Rechtsanwalt Markus Schmuck, Rechtsberater in Koblenz
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Mittwoch, 13.11.2013

Entzug der Fahrerlaubnis - Entscheidung des OLG Koblenz



von
Markus Schmuck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

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Regelmäßig versuchen Staatsanwaltschaften und Instanzgerichte bei Nichtvorliegen von § 69 II StGB eine Entziehung der Fahrerlaubnis über § 69 I StGB darzustellen.

 Man findet Formulierungen wie:

„der (…) hat einen Überholvorgang eingeleitet, obwohl dieser wegen herannahenden Gegenverkehrs bereits zu diesem Zeitpunkt nicht gefahrlos möglich war.“

Ein andere Angriffsansatz kann lauten:

„(…) hat während des Überholvorgangs eine Fehlentscheidung dergestalt getroffen, als er/sie sich nicht für das Abbrechen des Überholvorgangs nach Erkennen des herannahenden Gegenverkehrs entschieden hat“.

Häufig wird jeweils eine charakterliche Nichteignung mit dem sich letztlich realisierten Risiko des Straßenverkehrs, dem Unfall mit seinen meist schlimmen Folgen, begründet. Das OLG Koblenz stellte hierzu in seinem Urteil vom 13.11.13 - 1 Ss 151/13 - Klarheit her. Es führt aus:

„Ein solches (rücksichtsloses, Anm. d.Verf.) Verhalten liegt dann vor, wenn sich der Täter aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt, Keine Rücksichtslosigkeit liegt dagegen bei einem Augenblicksversagen oder einer falschen Lagebeurteilung vor.(…) Ein einmaliges und situationsbedingtes Fehlverhalten rechtfertigt aber selbst beim Eintritt von schwersten Folgen für sich alleine keinen charakterlichen Eignungsmangel (…)“.

Die Verteidigung hat darauf zu achten, dass Staatsanwaltschaft und Instanzgericht nicht vom eingetretenen Risiko des Straßenverkehrs oder von den möglicherweise schweren Verletzungen oder sonstigen Unfallfolgen aus argumentieren. Ausgangspunkt der Charakteranalyse kann nur die ex-ante-Betrachtung der durchgeführten Handlung/Unterlassung sowie die daraus entwickelte und begründete individuelle Gefährlichkeitsprognose sein.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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