Eintragungen in das Bundeszentralregister
Eintragungen in das
Bundeszentralregister*
In das Bundeszentralregister (BZR) werden
alle strafgerichtlichen Verurteilungen -
nicht nur im Straßenverkehr - aufgenommen.
Auch Nötigung im Straßenverkehr, Unerlaubtes
Entfernen vom Unfallort und Trunkenheit im
Verkehr fallen darunter.
Ordnungswidrigkeiten (zu schnelles Fahren,
bei Rot über die Kreuzung, Parkvergehen,
etc.) werden dagegen nicht im BZR erfasst.
Die BZR-Eintragungen können Gerichte und
Strafverfolgungsbehörden, also auch die
Polizei, einsehen und somit andere Verfahren
negativ beeinflussen.
Abzugrenzen ist das BZR vom Führungszeugnis,
dessen Vorlage bei Bewerbungen oft vom
Arbeitgeber verlangt wird. Hierin werden nur
beim BZR erfasste Verurteilungen zu
Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen,
sowie Freiheitsstrafe oder Strafarrest von
mehr als drei Monaten aufgenommen.
Nicht zu verwechseln sind beide Register
mit dem vom Kraftfahrt-Bundesamt geführten
Verkehrszentralregister in Flensburg. Dort
gibt es die berühmten Punkte für alle im
Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
begangenen Verstöße ab einer Geldbuße von 40
EUR. Lenkzeitüberschreitungen werden
übrigens zurzeit weder ins BZR noch ins
Verkehrszentralregister eingetragen.
* Die Erstveröffentlichung erfolgte in
der Zeitschrift DVZ. Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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