Erbschaftssteuerreform 2009
Rechtsanwalt
Ralf Georg
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Die Erbschaftsteuerreform zum 1.1.2009
Von Rechtsanwalt Ralf M. Georg, Fachanwalt für
Familienrecht (Stand 12/2008)
Der Bundesrat hat am 5.12.2008 in einer
Sondersitzung dem Gesetz zur Reform des
Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
zugestimmt (ErbStRG), nachdem das
Reformpaket bereits am 27.11.2008 den
Bundestag passiert hatte.
Die Reform wird zum 1.
Januar 2009
in Kraft treten.
Für den Zeitraum zwischen dem 1.1.2007 und
31.12.2008 ist auf Antrag ein
Wahlrecht
zwischen den alten und neuen Regelungen
des Erbschaftsteuer- und des
Bewertungsrechts vorgesehen - allerdings nur
im Erb- und nicht im Schenkungsfall. Das
Wahlrecht erstreckt sich aber nicht auf die
höheren Freibeträge, sondern vorrangig auf
die Bewertungsansätze.
Die wesentlichen Änderungen sind folgende:
-
Für die
Steuerklassen
II und III sind die Steuersätze(Tarife)
sehr hoch;
der Tarif startet in beiden Stufen mit
30 % und endet bei 50 %.
-
Die
persönlichen Freibeträge
wurden angehoben.
-
Das Erbschaftsteuerreformgesetz sieht
den Ansatz des Betriebsvermögens mit dem
Verkehrswert
vor. Eine Steuerbefreiung ist von
bestimmten Wohlverhaltensregeln wie
einer Betriebsfortführung abhängig.
Unternehmer dürfen dabei
wählen,
ob sie das begünstigte Vermögen zu
85 %
nach einer eine
Haltefrist von sieben Jahren
oder nach
zehn Jahren zu 100 % steuerfrei
stellen wollen.
-
Erleichterungen gab es bei der
Definition von
vermögensverwaltendem Betriebsvermögen.
-
Das
selbst bewohnte Haus
bleibt auch im Erbfall unabhängig vom
Wert
steuerfrei,
wenn es an den Ehegatten oder
eingetragenen Lebenspartner geht und der
Nachfolger anschließend noch mindestens
zehn Jahre darin wohnt. Das Gleiche gilt
für Kinder, hier allerdings beschränkt
auf eine Fläche von 200 Quadratmetern.
-
Ein neuer § 35b EStG verringert bei
Erbfällen eine
Doppelbelastung mit Erbschaft- und
Einkommensteuer.
-
Eine zinslose
Steuerstundung
soll es
bei Mietimmobilien sowie Eigennutzung
geben.
-
Bei
Abfindung eines Personengesellschafters
unter dem Verkehrswert liegt kein
steuerpflichtiger Erwerb vor.
-
Die Regeln zur
Bewertung
von Grundbesitz, Anteilen an
Kapitalgesellschaften und
Betriebsvermögen werden nicht - wie
ursprünglich vorgesehen - in
Rechtsverordnungen, sondern
unmittelbar im BewG
geregelt.
1.
Freibeträge
und Tarife im Überblick
In
den Steuerklassen II und III startet der
Tarif sofort bei 30 % und endet bei 50 %.
Das führt trotz dem leicht auf 20.000 EUR
ansteigenden persönlichen Freibetrag zu
einer deutlichen Verschärfung, da die Sätze
durch die Annäherung an die Verkehrswerte
für alle Vermögensarten auf eine
verbreiterte Bemessungsgrundlage zugreifen.
In der Steuerklasse I bleiben die
Steuersätze - von Euroglättungen in den
Progressionsstufen abgesehen - unverändert;
dafür steigen die persönlichen Freibeträge.
Dies gilt auch für den eingetragenen
Lebenspartner, der in vielen Bereichen des
ErbStG dem Ehegatten gleich gestellt wird.
Er bleibt allerdings in der Steuerklasse
III.
