Durchentscheidungskompetenz des OLG
Rechtsanwalt Markus Schmuck
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Der „Rechtsprechungsautomat“ und
die Durchentscheidungskompetenz des
OLG*
Einleitung
Der regional unterschiedlich hart
geführte Kampf um die Verhängung oder den
Wegfall des Fahrverbotes ist jedem
Verteidiger bekannt.
Besonders deutlich wird dies an folgendem
Zitat eines amtsgerichtlichen Urteils, gegen
welches seitens der Staatsanwaltschaft
Rechtsbeschwerde eingelegt wurde. Hierin
heißt es: "Da das Gericht sein Urteil aus
dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft
hat, wäre es schön, wenn die
zuständige Staatsanwaltschaft sich ebenfalls
auf diese Art und Weise ein Bild vom
jeweiligen Verfahren machen würde und nicht
nur stereotyp bei jedwedem Abweichen vom
Regelsatz Rechtsbeschwerde einlegen würde.
Noch ist der "Rechtsprechungsautomat" nicht
erfunden".
In Regionen, die - in Fällen der
Aufhebung des Fahrverbotes durch das AG -
obergerichtlich aufhebungsfreundlich
ausgerichtet sind, stellt sich für das OLG
das Problem, dass in dem amtsgerichtlichen
Verfahren nach Aufhebung durch die
Rechtsbeschwerdeinstanz und einer
Zurückverweisung an das jeweilige Tat- bzw.
Amtsgericht zumindest mit dem Argument des
"Zeitablaufs" das Fahrverbot zum Wegfall
käme. Spätestens 2 Jahre nach der „Tat“
könnte ein Fahrverbot nicht mehr verhängt
werden.
Zur Verhinderung dieses Effektes bietet
es sich für das jeweilige OLG an, "nur" den
Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, die
Geldbuße zu reduzieren und selbst ein
Fahrverbot anzuordnen, um den "Umweg" über
das erneute amtsgerichtliche Verfahren
abzukürzen.
Da sich ein solches Vorgehen anbietet,
wird von den oberlandesgerichtlichen
Bußgeldsenaten regelmäßig davon Gebrauch
gemacht.
Dieser Artikel soll untersuchen, unter
welchen Voraussetzungen dies möglich ist und
welche Möglichkeiten der Verteidigung offen
stehen.
Grundlagen
Verstößt ein Kraftfahrzeugführer gegen
eine Geschwindigkeitsbegrenzung, missachtet
er z.B. das Rotlicht einer
Lichtzeichenanlage oder hält er den
erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden
Fahrzeug nicht ein und ist der Verstoß als
„grobe Pflichtverletzung“ zu qualifizieren,
so wird gegen ihn, neben der Festsetzung
einer Geldbuße, ein Fahrverbot von
mindestens einem Monat verhängt. Der
Ausspruch dieser Regelsanktion erfolgt durch
die jeweilige Bußgeldbehörde auf Grundlage
des §
25 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
24 Abs. 1 Satz
1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 BKatV. Legt ein
Betroffener gegen den Bußgeldbescheid
Einspruch ein, so entscheidet hierüber das
gemäß § 68 OWiG zuständige Amtsgericht.
Hebt dieses den Bußgeldbescheid
dahingehend auf, dass es gemäß § 4 Abs. 4
BKatV unter Anhebung der Geldbuße von der
Verhängung eines Fahrverbotes und somit von
der Regelsanktion des § 4 Abs. 1 BKatV
absieht, kommt es seitens der
Staatsanwaltschaft regelmäßig, gleich eines
Automatismus, zur Einlegung einer
Rechtsbeschwerde zu Ungunsten des
Betroffenen gemäß §§
296 Abs. 1 StPO i.V.m.
79 Abs. 1 S. 1 OWiG.
Über die Begründetheit dieser
Rechtsbeschwerde entscheidet das
Rechtsbeschwerdegericht, in der Regel das
für den Bezirk zuständige Oberlandesgericht.
Diesem stehen in seiner Entscheidung nun
mehrere Möglichkeiten offen:
Zunächst kann es die Rechtsbeschwerde als
unzulässig oder unbegründet verwerfen, das
Verfahren wegen eines Prozesshindernisses
oder wegen fehlenden öffentlichen Interesses
an der Weiterverfolgung einstellen oder es
kann die Rechtsbeschwerde als begründet
ansehen, weil die Entscheidung auf einem
sachlichen oder verfahrensrechtlichen
Rechtsmangel beruht.
