Bußgeldübernahme einer Spedition für Fahrer
Bußgeldübernahme einer Spedition
für Fahrer *
Regelmäßig wurden durch Zollämter und
Staatsanwaltschaften Strafverfahren wegen
Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und
Sozialversicherungshinterziehung (§ 266a
StGB) gegen Speditionsgeschäftsführer
eingeleitet die - insbesondere bei Verstößen
gegen die EG-Verordnungen „Lenk- und
Ruhezeiten“ - den Fahrern die Geldbußen
bezahlten, ohne diese Zahlungen als „Lohn“
auszuweisen.
Argumentiert wurde hier, u.a. in einer
nun wohl überholten Entscheidung des LSG NRW
(Urteil vom 20.6.2007 – L 11(8)R 75/06),
damit, dass die gezahlten Gelder mit der
Arbeitstätigkeit in einem solch engen
Verhältnis stünden, dass der Arbeitnehmer
letztendlich die Zahlung „für seine
Arbeitstätigkeit“ erhalte und es sich so um
beitragspflichtiges Entgelt i.S. des § 14 I
S.1 SGB IV handele.
Einher ging ein solches Verfahren mit der
Strafdrohung des § 370 AO und des § 266a
StGB von jeweils maximal 5 Jahren
Freiheitsstrafe und den Nachzahlungen der
Lohnsteuer und der
Sozialversicherungsbeiträge.
Das LSG Rheinland-Pfalz hat nunmehr mit
Urteil vom 20.01.2010 - L 6 R 381/08, BeckRS
2010, 68928 - festgestellt, dass die
Bußgeldübernahme einer Spedition für Fahrer,
bei vorheriger Aufforderung zu
Rechtsverstößen, keinen beitragspflichtigen
Arbeitslohn darstellt. Das LSG formuliert:
„Übernimmt ein Arbeitgeber des
Speditionsgewerbes Verwarnungsgelder, die
gegen die bei ihm beschäftigten Disponenten
und Fahrer wegen des Verstoßes gegen
güterverkehrsrechtliche Bestimmungen
verhängt worden sind, ist diese Zuwendung
kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt,
wenn aufgrund einer Gesamtbetrachtung das
eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers
ganz im Vordergrund stand und er deswegen
die Anweisung an seine Beschäftigten gegeben
hat, entsprechende güterverkehrsrechtliche
Vorschriften außer Acht zu lassen“.
Weist also ein Speditionsunternehmen
seine LKW-Fahrer an, z.B. Liefertermine auch
unter Verstoß gegen güterverkehrsrechtliche
Bestimmungen unbedingt einzuhalten und
übernimmt dann die gegen die Fahrer und
Disponenten verhängten Bußgelder, stellt
dies keinen beitragspflichtigen Arbeitslohn
dar. Die zutreffende Begründung führt
aus, dass in solchen Fällen das
eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers
bei der Bezahlung der Bußgelder im
Vordergrund steht und kein Interesse des
Arbeitnehmers erfüllt wird. Für die
Beurteilung der betriebsfunktionalen
Zielsetzung der Zuwendungen ist es laut LSG
ohne Belang, ob das Verhalten des
Arbeitgebers von der Rechtsordnung zu
billigen ist.
Das LSG bezieht sich auf eine bereits
bekannte Entscheidung des BSG (Urteil vom
26.5.2004 – B 12 KR 5/04 R). Hier wurde
formuliert: „Vorteile haben keinen
Arbeitslohncharakter, wenn Sie im ganz
überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des
Arbeitgebers gewährt werden“. Auch die
Begründung der Entscheidung des BFH vom
7.7.2004 - VI R 29/00 (Halteverbotsverstöße
durch Mitarbeiter eines Paketdienstes in
Konkurrenz zur Dt. Bundespost für die es
generelle Ausnahme vom Halteverbot gab)
ergänzt die zutreffende Wertung des LSG
Rheinland-Pfalz.
Wichtig für alle Speditionsunternehmen
ist jedoch die eindeutige
betriebsfunktionale Zielsetzung der
Zuwendung. Hierauf ist zu achten. Ohne eine
solche Zielsetzung besteht für das
Unternehmen und die Fahrer das Risiko einer
Nachzahlung/-versteuerung und für die
Verantwortlichen das Risiko der
Strafverfolgung. In Kenntnis der
Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz können
Strafverfahren vermieden und laufende
Verfahren zur Einstellung geführt werden.
* Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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