-
Persönliche und sachliche Freibeträge
nach bisherigem und neuem Recht
|
|
derzeit
|
ab 2009
|
Erhöhung
|
|
Ehegatte
|
307.000
|
500.000
|
193.000
|
|
Eingetragener Lebenspartner
|
5.200
|
500.000
|
494.800
|
|
Kinder, Stiefkinder und Enkel, wenn
Eltern verstorben sind
|
205.000
|
400.000
|
195.000
|
|
Enkel
|
51.200
|
200.000
|
148.800
|
|
Eltern und Voreltern im Erbfall
|
51.200
|
100.000
|
48.800
|
|
Steuerklasse II (Geschwister,
Nichten, Eltern bei Schenkung)
|
10.300
|
20.000
|
9.700
|
|
Steuerklasse III (Entfernt
Verwandte, Lebensgefährte)
|
5.200
|
20.000
|
14.800
|
|
Versorgungsfreibetrag Ehegatte
|
256.000
|
256.000
|
0
|
|
- eingetragener Lebenspartner
|
0
|
256.000
|
256.000
|
|
- Kinder, nach Alter gestaffelt
|
bis 52.000
|
bis 52.000
|
0
|
|
Beschränkt Steuerpflichtige
|
1.100
|
2.000
|
900
|
|
Hausrat Steuerklasse I
|
41.000
|
41.000
|
0
|
|
Bewegliche Gegenstände I
|
10.300
|
12.000
|
1.700
|
|
Hausrat und andere Gegenstände in
den Klassen II und III
|
10.300
|
12.000
|
1.700
|
-
Steuersätze in Prozent nach bisherigem
und neuem Recht
|
Vermögen bis EUR
|
Klasse I
|
Klasse II
|
Klasse III
|
|
Alt
|
neu
|
alt/neu
|
alt
|
neu
|
alt
|
neu
|
|
52.000
|
75.000
|
7
|
12
|
30
|
17
|
30
|
|
256.000
|
300.000
|
11
|
17
|
30
|
23
|
30
|
|
512.000
|
600.000
|
15
|
22
|
30
|
29
|
30
|
|
5.113.000
|
6.000.000
|
19
|
27
|
30
|
35
|
30
|
|
12.783.000
|
13.000.000
|
23
|
32
|
50
|
41
|
50
|
|
25.565.000
|
26.000.000
|
27
|
37
|
50
|
47
|
50
|
|
darüber hinaus
|
30
|
40
|
50
|
50
|
50
|
2.
Verschlechterung auch für Verwandte
Unverheiratete Lebenspartner, Eltern,
Geschwister, Cousin, Neffen oder Nichten
sind deutlich schlechter gestellt.
Der höhere Tarif wirkt sich extrem belastend
aus, da nur 20.000 EUR steuerfrei bleiben
und sich der höhere Steuersatz ab 2009 auf
einen im Schnitt verdoppelten Hauswert
auswirkt.
In
Regionen mit hohen Grundstückswerten
wird nach dem neuen Recht
sogar der Erwerb des Eigenheims
innerhalb der Familie mit wesentlich höhere
Belastung, wenn die Übertragung oder die
Erbschaft eine noch lebende Generation
überspringt. Damit gilt auch nicht mehr "Oma
ihr klein Häuschen kann ich mir steuerfrei
schenken lassen".
Eingetragene Lebenspartnerschaften,
die nach BGB wie Ehegatten gesetzlich erben,
sind nicht in gleicher Weise betroffen. Sie
gehören zwar weiterhin in die schlechte
Steuerklasse III mit 30% Eingangssteuersatz.
DA sie allerdings einen Freibetrag von
500.000 EUR erhalten, wirkt sich der Hohe
Tarif nicht so oft aus.
3.
Selbst
genutzte Wohnung
Ab 2009 können auch eingetragene
Lebenspartner – wie bisher schon Ehegatten
das Familienheim unter Lebenden
unentgeltlich steuerfrei übertragen. Eine
Behaltefrist gibt es insoweit nicht.
Zu
einer
Steuerfreistellung im Erbfall kommt es jetzt
diesbezüglich auch.
Dies unter folgenden Voraussetzungen. Dem
Ehegatten sowie dem eingetragenen
Lebenspartner kann das selbst genutzte
Wohneigentum steuerfrei zugewendet werden,
wenn der Erblasser darin bis zum Tod gewohnt
hat. Auf den Wert und die Größe der
Immobilie kommt es dabei nicht an.
