Durchsuchung im Krankenhaus
Rechtsanwalt Markus Schmuck
Telefon: 0261/40499-25
Telefax: 0261/40499-35
E-Mail:
schmuck@caspers-mock.de
Rechtsanwältin Dorothea
Wagner
Telefon: 0261/40499-64
Telefax: 0261/40499-66
E-Mail:
wagner@caspers-mock.de
Durchsuchung im Krankenhaus –
Ein Überblick *
Regelmäßig werden Krankenhäuser im
Zusammenhang mit erhobenen strafrechtlichen
Vorwürfen von den Staatsanwaltschaften
durchsucht. Solche Durchsuchungsmaßnahmen
stellen einen nicht unerheblichen Eingriff
in die Organisationsabläufe des
Krankenhauses dar und beeinflussen das
Vertrauen der Patienten in die
Behandlungskompetenz der Ärzte. Dieser
Artikel soll allen
Krankenhausverantwortlichen die rechtlichen
Möglichkeiten der Staatsanwaltschaft sowie
Verteidigungsansätze dagegen aufzeigen.
I. Problemstellung
Häufigste Fallgruppen bei einer
Durchsuchungsmaßnahme im Krankenhaus sind
Vorwürfe der Falschabrechnung (Verdacht des
Betruges) die sich gegen Ärzte und auch die
Krankenhausverwaltung selbst richten können
sowie Vorwürfe gegen Ärzte und Mitarbeiter
wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung
oder Körperverletzung. In den seltensten
Fällen ist jedoch „das Krankenhaus“, d.h.
die juristische Person bzw. der Träger
selbst, Beschuldigte. Es wird folglich immer
beim „Dritten“ (dem Nichtverdächtigten)
durchsucht. Hierdurch ergeben sich
Besonderheiten.
II. „Dritter“
§ 103 StPO regelt die Durchsuchung beim
“Dritten“. Anders als bei der Durchsuchung
beim Verdächtigten selbst bedarf es nicht
nur einer Vermutung, sondern es bedarf
bewiesener Tatsachen die die Annahme
rechtfertigen, dass das Beweismittel
aufgefunden werden wird. Die beabsichtigte
Suche nach Beweismitteln reicht nicht aus,
ebenso wenig reichen bloße Vermutungen aus.
Der Gesetzgeber wollte so gerade die
„Ausforschungsdurchsuchung“ beim „Dritten“
verhindern. Gerade in den Fällen, in denen
den Verfolgungsorganen keine Beweismittel
vorliegen, jedoch Begehrlichkeiten von einem
Anzeigenerstatter geweckt wurden, verstößt
eine doch umgesetzte Durchsuchung gegen
geltendes Recht und sollte unbedingt
angegriffen werden. Dies auch vor dem
Hintergrund des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der bei
einer Durchsuchung im Krankenhaus besonders
beachtet werden müsste, jedoch oft genug
nicht ausreichend Beachtung findet. Das
Bundesverfassungsgericht formuliert hier in
ständiger Rechtsprechung: „Die Durchsuchung
muss verhältnismäßig sein. D.h. sie muss in
einem angemessenen Verhältnis zur Schwere
der Straftat und zur Stärke des Tatverdachts
stehen.“
III. Inhalt des Beschlusses
Auch der Inhalt des Beschlusses ist
zunächst vor Ort und dann später durch den
Verteidiger zu überprüfen. Das
Bundesverfassungsgericht formuliert hierzu
in einer seiner grundlegenden
Entscheidungen: „Ein Durchsuchungsbeschluss,
der keinerlei tatsächliche Angaben über den
Inhalt des Tatvorwurfs enthält und keine
Beweisgründe nennt, lässt besorgen, dass es
an einer eigenverantwortlichen Prüfung der
Voraussetzungen für die Anordnung der
Durchsuchung fehlt. Er gestattet es dem
Beschuldigten auch nicht, sich sachgerecht
gegen den Deliktsvorwurf zu verteidigen und
die Durchsuchung seinerseits zu
kontrollieren sowie etwaigen Ausuferungen
bei ihrer Vollziehung im Rahmen seiner
rechtlichen Möglichkeiten von vorneherein
entgegenzutreten.“
Das bedeutet, dass in jedem
Durchsuchungsbeschluss ein Sachverhalt
dargestellt werden muss, der – die
Richtigkeit zugrunde gelegt – strafrechtlich
relevant wäre. Wird kein nachvollziehbarer
Sachverhalt dargestellt, ist bereits zu
vermuten, dass durchsucht wurde „zur bloßen
Ausforschung“. Dies würde zur
Rechtswidrigkeit führen.
IV. Handlungsmöglichkeit des
Krankenhauses
Der „Dritte“, hier das Krankenhaus als
juristische Person, kann und sollte - nach
Prüfung - gegen den Durchsuchungsbeschluss
Beschwerde einlegen. Genügt der Inhalt des
Beschlusses den Anforderungen des
Bundesverfassungsgerichtes nicht, so wird
das Beschwerdegericht den Beschluss aufheben
und feststellen, dass die Durchsuchung
rechtswidrig war. Die mitgenommenen
Unterlagen/Beweismittel müssen sofort
herausgegeben werden. Die
Verteidigungsposition des Krankenhauses
sowie der verdächtigten Personen wäre
erheblich gestärkt. I.d.R. stellen
Staatsanwaltschaften die
Ermittlungsverfahren zeitnah nach einer
gewonnenen Beschwerde ein.
* Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
|