Fahrlässige Tötung durch einen Arzt
Rechtsanwalt Markus Schmuck
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Vorwurf der fahrlässigen Tötung
- Inanspruchnahme eines Arztes nach
dem Tod eines Patienten *
Die Fälle der Inanspruchnahme von Ärzten
aufgrund des Vorwurfes der fahrlässigen
Tötung haben in den letzten Jahren stark
zugenommen. Grundsätzlich zu unterscheiden
ist dabei zwischen einer strafrechtlichen
und der zivilrechtlichen Inanspruchnahme.
Die Autoren geben einen Überblick über
relevante Risiken und die Handlungsoptionen
von Arzt und Rechtsanwalt.
Im Strafprozess und Zivilprozess werden
an die rechtliche Haftung des Arztes jeweils
unterschiedliche Anforderungen gestellt.
Dies zum Einen prozessual hinsichtlich der
Verteilung der Beweislast sowie zum Anderen
inhaltlich hinsichtlich des anzusetzenden
Maßstabes an die Vorwerfbarkeit eines
erfolgten ärztlichen Handelns. Während im
Strafprozess über eine mögliche Sanktion des
Staates verhandelt wird, geht es im
Zivilprozess um die Durchsetzung von
Ansprüchen eines Dritten gegen den Arzt.
Sowohl die Erfüllung des
Straftatbestandes der fahrlässigen Tötung
nach § 222 StGB als auch die zivilrechtliche
Inanspruchnahme des behandelnden Arztes auf
Schadensersatz setzen grundsätzlich voraus,
dass dem Arzt ein sorgfaltswidriges,
ärztliches Fehlverhalten/-unterlassen
unterlaufen ist. Ob ihm dieses Fehlverhalten
auch rechtlich vorwerfbar ist, kann im
Zivil- und Strafrecht tatsächlich
unterschiedlich beantwortet werden.
I. Problemstellung
1. Ärztliches Fehlverhalten
Es wird, wenn es um die rechtliche
Verantwortung geht, zwischen den
Verletzungen zweier Hauptpflichten
unterschieden:
- den Aufklärungsfehlern und
- den Behandlungsfehlern.
Eine Verletzung der ärztlichen Pflichten
kann hierbei sowohl in einem Tun als auch
einem Unterlassen bestehen.
Die Frage, ob der Arzt im konkreten
Behandlungsfall ordnungsgemäß gehandelt hat,
ist dabei nicht allein anhand juristischer
Grundsätze zu beantworten. Vielmehr sind die
medizinischen Anforderungen im Einzelfall
entscheidend.
Im Hinblick auf die zahllosen
medizinischen Einzelfälle wurden juristische
Fehler- und Oberbegriffe definiert – einige
Beispiele:
2. Aufklärungsfehler
Aufklärungsfehler liegen vor, wenn die
Aufklärung nicht zutreffend, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erfolgt.
Aufgeklärt werden muss insbesondere über die
typischen Risiken einer Behandlung, z.B.
aber auch die Dringlichkeit eines Eingriffs
sowie ggf. über Behandlungsalternativen,
wenn mit diesen wesentlich unterschiedliche
Risiken einhergehen.
Eine Alternativaufklärung kann darüber
hinaus bei der Anwendung neuer Verfahren
geboten sein, wenn eine Methode noch nicht
„Standard“ ist.
Nach einem Zivilurteil des BGH
(Bundesgerichtshof) kann sich ein Patient
auch bei einem relativ neuen
Operationsverfahren nicht auf einen
Aufklärungsfehler berufen, wenn sich (nur)
ein Risiko verwirklicht, über welches er
aufgeklärt worden ist.
3. Behandlungsfehler
Unter Behandlungsfehlern versteht man
grundsätzlich einen Verstoß gegen den im
jeweiligen Fachgebiet bestehenden
fachärztlichen Standard.