Votiert das OLG zugunsten der
Begründetheit der Rechtsbeschwerde, so kann
es den Casus gemäß § 79 Abs. 6 OWiG zur
erneuten Entscheidung an das initial
urteilende Amtsgericht oder an ein
Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen
oder aber selbst eine Sachentscheidung
treffen.
Verweist das OLG den Fall an ein
Amtsgericht zurück, so kommt es zu einer
neuerlichen Beweisaufnahme und einer neuen
Sachentscheidung. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass, je nach
Verfahrensdauer, der Anordnung der Sanktion
des Fahrverbotes gemäß § 25 I 1 StVG, der
Einwand des Zeitablaufes entgegenstehen
kann. Dieser Einwand beruht auf der
Überlegung, dass es sich bei dem Fahrverbot
um eine Ausprägung der Spezialprävention
handelt. Dies bedeutet, dass ihm vorwiegend
eine Warnungs- und Besinnungsfunktion für
den individuell nachlässigen oder
leichtsinnigen Kraftfahrer zukommt. Ist nun
ein längerer Zeitraum zwischen dem
Verkehrsverstoß und dem Zeitpunkt, in dem
das Amtsgericht nach erfolgreicher
Rechtsbeschwerde erneut entscheidet,
verstrichen und ist der Angeklagte
währenddessen beanstandungsfrei gefahren, so
vermag das Fahrverbot eben jenen
spezialpräventiven Zweck nicht mehr zu
erfüllen. Hierbei hat sich in der
oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung die
Voraussetzung eines Zeitraumes von circa 2
beanstandungsfreien Jahren herausgebildet.
Entscheidet sich das
Rechtsbeschwerdegericht hingegen dafür, über
die festzusetzenden Rechtsfolgen selbst zu
beschließen und somit, „durchzuentscheiden“,
so ist dies gemäß § 79 Abs. 6 OWiG
grundsätzlich möglich. Voraussetzung dieser
Option, welche eine Ausnahme zum
Revisionsrecht darstellt, wonach es
grundsätzlich Aufgabe des Tat- und damit
Amtsrichters ist, die Rechtsfolgen zu
bestimmen, ist aber eine durch das
amtsgerichtliche Urteil ausreichend
vorhandene Tatsachengrundlage, damit die
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
hierauf aufbauen kann.
Möglichkeiten der Verteidigung
Zunächst ist festzustellen, dass die
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
nicht anfechtbar ist.
Dem Betroffenen verbleibt als „ultima
ratio“ lediglich die Möglichkeit der
Verfassungsbeschwerde.
Im Rahmen dieser
Judikativverfassungsbeschwerde ist stets der
Grundsatz der Subsidiarität zu beachten.
Hiernach ist vor der Anrufung des
Verfassungsrichters zunächst ein
Gebrauchmachen von den
strafprozessrechtlichen Möglichkeiten des
Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gemäß
§ 33a StPO sowie des Antrags auf
nachträgliche Anhörung gemäß
§ 311a StPO
erforderlich.
Zur Unzulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde führen ferner ein
erklärter Rechtsmittelverzicht, die
unzulässige Einlegung sowie die Rücknahme
eines bereits zulässigerweise eingelegten
Rechtsmittels und das Unterlassen einer im
Rechtsmittelverfahren erforderlichen Rüge.
Im Folgenden soll vor allem auf die in
der anwaltlichen Praxis häufig auftretende
Konstellation eingegangen werden, in der das
Rechtsbeschwerdegericht unter ausdrücklichem
Verzicht auf die Möglichkeit der
Rückverweisung an das Amtsgericht eine
eigene Sachentscheidung trifft, welche
jedoch einer ausreichenden
Tatsachengrundlage entbehrt.
Analyse
Dies betrifft beispielsweise den Fall, in
dem die persönlichen Verhältnisse des
Beschuldigten in der ursprünglichen
Entscheidung des Amtsgerichts nicht
ausreichend Darstellung gefunden haben.
Deren Berücksichtigung ist für die im
Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung
über die Verhängung eines Fahrverbotes oder
das Absehen hiervon von elementarer
Bedeutung. Denn nur wenn der einzelne
Sachverhalt erhebliche Besonderheiten zu
Gunsten des Betroffenen gegenüber dem
Normalfall aufweist, welche im Rahmen der
höchstrichterlichen Rechtsprechung als
„außergewöhnliche Umstände“ bezeichnet
werden, kann das Absehen von der
Regelsanktion des Fahrverbotes geboten sein.
