Ersatzpflichten Arbeitsgeber
Keine Ersatzverpflichtung des Arbeitgebers bei
unterlassenem Hinweis an den Arbeitnehmer zur unverzüglichen
Meldung als Arbeitssuchender*
von Rechtsanwältin
Karin Thillmann, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Die arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses
und die hierzu erforderliche Meldung des Arbeitnehmers als
Arbeitssuchender ist in der Praxis der Arbeitswelt ein
untrennbarer Sachverhalt. Ist es der Agentur für Arbeit
daran gelegen bereits frühzeitig von der drohenden
Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers Kenntnis zu erlangen,
korrespondiert hiermit die Verpflichtung des Arbeitnehmers
seine Kündigung den zuständigen öffentlichen Stellen
frühzeitig bekannt zu geben. Nach § 37 b S.1 SGB III sind
Personen, deren Pflichtversicherungsverhältnis endet,
verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des
Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit
arbeitssuchend zu melden. Nach Satz 2 der Vorschrift hat die
Meldung im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses
jedoch frühestens 3 Monate vor dessen Beendigung zu
erfolgen. Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 SGB III
nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet, so mindert sich
gem. § 140 SGB III das Arbeitslosengeld, das dem
Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der
Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt
- bei einem Bemessungsentgelt bis zu EUR 400,00 EUR 7,00
- bei einem Bemessungsentgelt bis zu EUR 700,00 EUR
35,00 und
- bei einem Bemessungsentgelt über EUR 700,00 EUR 50,00
für jeden Tag der verspäteten Meldung.
Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der
sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe
Arbeitslosengeld angerechnet wird. Hat die Agentur für
Arbeit eine Minderung des Leistungsbetrages ausgesprochen,
so vertritt eine Vielzahl von Arbeitnehmern die Auffassung,
er könne nunmehr seinen früheren Arbeitgeber in Anspruch
nehmen, habe dieser es unterlassen einen Hinweis zur
unverzüglichen Meldung als Arbeitssuchender zu geben.
Zahlreiche Landesarbeitsgerichte haben eine solche
Schadensersatzverpflichtung der Arbeitgeber verneint. Das
Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil vom
29.09.2005, Az.: 8 AZR 49/05, die Richtigkeit dieser
obergerichtlichen Rechtsprechung bestätigt.
Dem Bundesarbeitsgericht lag ein Sachverhalt vor, nach
welchem der Kläger (Arbeitnehmer) auf der Grundlage mehrerer
befristeter Arbeitsverträge als Leiharbeitnehmer beschäftigt
war. Der Arbeitgeber erteilte dem Arbeitnehmer in den
schriftlichen Arbeitsverträgen keinen Hinweis darauf, dass
er sich im Hinblick auf das Ende der Beschäftigung bei der
Agentur für Arbeit unverzüglich arbeitssuchend zu melden
habe. Der Arbeitnehmer, der nach Ablauf des letzten
befristeten Arbeitsvertrages mit dem Arbeitgeber mehrere
Monate arbeitslos war, meldete sich verspätet als
arbeitssuchend. Die Agentur für Arbeit kürzte daraufhin sein
Arbeitslosengeldanspruch. Der Arbeitnehmer vertrat sodann
die Auffassung, wegen des fehlenden Hinweises des
Arbeitgebers an ihn, sich unverzüglich als arbeitssuchend zu
melden, müsse nunmehr der Arbeitgeber Schadensersatz in Höhe
des Differenzbetrages an ihn leisten.
Das Bundesarbeitsgericht hat dies in dem vorgenannten
Urteil verneint. Wenn auch er Arbeitgeber nach § 2 Abs. 2 S.
2 Nr. 3 SGB III die Arbeitnehmer vor der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Verpflichtung zu
unverzüglicher Meldung informieren soll, folgt hieraus - so
das Bundesarbeitsgericht - keine Schadensersatzverpflichtung
des Arbeitgebers, unterlässt er einen solchen Hinweis. Die
Informationspflicht des Arbeitgebers bezweckt ausschließlich
eine Verbesserung des Zusammenwirkens von Arbeitgeber,
Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit. Die
Informationspflicht dient jedoch nicht dem Schutz des
Vermögens des Arbeitnehmers. Versäumt der Arbeitnehmer seine
unverzügliche Meldung als Arbeitssuchender, geht dies stets
zu seinen Lasten. Versäumnisse bei der unverzüglichen
Meldung bei der Agentur für Arbeit können damit nicht auf
den Arbeitgeber abgewälzt werden. Der Arbeitnehmer hat die
für ihn negativen Folgen alleine zu tragen.
* Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der
Rhein-Zeitung. Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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