Kirchliche Eheschließung ohne Standesamt
Kirchliche Eheschließung künftig auch ohne Standesamt
möglich
Von Rechtsanwalt Ralf M. Georg, Fachanwalt für
Familienrecht (Stand 12/2008)
Am 01. Januar 2009 tritt eine Änderung
des Gesetzes ein, mit der das Verbot, sich
kirchlich trauen zu lassen ohne dass zuvor
standesamtliche Ehe geschlossen wurde.
Unabhängig davon, wie man hierzu aus
politischen und religiösen Gründen steht,
ist folgendes zu beachten:
Eine rein kirchliche Trauung löst nicht
sämtliche Rechtsfolgen der Zivilehe – wie
etwa die erheblichen Steuervorteile – nach
aus.
Dies kann zu bösen Überraschungen führen,
wenn die „Eheleute“ sich trennen oder einer
von Ihnen verstirbt.
Im Fall einer Trennung besteht weder
einen Anspruch auf einen Anteil des
Vermögenszuwachses des anderen noch hat
derjenige , der seine berufliche Laufbahn
wegen der Beziehung aufgegeben hat einen
Unterhaltsanspruch oder gar einen Anspruch
auf eine Teilhabe an der Altersversorgung
des anderen Partners.
Auch wenn die Partnerschaft ein Leben
lang bestehen bleibt gibt es deutliche
Unterschiede zur standesamtlich
geschlossenen Ehe.
Stirbt einer der Partner ohne ein
Testament gemacht zu haben, stehen dem
Überlebenden keinerlei Erbansprüche zu. Es
kann also sein, dass ein ganz entfernter
Verwandter oder gar der Staat Erbe des
Vermögens des Verstorbenen wird, während
dessen „Ehegatte“ mit leeren Händen dasteht.
Zudem hat er in diesem Fall kein Recht über
den Ort oder die Art der Bestattung seines
Partners zu entscheiden. Auch kann er
beispielsweise eine Organentnahme zu
Transplantationszwecken nicht verhindern,
wenn andere Angehörige des Verstorbenen
diese befürworten.
Auch wenn aus der rein kirchlichen Ehe
Kinder hervorgehen wird der Vater des Kindes
nicht sein Vater im Rechtssinne. Daraus
folgt, dass ihm kein Sorgerecht für das Kind
zusteht. Der Vater kann die volle rechtliche
Stellung als Vater in diesem Fall nur mit
Zustimmung der Mutter erlangen.
Wird einer der „Eheleute“ strafrechtlich
verfolgt, steht dem nur kirchlich
Verheirateten kein Zeugnisverweigerungsrecht
zu. Es kann also sogar ein Zwangsgeld oder
eine Zwangshaft angeordnet werden, um ihn zu
einer Aussage zu zwingen.
Es ist also dringend zu empfehlen, auch
dann auch eine standesamtliche Trauung
jedenfalls ernsthaft in Betracht zu ziehen
oder Defizite durch entsprechende
vertragliche Regelungen auszugleichen.
Durch eine vertragliche Regelung können
nicht sämtliche Nachteile ausgeglichen
werden. Insbesondere gilt dies für die
Steuernachteile aus getrennter Veranlagung.
Bei der Erbschaftssteuer wird es bei der
Benachteiligung bleiben, wonach der hohe
Freibetrag nicht für nur kirchlich
Verheiratete nicht gilt und auch sonstige
Privilegien (z.B.: Steuerfreie Übertragung
des Zugewinns oder Familienheims) nicht zur
Anwendung kommen.
* Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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