Zuständigkeit zum Führerscheinentzug
"Finger Weg von meinem Führerschein"*
- In der Praxis wird gegen die vorrangige Zuständigkeit
des Strafrichters zur Entziehung der Fahrerlaubnis oft
verstoßen -
von Rechtsanwalt Dr.
Ingo Fromm, Fachanwalt für Strafrecht
und Rechtsanwalt Roland
Schmidt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München
Für die Erteilung des Führerscheins ist bekanntlich die
Fahrerlaubnisbehörde zuständig. Die Fahrerlaubnisverordnung
bestimmt, dass derjenige, der auf öffentlichen Straßen ein
Kraftfahrzeug führt, der Erlaubnis dieser Behörde bedarf.
Die Zuständigkeit dieser Behörde erstreckt sich auch auf den
Entzug des Führerscheins, also wenn nachträglich Bedenken an
der Fähigkeit des Führerscheininhabers aufkommen, ohne
Gefahren für sich und andere ein Fahrzeug zu führen. Daher
enthält die Fahrerlaubnisverordnung die Regelung, dass die
Fahrerlaubnisbehörde bei körperlicher oder geistiger
Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers den Führerschein
entziehen darf. Zum Beispiel für den häufigsten Fall einer
Trunkenheitsfahrt oder Betäubungsmittelabhängigkeit kann die
Fahrerlaubnisbehörde als milderes Mittel ebenfalls die
Vorlage eines ärztlichen Gutachtens oder die Beibringung
eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ("Idiotentest")
anordnen. Da eine Trunkenheitsfahrt auch eine Straftat ist
(ab 1,1 Promille ohne und ab 0,3 Promille mit
alkoholbedingten Ausfallerscheinungen) muss der Täter
daneben auch mit einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht
rechnen. Auch hier muss er mit dem Entzug der Fahrerlaubnis
durch den Strafrichter rechnen. Der Entzug der Fahrerlaubnis
ist eine so genannte Maßregel der Besserung und Sicherung,
die zusätzlich neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe
verhängt werden darf. Wichtig zu wissen ist also, dass zwei
Verfahren eingeleitet werden: Das Strafverfahren sowie das
auf Entzug der Fahrerlaubnis gerichtete
Verwaltungsverwahren. Das "Nebeneinander" der Verfahren ist
im Straßenverkehrsgesetz geregelt. Der Gesetzgeber wollte
verhindern, dass verschiedene staatliche Organe mehrfach
über die Eignung einer Person befinden und diese Eignung
sogar unterschiedlich beurteilen. Es würde keinen Sinn
machen, dass der Strafrichter dem Täter die Fahrerlaubnis
belässt und die Fahrerlaubnisbehörde anschließend anders
befindet und ihm den Führerschein wegnimmt.
Die Fahrerlaubnisbehörde unterliegt daher für die Zeit,
in der das Strafverfahren läuft, in dem die Entziehung der
Fahrerlaubnis nach Strafgesetzbuch in Betracht kommt, einem
Befassungsverbot. Sie darf aufgrund des im strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren untersuchten Sachverhaltes selbst keine
Anordnungen treffen, selbst wenn aufgrund des konkreten
Lebenssachverhalts offenkundig keine Eignung oder Befähigung
(mehr) zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegt. Man spricht
in diesem Zusammenhang auch von einer Zuständigkeitssperre
der Fahrerlaubnisbehörde. Nur der Strafrichter oder die
Ermittlungsbehörden sind zuständig. Im Strafverfahren wird
vorrangig entschieden, ob Führerscheinentziehungsmaßnahmen
notwendig sind. Erst nach Abschluss des Strafverfahrens darf
die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen ergreifen, die allerdings
den Feststellungen im Strafurteil nicht widersprechen
dürfen.
Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass
Verwaltungsbehörden aufgrund des von ihr bezweckten Schutzes
des Straßenverkehrs bei einem strafrechtlich relevanten
Verhalten eines Inhabers einer Fahrerlaubnis überhastet
reagieren und vorschnell die Entziehung der Fahrerlaubnis
aussprechen, obwohl hier nur der Strafrichter und seine
Ermittlungsbehörden zuständig sind. Einigen
Fahrerlaubnisbehörden scheint der Vorrang des
Strafverfahrens oft nicht bekannt zu sein, jedenfalls wird
die Vorschrift des § 3 III des Straßenverkehrsgesetzes sehr
oft missachtet. Ordnet die Verwaltungsbehörde gegen den
Fahrerlaubnisinhaber bei Anhängigkeit eines Strafverfahrens
die Entziehung des Führerscheins oder die Vorlage eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens an, die die
Entziehung der Fahrerlaubnis zur Konsequenz haben können, so
steht dies grundsätzlichen dem vom Gesetzgeber gewollten
Vorrang des Strafverfahrens entgegen. Hiergegen kann sich
der Bürger vor den Verwaltungsgerichten wehren. Das
Oberverwaltungsgericht Koblenz hat daher am 10. 5. 2006
(Az.:10 B 10371/06) bestätigt, dass die Fahrerlaubnisbehörde
über die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines
Sachverhalts, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, in
dem die Fahrerlaubnisentziehung in Betracht kommt, vor dem
rechtskräftigen Abschluss dieses Strafverfahrens nicht
entscheiden darf. Sonst verletzt ihre Entscheidung stets den
Fahrerlaubnisinhaber in seinen Rechten.
* Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der
Rhein-Zeitung. Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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