Behandlungsfehlerhaft ist ein ärztlicher
Eingriff, der nicht nach den Regeln der
ärztlichen Kunst ausgeführt wird. Neben dem
Eingriff, der in der „handwerklichen“
Ausführung hinter dem Standard zurückbleibt,
gibt es weitere und verschiedene Arten von
Behandlungsfehlern, an deren Vorwerfbarkeit
unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft
sind:
Diagnosefehler:
Die Einstufung eines Diagnoseirrtums als
Behandlungsfehler erfolgt in der
Rechtsprechung aufgrund der Vielfalt
möglicher Krankheitssymptome zurückhaltend.
So wird aus dem Diagnoseirrtum erst dann ein
vorwerfbarer Behandlungsfehler, wenn die
Diagnostik nicht mehr vertretbar erscheint.
Unterlassung von Befunden:
Unterlässt der Arzt die situationsbedingt
gebotene Erhebung von Befunden, kann dies
eine vorwerfbare Verletzung seiner Pflicht
zur Befunderhebung und Befundsicherung
darstellen.
Kontroll- und Überwachungsfehler:
Diese können u.a. durch eine ungenügende
postoperative Überwachung erfüllt sein.
Organisationsfehler:
Für den Chefarzt gilt z.B. die
„Allzuständigkeit“. Bei ihm liegt die
Verantwortung für die ordnungsgemäße, das
heißt dem Facharztstandard entsprechende
Behandlung und zwar für sein gesamtes Team.
Er muss nicht nur die ärztlichen
Dokumentationspflichten überwachen und
kontrollieren, sondern auch die
Patientenaufklärung. Gleiches gilt u.a. für
das ordnungsgemäße Funktionieren des
Bereitschaftsdienstes und der
Rufbereitschaft.
Vernachlässigte Nebenpflichten:
Es bestehen nicht minder wichtige
akzessorische Nebenpflichten, wie^die
Auskunftspflicht gegenüber dem Patienten,
die Verschwiegenheitspflicht und
insbesondere die Dokumentationspflicht.
Fehler in der Dokumentation werden nicht
per se als Behandlungsfehler eingestuft,
können dennoch gravierende Folgen haben. Zu
dokumentieren ist, in für den Fachmann
hinreichend klarer Form, was aus
medizinischer Sicht für Mit- oder
Nachbehandler relevant ist. Geschieht dies
nicht ordnungsgemäß, begründet dies alleine
zwar noch keine Haftung, soweit Lücken oder
Fehler der Aufzeichnungen jedoch ursächlich
zu (Folge)-Behandlungsfehlern führen, ist
dies haftungsbegründend.
Daneben hat die ärztliche Dokumentation
jedoch auch allerhöchste Relevanz für die
Prozessführung, im Rahmen der Beweislast und
Beweisführung.
II. Strafrechtliche Relevanz:
Grundlage jeder Fahrlässigkeit ist die
erforderliche Sorgfalt, deren Inhalt im
Strafrecht nach einem objektiven und
subjektiven Maßstab bestimmt wird. Im
strafrechtlichen Sinne müssen somit mehrere
Merkmale erfüllt sein, bevor man von einer
strafbaren Handlung oder einem
strafrechtlich relevanten Unterlassen
sprechen kann.
Die wichtigsten Punkte:
Facharztstandard:
Es wird auf das „Leitbild des besonnenen
und umsichtigen Angehörigen des betreffenden
Verkehrskreises, konkret Facharztstandard,
abgestellt. „Standard“ ist danach das als
zum Behandlungszeitraum in der ärztlichen
Praxis und Erfahrung bewährte, nach
naturwissenschaftlichen Erkenntnis
gesicherte, von einem durchschnittlichen
Facharzt verlangte Maß an Können und
Kenntnis. Dem behandelnden Arzt wird
grundsätzlich Methodenfreiheit, also
Therapiefreiheit zugebilligt. Allerdings
gibt es hier Grenzen. Der Arzt ist z.B. dann
nicht mehr in seiner Entscheidung frei, wenn
es ein anderes Verfahren gibt, dessen
erfolgreiche Wirkung allgemein anerkannt
ist. Er muss sich grundsätzlich für das
erfolgversprechendste Verfahren entscheiden.
