13. Monatsgehalt
Anteilige Kürzung des 13. Monatsgehaltes bei fehlendem
Entgeltfortzahlungsanspruch*
von Rechtsanwältin
Karin Thillmann, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Häufig kommt es im Zusammenhang mit einer den Zeitraum
von sechs Wochen überschreitenden Erkrankung des
Arbeitnehmers und der daraus resultierenden
Arbeitsunfähigkeit zu Differenzen über die Auszahlung eines
13. Monatsgehalts dergestalt, ob dieses zu kürzen ist, oder
in voller Höhe ausgezahlt werden muss.
Zunächst ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem 13.
Monatsgehalt um einen Vergütungsbestandteil handelt oder um
eine Gratifikation. Vergütungsbestandteil ist das 13.
Monatsgehalt dann, wenn es in das vertragliche
Austauschverhältnis von Vergütung und Arbeitsleistung
eingebunden ist und mit ihm kein weitergehender Zweck
verfolgt wird. Eine Gratifikation wird hingegen aus einem
bestimmten Anlass zugesagt. Während sich die Gratifikation
dadurch auszeichnet, dass sie als Anerkennung für geleistete
Dienste und Anreiz für weitere Dienstleistungen vom
Arbeitgeber gezahlt wird, mithin es an dem Merkmal der
arbeitsleistungsbezogenen Sonderzahlung fehlt, ist für das
13. Monatsgehalt typisch, dass es sich ausschließlich um
eine Entlohnung erbrachter Arbeitsleistungen handelt und ein
darüber hinausgehender Zweck nicht erfolgt.
Voraussetzung für eine Kürzung ist, dass es sich bei dem
vereinbarten 13. Monatsgehalt um einen Vergütungsbestandteil
handelt, der in das vertragliche Austauschverhältnis von
Vergütung und Arbeitsleitung eingebunden ist und mit dem
kein weitergehender Zweck verfolgt wird.
Was die Parteien vereinbaren wollten, ist im Wege der
Auslegung der Zusage zu entscheiden. Die Bezeichnung der
Sonderzuwendung allein ist dafür nicht maßgebend. Soll
allein die bewiesene Betriebstreue belohnt werden, so kommt
dies in der Regel dadurch zum Ausdruck, dass der Anspruch
erst entsteht, wenn der Arbeitnehmer innerhalb des
Bezugszeitraums eine bestimmte Zeitdauer dem Betrieb
angehört hat und zu einem bestimmten Stichtag noch
Arbeitnehmer ist. Soll auch die zukünftige Betriebstreue
belohnt werden, so wird dies zumeist dadurch sichergestellt,
dass der Arbeitnehmer am Ende des Bezugszeitraumes in einem
ungekündigten Arbeitsverhältnis steht oder dass er auch noch
nach dem Bezugszeitraum bis zu einem bestimmten Stichtag des
folgenden Jahres dem Betrieb angehört. Wird die Zahlung
zugesagt, ohne weitere Voraussetzungen des Anspruch zu
benennen, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass lediglich
eine zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit innerhalb
des Bezugszeitraums bezweckt wird.
Ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrages, dass es sich
bei dem 13. Monatsgehalt um einen Vergütungsbestandteil
handelt, der Teil der Gegenleistung für die Tätigkeit des
Arbeitnehmers, also in das vertragliche Austauschverhältnis
von Vergütung und Arbeitsleistung eingebunden ist und mit
dem kein weitergehender Zweck verfolgt wird, so ist der
Anspruch auf Auszahlung im Krankheitsfall eingeschränkt. Das
13. Monatsgehalt darf vom Arbeitgeber immer dann gekürzt
werden, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist
und diese Krankheit einen Zeitraum von sechs Wochen
überschreitet und deshalb ein vom Arbeitgeber zu erfüllender
Entgeltfortzahlungsanspruch nicht mehr besteht. Das
Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 21.03.01 – 10 AZR 28/00)
begründet dies damit, dass arbeitsbezogene Sonderzahlungen
ohne tatsächliche Arbeitsleistung nur dann zu entrichten
sind, wenn die Entgeltfortzahlung aufgrund gesetzlicher,
tariflicher oder sonstiger Regelungen zu zahlen ist. Da aber
bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit die
Entgeltfortzahlung nach der Dauer von sechs Wochen entfällt
und damit auch die Arbeitsleistungs- und Vergütungspflicht,
ist der Anspruch auf arbeitsleistungsbezogene
Sonderzahlungen in Form eines 13. Monatsgehaltes zu
verneinen.
Der Arbeitgeber ist deshalb dazu berechtigt, das 13.
Monatsgehalt für solche Zeiten, in denen bei
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kein
Entgeltfortzahlungsanspruch mehr besteht, zu kürzen. Einer
ausdrücklichen Kürzungsvereinbarung im Arbeitsvertrag bedarf
es hierzu nicht.
Die Kürzung des 13. Monatsgehalts tritt kraft Gesetzes
ein. Wird dem Arbeitnehmer die ihm obliegende
Arbeitsleistungspflicht infolge krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit unmöglich, so verliert er den Anspruch
auf die arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung. Bei
teilweise Unmöglichkeit mindert sich die Gegenleistung
anteilig.
* Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der
Rhein-Zeitung. Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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