Dies bedeutet, dass im Rahmen eines
Verstoßes, welcher im Rahmen des § 25 Abs. 1
Satz 1 StVG ein Fahrverbot nach sich ziehen
kann, die Verhängung eines solchen wenn
nicht gesetzgeberisch intendiert, so doch
zumindest erwünscht ist. Zwar belässt die
Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG den
Verwaltungsbehörden und Gerichten ein
Rechtsfolgeermessen, wodurch beispielsweise
eine einmalige Zuwiderhandlung nur dann als
Anlass zur Verhängung eines Fahrverbotes
genommen werden darf, wenn sich der
Betroffene besonders verantwortungslos
verhalten hat.
Die obergerichtliche Rechtsprechung
tendiert jedoch dazu, die Ausnahme zur Regel
zu machen und so bei einem Verstoß zunächst
grundsätzlich von der Gebotenheit der
Verhängung eines Fahrverbotes auszugehen und
nur in besonderen „Härtefällen“ von dieser
„Regelsanktion“ abzusehen.
Diese Praxis hat mehrere Gründe.
Zum Einen soll nach Ansicht des
Bundesgerichtshofs dem erzieherischen
Instrument des Fahrverbotes als Besinnungs-
und Denkzettelmaßnahme nicht seine
praktische Bedeutung genommen werden, indem
dessen Verhängung eben nicht die Regel,
sondern die Ausnahme darstellen würde und
diese Ausnahme einer erhöhten
Begründungspflicht unterläge. Die Annahme
einer Regelsanktion mit verringerter
Begründungspflicht sei nämlich vor allem
deshalb unabdingbar, da eine individuelle
Prognoseentscheidung für die Massenverfahren
der Verkehrsordnungswidrigkeiten
unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereitete
und dem Interesse einer möglichst
gleichmäßigen Behandlung gleichgelagerter
Sachverhalte zuwiderliefe.
Zusammengefasst liegt der Verkehrung des
eigentlich gesetzlich vorgesehenen
Regel-Ausnahme Verhältnisses der Versuch
zugrunde, die gesetzliche Androhung des
Fahrverbotes davor zu bewahren, zum
„stumpfen Schwert“ degradiert zu werden und
auf der anderen Seite der Flut der
Ordnungswidrigkeitsverfahren Herr zu werden.
Die Absicht, möglichst häufig die
Sanktion des Fahrverbotes zu verhängen zeigt
sich überdies in den Gesetzesmaterialien zur
Bußgeldkatalogverordnung. Auch der
Gesetzgeber weist darauf hin, dass „ohne
zusätzliche wesentliche Besonderheiten die
Anordnung eines Fahrverbotes in der Regel
geboten ist; umgekehrt erfordert ein Absehen
davon eine besondere eingehende
Begründung…weil eine häufigere Anwendung
dieser unbestreitbar besonders
wirkungsvollen Nebenfolge einer
Ordnungswidrigkeit…wegen der mit zunehmendem
Verkehr immer wichtiger werdenden
Verkehrssicherheit wünschenswert [ist]“.
Um trotz dieser repressiven Vorgaben den
verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit zu wahren, führte
der Gesetzgeber mit dem in § 4 Absatz 1 der
BKatV enthaltenen Passus‘, wonach die
Anordnung eines Fahrverbotes wegen grober
Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers in der Regel „in
Betracht“ komme und mit der Ausnahmeregelung
des § 4 Abs. 4 BKatV, wonach der Richter
unter Anhebung der Geldbuße von der
Anordnung eines Fahrverbotes absehen kann,
ein Korrektiv zur Gewährleistung der
richterlichen Unabhängigkeit und
Entscheidungsfreiheit ein. Auf diese Weise
soll den Umständen des Einzelfalls, sowohl
in objektiver als auch in subjektiver
Hinsicht, ausreichend Rechnung getragen
werden.
Eine dem Gebot der Verhältnismäßigkeit
genügende Bewertung des Einzelfalls kommt
indes nur dann in Betracht, wenn der
Tatrichter sich der Möglichkeit der
Abweichung bewusst ist und dies in den
Entscheidungsgründen auch zu erkennen gibt.
Hierin zeigt sich die größte Schwäche des
Regel-Ausnahme Konstrukts.
Ist nämlich, wie häufig im Falle des
Absehens von der Verhängung des
Fahrverbotes, im Rahmen der
Entscheidungsgründe eine „falsche“
Begründung, im Sinne einer Begründung die
nicht die „richtigen“ Argumente bezüglich
des Absehens enthält, welche im Wesentlichen
auf einen drohenden Existenz- oder
Arbeitsplatzverlust reduziert werden können,
gewählt worden, fußt eine anschließende
Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs durch
das Rechtsbeschwerdegericht auf einer nur
unzureichenden Tatsachengrundlage.