Im Strafrecht ist somit nicht von einem
individuellen sondern objektiv-typisierenden
Maßstab auszugehen.
Die Frage der objektiv gebotenen Sorgfalt
wird dabei aus der ex ante Sicht bestimmt,
also zu dem Zeitpunkt des Eingriffes.
Ursächlichkeit der
Sorgfaltspflichtverletzung:
Eine Sorgfaltspflichtverletzung muss für
den späteren Eintritt des Todes ursächlich
gewesen sein. Der bloße Verstoß erfüllt für
sich gesehen noch nicht den Tatbestand des
Delikts. Im Medizinstrafrecht findet hier
eine zweistufige Ursächlichkeitsprüfung
statt. Zunächst wird analysiert, ob das
Verhalten für den Erfolgseintritt eine
Bedingung im
mechanisch-naturwissenschaftlichen Sinn war.
Dann wird untersucht, ob die in dem
Verhalten steckende Sorgfaltswidrigkeit für
die Herbeiführung des jeweiligen
Deliktserfolges im strafrechtlichen Sinne
ursächlich war. Der BGH formuliert hier: “es
ist entscheidend, wie das Geschehen
abgelaufen wäre, wenn der Täter sich
rechtlich einwandfrei verhalten hätte.“ Die
Analyse der „zweiten Stufe“ bedarf i.d.R.
einer Wahrscheinlichkeitsprognose. Alle
Prognosen unterhalb der „mit an Sicherheit
grenzenden Wahrscheinlichkeit“ müssen nach
dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zum
Freispruch führen.
III. Zivilrechtliche Relevanz:
1. Haftungsarten
Die Haftung eines Arztes im Zivilprozess
kann sowohl vertraglicher als auch
deliktischer Natur sein. Die vertragliche
Haftung entspringt dabei den
schuldrechtlichen Verpflichtungen, die zwei
Vertragsparteien miteinander eingehen,
während die deliktische Haftung zum Tragen
kommt, wenn geschützte Rechtsgüter des
Patienten verletzt werden.
Grund für eine Einstandspflicht ist in
beiden Fällen die Verletzung des ärztlichen
Pflichtengefüges durch den behandelnden Arzt
– also die Nichtbeachtung der medizinisch
erforderlichen Sorgfalt. Vertrags- und
Deliktsrecht bestehen nebeneinander und es
lässt sich vereinfacht sagen, dass die
Pflichten des Behandlungsvertrages
deckungsgleich mit den deliktischen
Sorgfaltsgeboten sind.
Vertragliche Haftung:
Hinsichtlich der ärztlichen Behandlung
handelt es sich grundsätzlich um einen
Dienstvertrag nach den §§ 611 ff. BGB. Der
Arzt schuldet dem Patienten nicht einen
bestimmten Erfolg, wie zum Beispiel die
vollständige Genesung, sondern (nur) die
sorgfaltsgerechte Durchführung der
Behandlung.
Vertragspartner ist bei privat
Versicherten der Patient selbst, bei
gesetzlich Versicherten die gesetzliche
Krankenkasse, die den Vertrag jedoch gem. §
328 BGB zugunsten des Patienten schließt.
Ist der Arzt in einem Krankenhaus tätig,
kann die Frage, wer dem Patienten
vertraglich gegenüber steht, wer also die
ordnungsgemäße ärztliche Behandlung schuldet
und für Vertragsverletzungen, wie die
fehlerhafte Behandlung, einzustehen hat,
schwieriger sein. Grundsätzlich kommen dabei
sowohl das Krankenhaus durch seinen
Rechtsträger als auch das behandelnde
Personal in Betracht. In der Regel wird bei
der stationären Aufnahme des Patienten aber
ein sogenannter „totaler Krankenhausvertrag“
geschlossen, d.h., das Krankenhaus wird der
alleinige Vertragspartner und schuldet die
allgemeinen Krankenhausleistungen (i.S.v. §
2 BPflV) inklusive der ärztlichen
Behandlung.
