Bedingungen eines Flüssiggaslieferungsvertrages
Das Urteil wurde bereitgestellt von:
Rechtsanwalt
und
Fachanwalt für
IT-Recht Dr. Dirk Lindloff
Telefon: 0261/40499-45
Telefax: 0261/40499-65
E-Mail:
lindloff@caspers-mock.de
LG Koblenz, Urteil vom 09.03.2011*
Ein Urteil zur Unwirksamkeit von
einzelnen Bedingungen eines
Flüssiggaslieferungsvertrages
An dem Verfahren, welches zu dem
nachfolgend abrufbaren Urteil führte, ist
die Kanzlei Dr. Caspers, Mock & Partner oder
Herr Rechtsanwalt Dr. Lindloff nicht
beteiligt gewesen. Es ist daher nicht
bekannt, ob das Urteil rechtskräftig ist.
Davon abgesehen ist das Urteil gleichwohl
von nicht unerheblichem Interesse. Es zeigt
auf, dass die Unwirksamkeit einer Reihe von
Klauseln nicht dazu führen soll, dass der
benachteiligte Vertragspartner tun und
lassen kann, was er will.
Ein Vertrag zur Lieferung von
Flüssiggas sei nicht deshalb insgesamt
unwirksam und sittenwidrig im Sinne von
§ 138 BGB, meint das LG Koblenz, selbst wenn
kumuliert:
- Die Preisanpassungsklausel unwirksam
ist.
- Wenn neben den laufenden Wartungs-
und Reparaturkosten auch die
Instandsetzungskosten dem Kunden
auferlegt werden, was unwirksam sein
könnte.
- Die Vertragslaufzeitvereinbarung
über eine Laufzeit von 10 Jahren als AGB
unwirksam wäre.
Vielmehr setze sich gegen alles dies die
Argumentation durch, dass der
Flüssiggasbehälter im Eigentum des
Lieferanten verblieben wäre und die Klausel
über das Verbot der Fremdbefüllung wirksam
sei. Selbst bei unwirksamer
Vertragslaufzeitvereinbarung hätte es
zumindest der Kündigung durch den Kunden
bedurft. Ohne diese Kündigungserklärung
bleibe der Vertrag zunächst bestehen und der
Lieferant könne den Kunden bei
Fremdbefüllung auf Unterlassung und Auskunft
in Anspruch nehmen.
Das Urteil im Volltext als PDF.
* Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Inbesondere erfolgt die Veröffentlichung unabhängig von der Frage, ob das Landgericht den Fall nach der Sach- und Rechtslage richitig entschieden hat. Bitte nehmen Sie bei einem konkreten Sachverhalt
Kontakt
mit uns auf.
|