Gehaltserhöhung
Kein Anspruch auf Gehaltserhöhung entsprechend der
Tarifentwicklung*
von Rechtsanwalt
Horst-Walter Bodenbach, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Auch jahrelange Gehaltserhöhungen unter Orientierung an
die Steigerung von Tariflöhnen begründen keinen Anspruch auf
zukünftige Fortsetzung dieser Praxis. Das hat das
Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 13.03.2002 – 5
AZR 755/00). Es hat damit die Klage eines Arbeitnehmers
abgewiesen, mit der dieser eine Gehaltserhöhung durchsetzen
wollte.
Sieben Jahre lang hatte der Arbeitgeber regelmäßig das
Gehalt des Klägers erhöht und sich dabei an den
Tarifsteigerungen des öffentlichen Dienstes orientiert,
obwohl das Arbeitsverhältnis dem Tarifvertrag nicht
unterlag. Im achten Jahr fiel nun die Gehaltserhöhung für
den Kläger geringer aus als die allgemeine Tarifsteigerung.
Mit der Klage sollte eine Verpflichtung des Arbeitgebers
erreicht werden, auch jetzige und zukünftige
Gehaltserhöhungen des Klägers an die Tarifsteigerungen
anzupassen. Doch die Klage blieb in allen Instanzen
erfolglos.
Der Kläger hatte seine Klage mit den Grundsätzen der
"betrieblichen Übung" begründet. Diese Grundsätze haben die
Arbeitsgerichte in jahrelanger Rechtsprechung etabliert.
Unter betrieblicher Übung ist danach die regelmäßige
Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu
verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können,
ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer
eingeräumt werden. Die Arbeitnehmer erlangen dadurch einen
Anspruch gegen den Arbeitgeber darauf, eine solche Leistung
oder Vergünstigung auch in Zukunft zu erhalten. Als
Schulbeispiel dient das Weihnachtsgeld. Gewährt der
Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern wenigstens drei Jahre in
Folge freiwillig ein Weihnachtsgeld in gleichbleibender
Höhe, so können die Arbeitnehmer dieses Weihnachtsgeld auch
in den folgenden Jahren verlangen. Dies gilt nur dann nicht,
wenn der Arbeitgeber bei der Auszahlung des Weihnachtsgeldes
ausdrücklich darauf hinweist, dass die Zahlung freiwillig
erfolge und er sich vorbehalte, in Zukunft kein oder weniger
Weihnachtsgeld auszubezahlen.
Besteht einmal eine betriebliche Übung, so kann sich der
Arbeitgeber von seinen zukünftigen Verpflichtungen nur durch
Kündigung oder dadurch befreien, dass er eine
entgegenstehende betriebliche Übung etabliert. Diese
unterliegt denselben Voraussetzungen wie sonst auch. Von der
betrieblichen Übung, Weihnachtsgeld zu zahlen, kann sich der
Arbeitgeber also dadurch befreien, dass er in drei
aufeinander folgenden Jahren das Weihnachtsgeld nur unter
Vorbehalt auszahlt, ohne dass die Arbeitnehmer dem
widersprechen.
Im nun entschiedenen Fall geht das Bundesarbeitsgericht
aber davon aus, dass eine betriebliche Übung auf
Gehaltserhöhung entsprechend den Tarifsteigerungen des
öffentlichen Dienstes erst gar nicht entstanden sei. Es
fehle nämlich an einer Verhaltensweise des Arbeitgebers, die
sich für die Arbeitnehmer so darstellt, dass der Arbeitgeber
sich zu einer auch künftigen Geltung verpflichten wolle.
Einem Arbeitgeber, der keinem Tarifvertrag unterliegt, könne
nicht ohne weiteres unterstellt werden, er wolle sich für
alle Zukunft der Regelungsmacht der Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerverbände unterwerfen. Um eine solche
Interpretation seines Verhaltens zu rechtfertigen, seien
konkrete Anhaltspunkte erforderlich. Diese lägen aber nicht
bereits dadurch vor, dass der Arbeitgeber einige Jahre lang
öffentliche Tarifverträge als Maßstab für Gehaltserhöhungen
im eigenen Betrieb herangezogen habe.
Der Kläger – so das Bundesarbeitsgericht – behalte zwar
selbstverständlich seinen Anspruch auf das bisher
entsprechend den Tarifverträgen erhöhte Gehalt, könne aber
nicht verlangen, dass sein Gehalt auch in Zukunft wie ein
Tarifgehalt angepasst werde. Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts wird die Tariffreiheit eines
Arbeitgebers also nicht dadurch beeinträchtigt, dass dieser
sich einige Jahre lang an einzelnen Regelungen eines
Tarifvertrages orientiert.
* Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der
Rhein-Zeitung. Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
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