Allerdings muss der überlebende Ehegatte
oder Lebenspartner das Familienheim auch
tatsächlich selbst zu eigenen Wohnzwecken
nutzten. Gibt er diese Nutzung innerhalb von
zehn Jahren auf (Verkauf, Vermietung oder
Verwendung als Zweitwohnsitz), entfällt die
Steuerbefreiung rückwirkend. Dies tritt
jedoch dann nicht ein, wenn zwingende Gründe
vorliegen(z.B.: Aufnahme iin ein Pflegeheim
oder eigener Tod des Witwers oder der Witwe.
Bei der Testamentsgestaltung ist darauf zu
achten, dass der überlebende Ehegatte die
Immobilie allein und nicht in
Erbengemeinschaft mit den Kindern erhält,
sofern diese nicht im Haus wohnen.
Durch die Erbschaftssteuerreform kommt es
erstmals im Hinblick auf Familienheime zu
einer
Steuerfreistellung im Erbfall
für Kinder und Enkel, wenn deren Eltern
bereits verstorben sind. Liegt die
Wohnfläche über 200 qm,
muss der darüber liegende Flächenanteil
versteuert werden, bei 230 qm wären das dann
30 qm.
Bei der Testamentsgestaltung ist darauf zu
achten, dass bei mehreren Kindern die
Steuerbefreiung nur dem Kind zugute kommt,
der das Haus auch selbst nutzt.
4.
Billigkeitsmaßnahmen
bei Immobilien
Immobilien werden nach neuem Recht höher
bewertet werden. Es ist nunmehr der
Verkehrswert maßgeblich. Schätzungen gehen
davon dadurch im Durchschnitt die
Bewertungsansätze um 40-50% steigen. Diese
erhöhten Wertansätze für Grundstücke sollen
aber nicht zu einer zwangsweisen Veräußerung
allein zum Zwecke der Begleichung der darauf
entfallenden Erbschaftsteuer führen. Aus
diesen Gründen gibt es die Möglichkeit
auf eine zinslose Stundung
der auf begünstigte Erwerbe entfallenden
Erbschaftsteuer. Bei Aufgabe der
Selbstnutzung wegen Veräußerung entfällt die
Stundung. Bei Vermietung nach Beendigung der
Selbstnutzung kann eine weitere Stundung
erreicht werden, wobei dann die gestundete
Erbschaftsteuer aus den Mieterträgen
entrichtet werden muss.
Der Rechtsanspruch auf Stundung besteht
nicht, wenn
·
der
Erwerber die auf das begünstigte Vermögen
entfallende Erbschaftsteuer aus weiterem
erworbenem Vermögen aufbringen kann.
·
der
Erwerber die Steuer aus seinem vorhandenen
eigenen Vermögen zahlen kann.
·
der
Schenker zur Zahlung der Schenkungsteuer
herangezogen werden kann.
5.
Bewertung von Grundvermögen
Im
Privatvermögen befindlicher Grundbesitz soll
grundsätzlich mit dem Verkehrswert in Ansatz
gebracht werden. Bisher galt der sog.
Bedarfswert, der lediglich bei ca. 40-50%
des Verkehrswertes lag
6.
Betriebsvermögen
Die bisherige Regelung durch
zwei Optionsmöglichkeiten
ersetzt. Die Wahl ist für Betriebsvermögen,
land- und forstwirtschaftliches Vermögen und
Anteile an Kapitalgesellschaften bindend und
kann nicht nachträglich revidiert werden.
-
Grundsatz 7-Jahresfrist:
85 % des begünstigten Betriebsvermögens
bleibt steuerfrei, wenn das Unternehmen
sieben Jahre fortgeführt wird. 15 % des
Betriebsvermögens werden als nicht produktiv
und damit als nicht begünstigt eingestuft.
Die Steuer auf dieses Verwaltungsvermögen
muss stets sofort gezahlt werden, sofern
nicht die Freigrenze von 150.000 EUR greift.
Die Lohnsumme darf am Ende des gesamten
Zeitraums nicht unter 650 % der
Ausgangssumme gesunken sein und wird nicht
indexiert. Das unschädliche
Verwaltungsvermögen darf maximal 50 %
betragen. Pro Jahr kommt es zu einem
Verschonungswegfall von 14,28 %.
-
Auf Antrag 10-Jahresfrist:
100 % des begünstigten Betriebsvermögens
bleibt steuerfrei, wenn das Unternehmen zehn
Jahre fortgeführt wird. Die Lohnsumme darf
am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter
1.000 % der Ausgangssumme gesunken sein und
wird nicht indexiert. Das unschädliche
Verwaltungsvermögen darf maximal 10 %
betragen. Pro Jahr kommt es zu einem
Verschonungswegfall von 10 %.