Gegen die tätigen Ärzte besteht weder ein
vertraglicher Anspruch auf
Leistungserbringung noch ein
Haftungsanspruch bei fehlerhafter
Behandlung. Sie handeln gemäß § 278 BGB als
Erfüllungsgehilfen für das Krankenhaus.
Verletzt ein Arzt seine Sorgfaltspflicht,
wird sein Verschulden diesem zugerechnet.
Anders ist dies beim Arztzusatzvertrag über
Wahlleistungen, bei den sog. „gespaltenen
Verträgen“, also einem Wahlarztvertrag und
bei der belegärztlichen Tätigkeit – hier ist
der Arzt (auch) Vertragspartner.
Deliktische Haftung:
Gegen den behandelnden Arzt selbst kommt
unabhängig vom Bestehen vertraglicher
Ansprüche gegen ihn oder das ihn
beschäftigende Krankenhaus regelmäßig eine
Haftung aus Delikt in Betracht.
Auch der Krankenhausträger haftet
deliktisch für das Verschulden seines
Personals. Die Angestellten werden als
Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 BGB
eingeordnet. Der ärztliche Direktor bzw. der
leitende Arzt handeln als Organe und werden
dem Klinikträger gemäß §§ 31,89 BGB
zugerechnet. Der Patient hat dann sowohl
Ansprüche gegen das Krankenhaus als auch den
behandelnden Arzt (gemäß den §§ 823 ff., 840
BGB).
Hat der Arzt seine Sorgfaltspflichten
verletzt, besteht somit unabhängig von einem
etwaigen Anstellungsverhältnis eine
persönliche deliktische Haftung.
2. Sorgfaltsmaßstab
Anders als im Strafrecht gilt für die
zivilrechtliche Haftung ein objektiver
Maßstab, d.h. der einzuhaltende
Sorgfaltsstandard wird unabhängig von den,
in der Person des Arztes liegenden,
individuellen Fähigkeiten angesetzt. Es wird
der objektive Berufsfachstandard angelegt.
3. Beweisführung im Zivilprozess
Es gilt der Grundsatz: Der Patient bzw.
dessen Erben müssen beweisen, dass dem Arzt
ein Fehler unterlaufen ist, der für den
Gesundheitsschaden ursächlich war.
Zu Gunsten des Patienten wurden aber
folgende Beweiserleichterungen entwickelt:
- Kann der Patient nachweisen, dass
der Arzt einen groben Behandlungsfehler
begangen hat, der grundsätzlich auch
geeignet ist den behaupteten Schaden
hervorzurufen, muss der Arzt beweisen,
dass dieser nicht zu dem
Gesundheitsschaden geführt hat. „Grob“
ist ein Behandlungsfehler, wenn der Arzt
eindeutig gegen bewährte ärztliche
Behandlungsregeln oder gesicherte
medizinische Erkenntnisse verstoßen hat
und der Fehler aus objektiver Sicht
nicht mehr verständlich erscheint und
ihm nicht unterlaufen darf.
- Im Rahmen der Beweisführung gewinnt
die ärztliche Dokumentation an
entscheidender Bedeutung. Der
behandelnde Arzt kann als beklagte
Partei nicht als Zeuge vernommen werden.
Dem Zeugnis seines Personals oder der
Ärzte-Kollegen wird meist nur
eingeschränkter Beweiswert zugesprochen.
Zudem sind die streitigen Sachverhalte
oft schon lange her, so dass die
Erinnerung der Beteiligten auf
Behandlerseite getrübt sein dürfte.
- Liegt eine zeitnah zur Behandlung
erstellte, vollständige und in sich
schlüssige Dokumentation vor und
bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese
z.B. nachträglich verändert wurde,
werden die dokumentierten
Behandlungsmaßnahmen erfahrungsgemäß als
erwiesen betrachtet.
