent, die Geldstrafe weiter auszudehnen werden.
Berücksichtigten die Gerichte auf dem Bereich der
Strafjustiz das Interesse der Staatskasse, könnten mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Löcher in den
öffentlichen Kassen gestopft werden.
Eine weitere Ausdehnung der Geldstrafe stößt jedoch auf
die Kritik, dass eventuell unzulässigerweise die sachliche
Strafzumessungsarbeit mit einem „sachfremden Kriterium“
verknüpft wird. Die dem Staatsanwalt bei der Klageerhebung
und dem Richter bei der Strafzumessung eingeräumten
Ermessensspielräume sollen den „Besonderheiten des
Einzelfalles gerecht werden“ , keinesfalls solle ihre
Entscheidung im Interesse der Staatskasse getroffen werden.
Es besteht die Gefahr, dass die Geldstrafe als
kriminalpolitisches Instrument hinter dem finanzpolitischen
Gedanken zurücktreten würde.
Weiter wird kritisiert, dass es das Grab der Rechtspflege
bedeuten würde, „wenn der Richter zum Finanzmann würde.“ In
der Tat dient die Geldstrafe nicht der Vermehrung der
Staatseinnahmen, sondern soll das Vermögen des Bestraften
mindern. Zur Vorbeugung des Missbrauchs der Geldstrafe
könnten die Einnahmen aus der Geldstrafe nicht direkt der
Staatskasse, sondern zur Verbesserung der Strafrechtspflege
und der übrigen Strafsanktionen eingesetzt werden.
Man mag den Vorschlag des hessischen Justizministers
kritisieren, fest steht aber, dass schon lange keine Rede
mehr sein kann, dass zumindest das Strafverfahrensrecht frei
von fiskalischen Einflüssen ist. So wurde zum Zwecke der
Justizentlastung erst vor kurzem die Möglichkeit eingeführt,
durch Strafbefehl Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr zu
verhängen. Zum Zwecke der Einsparung von Justizressourcen
soll nach den neuesten Entwürfen diese Möglichkeit auf zwei
Jahre ausgedehnt und auf Verfahren beim Land- und
Oberlandesgericht erstreckt werden. Es wäre nur eine
konsequente Weiterführung des Gedankens der
Justizentlastung, auch im Strafzumessungsrecht diesen Weg
weiterzugehen; so könnte der nächste Erlass eines
Justizministers für alle Richter dahin gehen, aus
Sparzwängen die Freiheitsstrafe ohne Bewährung als
Strafsanktion durch die Geldstrafe weitgehend zu ersetzen.
Führt man sich die Ausuferung des materiellen Strafrechts
sowie die Überlastung der Strafjustiz in der
Kriminalitätsbekämpfung vor Augen, so musste sich die Praxis
zwangsläufig „dem Diktat fiskalischer Zwänge...unterwerfen“
, sollte die Strafjustiz nicht völlig zusammenbrechen. Im
Ergebnis mag man die sachfremde Verknüpfung zwischen dem
finanziellen Interesse des Staates am Strafzumessungsrecht
und rechtsstaatlichen Justizverwirklichung bedauern, es
jedoch als Akt zur Vermeidung der „totalen Kollapses der
Strafjustiz“ werten.
Ein vollständiges Skript mit wissenschaftlichen Zitaten
kann beim Autor Dr. Ingo
Fromm bezogen werden.
* Die Informationen stellen eine erste Information dar,
können aber eine individuelle Beratung zu einem konkreten
Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu
Kontakt
mit uns auf.
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