Gesellschaftsformen
"e.K., GbR, GmbH&Co.KG, OHG, GmbH, AG, ..."*
- Wer oder was verbirgt sich eigentlich hinter meinem
Vertragspartner? –*
Tagtäglich schließen wir Verträge mit Partnern ab, deren
Rechtsform sich zumeist nur aus hinzugefügten Abkürzungen
ergibt. Was bedeuten diese und wie wirkt es sich auf die
Haftung aus?
Das deutsche Handels- und Gesellschaftsrecht eröffnet
verschiedene Möglichkeiten, unter denen ein Unternehmen
tätig sein kann. Die Bäckerei an der Ecke kann zum Beispiel
vom Inhaber als eingetragener Kaufmann (e.K.) alleine,
gemeinsam mit seinem Bruder als Offene Handelsgesellschaft
(OHG) oder aber auch von einer Aktiengesellschaft (AG) als
Filiale betrieben werden. Der Bauträger bietet seine
Leistungen als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
der Dachdecker als Kommanditgesellschaft, in der nur eine
GmbH haftet (GmbH & Co. KG), an. Die Architekten Müller &
Meier treten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf,
Anwälte haben sich zu einer Partnerschaft zusammen
geschlossen. Die Bank ist eine eingetragene Genossenschaft
(eG).
Eine wesentliche Trennlinie ergibt sich hier zwischen den
Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, Partnerschaft) und den
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, eG), wobei nur letztere als
juristische Personen selbst uneingeschränkt rechtsfähig
sind.
Der Gesetzgeber verlangt, dass die gewählte Rechtsform
nach außen im Rahmen der „Firma“, die juristisch den Namen
des Unternehmens bezeichnet, kenntlich gemacht wird (z.B. §
19 HGB, § 4 GmbHG). Dies ist deshalb für den
Geschäftsverkehr von entscheidender Bedeutung, da sich
daraus u.a. die Haftungsverhältnisse ergeben.
So haften die Gesellschafter der Personengesellschaften
wie der Einzelkaufmann generell persönlich und unbeschränkt.
In der KG allerdings ist die persönliche Haftung der
Gesellschafter, außer bei einem, betragsmäßig auf die
erbrachte Kommanditeinlage beschränkt. In der Haftung sind
dabei im Außenverhältnis alle, die wenigstens den Anschein
erwecken, unbeschränkt haftender Gesellschafter zu sein.
Eine Beschränkung dieser umfassenden Haftung kann nur
individuell vereinbart werden. Die Form der lange
gebräuchlichen „GbR mbH“, bei der bei einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts die Haftung formularmäßig generell auf
das Gesellschaftsvermögen beschränkt worden ist, hat der
Bundesgerichtshof grundsätzlich für unzulässig erachtet.
Hier sind daher seitens der Unternehmen entsprechende
Regelungen zur Minimierung des Haftungsrisikos zu treffen.
Bei Kapitalgesellschaften haftet demgegenüber den
Vertragspartnern grundsätzlich nur das
Gesellschaftsvermögen.
Diese Haftungsfragen spielen beim morgendlichen Kauf der
Brötchen keine wesentliche Rolle. Anders sieht es aber z.B.
aus, wenn sich ein Bauträger als GmbH zur Errichtung eines
Hauses verpflichtet und die Gesellschaft nur mit dem
Mindeststammkapital in Höhe von € 25.000,-- ausgestattet
ist. Dieses wird zur Abdeckung der Vertragsrisiken im
Zweifel als Sicherheit alleine nicht ausreichen. Hier gilt
es, vor Vertragsabschluss entsprechende Sicherheiten zu
vereinbaren, beispielsweise in Form von Vertragserfüllungs-
oder Gewährleistungsbürgschaften.
Auf den guten Namen allein kann sich heute niemand mehr
verlassen. Dies erscheint losgelöst von der Rechtsform des
Vertragspartners umso mehr geboten, als in Deutschland im
Jahre 2002 die Zahl der Insolvenzen mit ca. 40.000 wohl
einen neuen, traurigen Höhepunkt erreichen wird.
Wurde es versäumt, entsprechende Sicherheiten zu
erlangen, sollte im Einzelfall geprüft werden, ob bei der
GmbH, die als Vertragspartner zwischenzeitlich in die
Insolvenz geraten ist, trotzdem ein haftungsrechtlicher
Durchgriff auf den einzelnen Gesellschafter in Betracht
kommen kann.
Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie sie sich zur
Zeit darstellen, sollten aber auch für den Unternehmer
Anlass sein, die von ihm gewählte Gesellschaftsform zu
überprüfen, um die Haftungsrisiken nach außen wenigstens zu
minimieren. Hier bieten sich z.B. die GmbH bzw. die GmbH &
Co. KG an, bei denen die persönliche Haftung der
Gesellschafter nach Aufbringung der Stammeinlage bzw. der
Kommanditeinlage erlischt, solange keine unzulässige
Rückzahlungen erfolgen. Finanzierende Banken werden zwar
regelmäßig weitergehende persönliche Sicherheiten verlangen,
das Haftungsrisiko gegenüber den weiteren Gläubigern ist
aber beschränkt. Die gewählte Gesellschaftsform sollte auch
vor dem Hintergrund der steuerlichen Belastung sowie der
Frage der Unternehmensnachfolge stets kritisch überprüft
werden. Diese Punkte erlangen auch im Hinblick auf die
zukünftig von den Banken angewandten verschärften Regeln zur
Eigenkapitalunterlegung bei Kreditvergaben („Basel II“)
erheblich steigende Bedeutung.
Alle Beteiligten sollten daher im Hinblick auf das
Haftungsrisiko stets im Auge haben, mit wem sie Verträge
schließen bzw. in welcher Rechtsform die Leistungen
angeboten wird.
* Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der
Rhein-Zeitung. Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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