- Allerdings greifen bei
Dokumentationsversäumnissen regelmäßig
Beweiserleichterungen für die
Patientenseite. Dann geht die
Rechtsprechung davon aus, dass eine
nicht dokumentierte Maßnahme
unterblieben ist. Der Arzt muss
beweisen, dass er sie dennoch
vorgenommen hat.
- Die fehlende Dokumentation
ermöglicht ggf. den Schluss auf ein
sorgfaltswidriges Verhalten des Arztes.
So wurde bei ganz gravierenden
Dokumentationsmängeln vereinzelt eine
vollständige Umkehr der Beweislast
zugunsten des Patienten angenommen.
- Die Frage nach einer Haftung des
Arztes wird, wie erwähnt, an
medizinischen Kriterien gemessen,
weshalb das Gericht in fast allen
Arzthaftungsfällen ein medizinisches
Sachverständigengutachten einholt. Dem
Sachverständigen werden alle vorhandenen
Behandlungsunterlagen übermittelt und es
werden ihm vom Gericht konkrete Fragen
gestellt, die er anhand dieser
Unterlagen beantworten soll. Auch hier
spielt die Dokumentation im Nachhinein
somit eine entscheidende Rolle.
IV. Praxistipps:
1. Zivilrecht:
- Haftpflichtversicherer und
Arbeitgeber unverzüglich und
dokumentiert informieren.
- Dem Patienten und ggf. seinen Erben
Einsicht in die Krankenunterlagen
gewähren und ihm, gegen Erstattung der
Kosten, Kopien hiervon überlassen. Die
Behandlungsunterlagen stehen ihm
generell und vollständig zur Verfügung,
wenn er Ansprüche gegen Ärzte und
Krankenhausträger geltend macht.
- Herausgabe der Krankenakte erst nach
Entbindung von der Schweigepflicht.
Entbindung schriftlich dokumentieren.
- Ggf. Anregung eines
Schlichtungsverfahrens.
- Sofortige Einschaltung eines
Anwalts, sinnvoll:
Fachanwalt für Medizinrecht.
2. Strafrecht
- Als Beschuldigter oder möglicher
Beschuldigter zunächst grundsätzlich vom
Aussageverweigerungsrecht (§ 55 StPO)
Gebrauch machen. Dieses steht einem Arzt
bereits zu, wenn er sich belasten könnte
und nicht erst wenn er sich bei
korrekter Darstellung belasten müsste.
Erst nach Akteneinsicht durch die
Verteidigung findet ein Vortrag zur
Sache statt.
- Der Durchsuchungsbeschluss darf
nicht älter als 6 Monate sein. Die zu
beschlagnahmenden Unterlagen müssen
ausreichend detailliert beschrieben
sein. Ein durchsuchungstechnisches
„Schleppnetz“ ist unzulässig.
- Bei Durchsuchungsmaßnahmen auf
Fertigung eines detaillierten
Sicherstellungsprotokolls bestehen
(falsch: „5 Leitzordner mit
Unterlagen“); kein Einverständnis
hinsichtlich der Sicherstellung von
Unterlagen erklären. Patientenakte vor
Übergabe – nach Rücksprache mit den
durchsuchenden Beamten – kopieren.
- Zeitnahe Verteidigerkonsultation.
Der Verteidiger sollte noch während der
Durchsuchungsmaßnahme eintreffen und den
Eingriff überwachen. Es gilt das Verbot
der „Mehrfachverteidigung“, d.h. jeder
Beschuldigte benötigt „seinen“ Anwalt.
- grundsätzlich keine Kontaktaufnahme
zu Angehörigen eines Verstorbenen.
Potenzielle Zeugen (Ärzte, Pfleger,
Krankenschwestern) sind anzuhalten für
sich selbst die einzelnen Vorgänge in
Form eines Gedächtnisprotokolls
aufzuschreiben.
* Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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