Beispiel bei Wahl der 7-Jahresfrist:
Die Lohnsumme erreicht in den 7 Jahren
erreicht nicht die erforderlichen 650 %,
sondern nur 520 % bei einem gemeinen Wert
des Betriebes von 10 Mio. EUR. Die Lohnsumme
hat dann nur 80 % der geforderten Lohnsumme
erreicht. Von der erreichbaren
Steuerfreistellung in Höhe von 8,5 Mio. (85
%. bei der 7-Jahreslösung) bleibt dann nur
noch eine Steuerfreistellung von 68 % übrig
(20 % weniger). Anstelle von 1,5 Mio. EUR
sind dann 3,2 Mio. zu versteuern.
Bei Betrieben mit bis zu zehn Mitarbeitern
wird diese Messgröße nicht herangezogen.
Unternehmensverkauf, Betriebsaufgabe sowie
die Veräußerung von wesentlichen
Betriebsgrund-lagen führen ebenfalls zum
Wegfall der Steuerfreiheit. Diese wird dann
auch prozentual zum Gesamtwert berechnet,
wenn Teilveräußerungen erfolgen. Das gilt
bei einem Verkauf aber nicht, wenn der
Veräußerungserlös innerhalb von sechs
Monaten in entsprechendes Vermögen
investiert wird. Hierunter fällt neben der
Anschaffung von neuen Betrieben,
Betriebsteilen oder Anlagengütern, die das
veräußerte Vermögen ersetzen, auch die
Tilgung betrieblicher Schulden oder die
Erhöhung von Liquiditätsreserven.
Entzieht der Nachfolger dem Betrieb bis zum
Ende der Sieben- bzw. Zehnjahresfrist mehr
Mittel, als der Betrieb an Gewinnen abwirft,
so für dies ebenfalls zum Wegfall der
Steuerfreiheit.
Von den Verschonungen, die für das
Betriebsvermögen gelten wird
das sog.
Verwaltungsvermögens
nicht erfasst. Hierzu zählt nunmehr:
-
Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke
mit Ausnahme einer Betriebsaufspaltung,
Grundstücken innerhalb eines Konzerns i.S.
des § 4h EStG, einer Betriebsverpachtung,
wenn der Erbe bereits Pächter war, einer
Schenkung, wenn der Beschenkte zunächst den
Betrieb noch nicht selber führen kann und er
diesen deshalb zunächst für eine
Übergangszeit von maximal zehn Jahren an
einen Dritten verpachtet hat, von
Wohnimmobilien, wenn deren Überlassung im
Rahmen eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs erfolgt, Verpachtete land-
und forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücke.
-
Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die
Beteiligung 25 % oder weniger beträgt und
sie nicht dem Hauptzweck eines Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitutes zuzurechnen
sind.
-
Beteiligungen an Personengesellschaften,
wenn deren Verwaltungsvermögen mehr als 50 %
beträgt.
-
Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen,
soweit sie nicht dem Hauptzweck eines
Kredit-, Versicherungs- oder
Finanzdienstleistungsinstitutes zuzurechnen
sind.
-
Kunstgegenstände, -sammlungen,
wissenschaftliche Sammlungen, Münzen,
Edelmetalle und -steine, wenn Handel oder
Verarbeitung nicht der Hauptzweck des
Gewerbebetriebs ist.
-
Verwaltungsvermögen unter 10 bzw. 50 %, das
dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger
als zwei Jahre zuzurechnen ist.
7.
Fazit
Die Regelung ist insgesamt nicht zu
begrüßen, da sie zu einer erheblichen
Steuermehrbelastung führt. Viel schlimmer
wiegt allerdings die Tatsache, dass im
Hinblick auf das Betriebsvermögen dem
Erwerber Beschränkungen auferlegt werden,
die ihn dazu zwingen, das Unternehmen nicht
nach betriebswirtschaftlichen
Gesichtspunkten zu führen, sondern nach den
Vorgaben des Staates. Ob die Regelung an
verfassungsrechtlichen Vorgaben gemessen
Bestand haben wird, unterliegt zumindest
Zweifeln.
* Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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