Einführung eines Strafgesetzbuchs der EG?
Einführung eines Strafgesetzbuchs der Europäischen
Gemeinschaft zum Schutz des Haushalts der EG?*
von Rechtsanwalt Dr.
Ingo Fromm, Fachanwalt für Strafrecht
Einführung eines Strafgesetzbuchs der Europäischen
Gemeinschaft zum Schutz des Haushalts der EG ?
Die EU wird jährlich durch vorsätzliche
Subventionsbetrügereien in Höhe von mehreren Millionen Euro
geschädigt. Dies macht eine Quote von 2,5 % des EG-Haushalts
aus. In den Vorjahren wurden teilweise weit höhere Zahlen
gemessen.
Experten sind sich weit gehend einig, dass das wahre
Ausmaß der Schäden wesentlich höher liegt. Die für das
Dunkelfeld naturgemäß auf Vermutungen basierenden
Schätzungen gehen von einem Schadensumfang von mindestens
10-20 % des Gemeinschaftsbudgets aus. Dies entspräche in
absoluten Zahlen einer Aufzehrung der EG-Kassen durch
Betrügereien und Unregelmäßigkeiten um jährlich ca. 6-12
Mrd. Euro. Trotz der erheblich voneinander abweichenden
Schätzungen des tatsächlichen Ausmaßes sind die Zahlen
jedenfalls hoch genug, um die Feststellung treffen zu
können, dass Betrügereien in Europa Hochkonjunktur haben. Es
ergibt sich die Notwendigkeit, Betrügereien ernsthaft und
auf das Konsequenteste zu bekämpfen und sich mit der
Problematik tiefgreifender zu befassen. Der Grund für ein
Missbrauchsausmaß in derartiger astronomischer Höhe wird in
der enormen Anziehungskraft des Gemeinschaftshaushalts für
Betrüger gesehen. Das EG-Budget stellt seit jeher einen
fruchtbaren Nährboden für Betrügereien und
Unregelmäßigkeiten dar: Eine ständig ansteigende Zahl von
Wirtschaftsteilnehmern fühlt sich im Besitz einer Lizenz zur
Begehung von Betrügereien. Schuld daran ist wiederum u.a.
die detaillierte Ordnungstechnik des
Gemeinschaftsgesetzgebers, die geradezu zu Manipulationen
einlädt. Erfahrungen zeigen, dass mit dem Ausmaß des Grades
an komplizierter Regelungstechnik die Möglichkeit zur
Betrugsbegehung gerade provoziert wird. Angesichts laxer
Kontrollen scheint das Entdeckungsrisiko verhältnismäßig
gering zu sein, so dass die hohen Gewinne die geringfügigen
Risiken überwiegen. Die Hemmschwelle zur Begehung von
Delikten zulasten des Gemeinschaftshaushalts erscheint
verhältnismäßig niedrig, da den Tätern kein sichtbarer
Geschädigter gegenübersteht und die überdifferenzierte
Regelungstechnik häufig nicht plausibel erscheint. Daneben
besteht in nicht wenigen Branchen aufgrund des
Konkurrenzdrucks eine sog. "Sogwirkung" zur Begehung von
Betrügereien.
Ein derart hohes Schädigungsausmaß ist mit einem enormen
Glaubwürdigkeitsschwund verbunden. Aus diesem Grunde ist die
EU dazu übergegangen, wirksame Bekämpfungsmaßnahmen
einzuleiten. Um Herr der Lage zu werden und die hohe
kriminelle Anziehungskraft dieses Bereichs zu beenden, muss
aus Abschreckungsgründen auch zu kriminalstrafrechtlichen
Maßnahmen gegriffen werden. Die Mitgliedstaaten konnten
durch ihre Strafgesetzbücher das Budget der EG nicht
effektiv schützen. Die innerstaatlichen Vorschriften
gestalten sich höchst unterschiedlich. Die Öffnungen der
Grenzübergänge zwischen den Mitgliedsländern stellten eine
negative Kehrseite der Freizügigkeit in Europa dar.
Überspitzt ließe sich formulieren, dass die Grenzen leider
kein Hindernis für die Begehung von Straftaten bilden,
sondern für die Strafverfolgung, da letztere im Wesentlichen
weiterhin nationalstaatlich organisiert bleibt.
Die EG prüft daher sogar die Einführung eigener
strafrechtlicher Vorschriften. Das Strafrecht wurde bis
dahin als ein Kernbereich der nationalen Souveränität
angesehen, welches durch die EG unantastbar sei. Das
Strafrecht nahm am Prozess der europäischen Integration
bisher nur schleppend teil. Der EG-Vertrag erlaubt es den
Organen der Gemeinschaft seit dem Vertrag von Amsterdam 1999
schon, erforderliche Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung
von Betrügereien zu ergreifen. Der Europäische Gerichtshof
entschied in einer viel beachteten Entscheidung vom 13. 9.
2005 - C-176/03 (Kommission/Rat) - , dass die Europäische
Gemeinschaft befugt ist, die Strafvorschriften der
Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Umweltkriminalität zu
harmonisieren, soweit dies erforderlich ist. Die Vorbehalte
der Mitgliedstaaten gegenüber strafrechtlichen Kompetenzen
der EG hat der Gerichtshof hier unbeachtet gelassen.
Vereinzelt wird in den Organen der EG vertreten, dass bei
vorhandener Erforderlichkeit auch der Erlass von
strafrechtlichen Vorschriften möglich sei.
Es wird jedoch auf absehbare Zeit kein eigenes
Kriminalstrafrecht der Europäischen Gemeinschaft geben. Bei
vorhandener Erforderlichkeit darf die EG die
Strafgesetzbücher der Mitgliedstaaten zwar angleichen, aber
keine eigenen Kriminalstrafen setzen. Gegen eine
Strafrechtskompetenz der EG sprechen demokratische
Erwägungen: Strafrechtliche Vorschriften würden in der
Europäischen Gemeinschaft nicht ausreichend demokratisch
legitimiert: In der EG überwiegt weiterhin die dominierende
Stellung des allenfalls mittelbar demokratisch legitimierten
Rates bei der Rechtsetzung. Die Rolle des Europäischen
Parlaments in den Parlamentsverfahren kann zum anderen noch
nicht mit den Aufgaben, die Volksvertretungen üblicherweise
besitzen, verglichen werden. Demnach wäre eine
Strafrechtskompetenz der EG direkt damit verbunden, dass ein
günstigstenfalls äußerst schwach demokratisch legitimiertes
Organ, der Rat, als schwerpunktmäßig zuständige Institution,
die gesetzgeberische Entscheidung über diese Belange einer
direkt legitimierten Volksvertretung, den nationalen
Parlamenten, abnehmen würde. Eine auch nur partielle
Kompetenzübertragung hätte demnach unmittelbar eine
Zuständigkeitsverschiebung der Legislative auf ein Organ der
Exekutive für Materien zur Folge, die nach den
Grundüberzeugungen der parlamentarischen Demokratien in den
Kernbereich der Rechte des Parlaments fallen.
Einem bezüglich seiner Organisation den
Grundanforderungen der Verfassungsprinzipien der
Mitgliedsländer nicht gerecht werdenden Organ kann guten
Gewissens keine Kompetenz für Rechtsakte zugestanden werden,
die die Freiheit des Einzelnen gravierend einschränken
können. Maßnahmen kriminalstrafrechtlicher Natur können
aufgrund des andauernden "doppelten" Demokratiedefizits
nicht ergehen.
* Die Informationen stellen eine erste Information dar,
können aber eine individuelle Beratung zu einem konkreten
Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu
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mit uns auf.
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