Das Urteil des Rechtsbeschwerdegerichts
wird infolgedessen gerade nicht aus dem
„Inbegriff der Hauptverhandlung“ geschöpft,
sondern basiert bezüglich der
entscheidungserheblichen Tatsachen
vollständig auf der Begründung der
ursprünglichen amtsgerichtlichen
Entscheidung.
Sind nun aber diese Entscheidungsgründe
unvollständig abgefasst und enthalten sie
protokollierte oder zumindest im Vorfeld des
Verfahrens seitens der Verteidigung
schriftsätzlich vorgetragene Angaben nicht,
kann dies zu einer die verfassungsmäßig
geschützten Rechte des Beschuldigten
verletzenden Entscheidung führen.
Die korrekte und vollständige Darstellung
der eine Ausnahme begründenden Umstände ist
in diesem Rahmen aber von elementarer
Bedeutung, da eine mangelhafte Darstellung,
welche sodann von dem jeweiligen OLG zum
Anlass genommen wird, keine Ausnahme
anzunehmen, den Sinn des Regel-Ausnahme
Verhältnisses ad adsurdum führt und damit
die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gerade
nicht mehr anzunehmen ist. Dem Beschuldigten
wird somit das sich seinem Einfluss gänzlich
entzogene Begründungsdefizit des ihn
eigentlich begünstigenden amtsgerichtlichen
Urteils zum Verhängnis.
Die Gewährleistung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ist somit davon abhängig
zu machen, dass, wenn § 25 Abs. 1 Satz 1
StVG i.V.m. 24 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4
Abs. 1 BKatV das Fahrverbot als
Regelmaßnahme vorsieht und wenn dennoch die
Prämisse der Gleichbehandlung der
Betroffenen und des Gebots der Gerechtigkeit
erfüllt sein soll, was nur im Falle einer
korrekten Abwägung bezüglich der Annahme
oder des Ablehnens eines Ausnahmefalles im
Rahmen des § 4 Abs. 1 und Abs. 4 BKatV
angenommen werden kann, auch eine
ausreichende Tatsachengrundlage für die
Durchentscheidungen gegeben sein muss.
Liegt eine solche ausreichende
Tatsachengrundlage nicht vor, ist es dem
Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich, zu
überprüfen, ob das Amtsgericht in rechtlich
nicht zu beanstandender Weise von der
Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen hat.
Es muss vielmehr zwingend an das Amtsgericht
zurückverweisen. Eine dennoch vorgenommene
„Durchentscheidung“ stellt unter anderem
eine Verletzung des Rechts auf den
gesetzlichen Richter dar.
Zur Illustration einer solchen Verletzung
soll folgender, vom Bundesverfassungsgericht
entschiedener Fall angeführt werden.
Hierin wurde der Beschwerdeführer wegen
eines Rotlichtverstoßes in der
Ausgangsentscheidung von dem zuständigen
Amtsrichter gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 4 BKatV
unter Verzicht der Anordnung eines
Fahrverbotes zu einer erhöhten Geldbuße
verurteilt. Zu den persönlichen
Verhältnissen des Beschuldigten enthielt das
Protokoll der mündlichen Verhandlung
lediglich die Angabe, dass der Beschuldigte
verheiratet sei.
Die Staatsanwaltschaft legte gegen das
amtsgerichtliche Urteil erfolgreich
Rechtsbeschwerde ein, im Rahmen derer das
Rechtsbeschwerdegericht den
Rechtsfolgenausspruch aufhob und in der
Sache „durchentschied“. Das
Rechtsbeschwerdegericht reduzierte im Rahmen
seines Beschlusses die Geldbuße und ordnete
mit der Begründung, dass ein Regelfall des §
4 Abs. 1 BKatV (§ 2 Abs. 1 BKatV a.F.)
vorliege und keine besonderen Umstände
ersichtlich seien, die einen Ausnahmefall
gemäß § 4 Abs. 4 BKatV (§ 2 Abs. 4 BKatV
a.F.) zu begründen vermöchten, ein
Fahrverbot von einem Monat Dauer an.
