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Eintragungen in das Bundeszentralregister 

Anwalt Dr. Ingo Fromm, Koblenz

Rechtsanwalt Dr. Ingo E. Fromm
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Eintragungen in das Bundeszentralregister*

von Rechtsanwalt Dr. Ingo E. Fromm - Stand 11/2008

In das Bundeszentralregister (BZR) werden alle strafgerichtlichen Verurteilungen - nicht nur im Straßenverkehr - aufgenommen. Auch Nötigung im Straßenverkehr, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Trunkenheit im Verkehr fallen darunter. Ordnungswidrigkeiten (zu schnelles Fahren, bei Rot über die Kreuzung, Parkvergehen, etc.) werden dagegen nicht im BZR erfasst. Die BZR-Eintragungen können Gerichte und Strafverfolgungsbehörden, also auch die Polizei, einsehen und somit andere Verfahren negativ beeinflussen.
Abzugrenzen ist das BZR vom Führungszeugnis, dessen Vorlage bei Bewerbungen oft vom Arbeitgeber verlangt wird. Hierin werden nur beim BZR erfasste Verurteilungen zu Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen, sowie Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten aufgenommen.

Nicht zu verwechseln sind beide Register mit dem vom Kraftfahrt-Bundesamt geführten Verkehrszentralregister in Flensburg. Dort gibt es die berühmten Punkte für alle im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen Verstöße ab einer Geldbuße von 40 EUR. Lenkzeitüberschreitungen werden übrigens zurzeit weder ins BZR noch ins Verkehrszentralregister eingetragen.

 

* Die Erstveröffentlichung erfolgte in der Zeitschrift DVZ. Die Informationen stellen eine erste Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.

 

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