Der Beschwerdeführer rügte im Rahmen der
daraufhin eingelegten Verfassungsbeschwerde
die Verletzung seines Anspruches auf
rechtliches Gehör, da das Gericht nicht
seine persönlichen Umstände und die
Auswirkungen des Fahrverbotes auf sein
berufliches Schicksal in seiner Entscheidung
berücksichtigt hatte. Dem Beschwerdeführer,
welcher als Taxifahrer allein für den
Unterhalt seiner Familie aufkommen musste
und dessen Frau kurz vor einer Entbindung
stehe, weswegen er sie jeden Tag zu
ärztlichen Untersuchungen fahren musste,
hätte für die Dauer der Sperrfrist die
Entlassung durch seinen Arbeitgeber gedroht,
wodurch die Durchführung des Fahrverbotes zu
einem nicht kompensierbaren
Einkommensverlust geführt hätte, hierzu
hatte sich der Beschwerdeführer vor Gericht
auch eingelassen, die Einlassung wurde
jedoch nicht protokolliert.
Das Bundesverfassungsgericht gab der
daraufhin eingelegten Verfassungsbeschwerde
zunächst im Verfahren der einstweiligen
Anordnung mit der Begründung der möglichen
Verletzung des Beschwerdeführers in seinen
Grundrechten aus
Art. 2 I i.V.m.
Art. 20 III
GG auf die Schuldangemessenheit der Ahndung
der ihm vorgeworfenen
Verkehrsordnungswidrigkeiten und aus
Art.
101 I 2 GG auf den gesetzlichen Richter für
die Feststellung der schuldbestimmenden
Merkmale und einer schuldangemessenen
Ahndung statt.
Die genannten
Verfassungsrechtsverletzungen resultierten
aus den nicht vorhandenen Feststellungen des
amtsgerichtlichen Urteils zu den familiären
und beruflichen Verhältnissen des
Beschwerdeführers. Hierdurch fehlte dem
Rechtsbeschwerdegericht wiederum die
Grundlage, auf der es die Umstände des
konkreten Falles in objektiver Hinsicht bei
der Bewertung und Entscheidung hätte
berücksichtigen können. Aufgrund dessen
hätte es niemals eine eigene
Sachentscheidung treffen dürfen.
Die stattgebende Entscheidung im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
wurde in der Hauptsache bestätigt.
Das Bundesverfassungsgericht wies hierbei
explizit darauf hin, dass das im konkreten
Fall getroffene Urteil des Amtsgerichts die
Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der
verhängten Sanktion nicht zuließ, wodurch es
dem OLG verwehrt war, eine eigene
Sachentscheidung auf dieser unzureichenden
Tatsachengrundlage zu treffen.
Diese Entscheidung wurde von Teilen der
Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte jedoch
nicht zum Anlass genommen, eine Änderung
ihrer Rechtssprechungspraxis vorzunehmen.
Allzu oft wird im Rahmen einer „Durchentscheidung“
unter Repetition der von der jeweiligen
Staatsanwaltschaft oder gar der
Generalstaatsanwaltschaft angeführten
Begründung die den Betroffenen begünstigende
Entscheidung des Amtsgerichts unter
Modifikation des Rechtsfolgenausspruchs bei
Reduzierung der Geldbuße und Anordnung des
Fahrverbotes aufgehoben, obwohl das
amtsgerichtliche Urteil einer ausreichenden
Tatsachengrundlage entbehrt.
Legt der mandatierte Verteidiger gegen
diese unter Verletzung verfassungsrechtlich
verbürgter, rechtsstaatlicher Garantien
getroffenen Entscheidungen
Verfassungsbeschwerde ein, so wird diese
durch das Bundesverfassungsgericht in der
Regel gar nicht erst zur Entscheidung
angenommen.
Fazit
Aufgrund der zielorientierten Vorgabe der
Oberlandesgerichte, amtsrichterliche, den
Beschuldigten begünstigende
Rechtsfolgenaussprüche im
Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren im Wege
der Durchentscheidung aufzuheben und nicht
etwa an die Amtsgerichte zurückzuverweisen,
häufen sich die Fälle der Verletzung des
Recht des Beschuldigten auf die
Schuldangemessenheit der Ahndung der ihm
vorgeworfenen Verkehrsordnungswidrigkeit aus
Art. 2 I i.V.m. 20 III GG. Zudem wird das
Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.
Im Rahmen dieser bedenklichen Entwicklung
ist der Beschuldigte praktisch
rechtsschutzlos gestellt. Der Verteidigung
muss die Möglichkeit der „Durchentscheidung“
schon bei der Gestaltung der
amtsgerichtlichen Hauptverhandlung bewusst
sein und muss auch dann, wenn ein Wegfall
des Fahrverbotes in Aussicht gestellt ist,
alle Inhalte (z.B. Augenblicksversagen und
Verhätnissmäßigkeitsargumente) zu Protokoll
nehmen lassen um dem OLG ein „Durchentscheiden“
möglichst unmöglich zu machen.
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