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Dienstag, 01.06.2010

Bußgeldübernahme einer Spedition für Fahrer



von
Markus Schmuck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

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Regelmäßig wurden durch Zollämter und Staatsanwaltschaften Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO)  und Sozialversicherungshinterziehung (§ 266a StGB) gegen Speditionsgeschäftsführer eingeleitet die - insbesondere bei Verstößen gegen die EG-Verordnungen „Lenk- und Ruhezeiten“ - den Fahrern die Geldbußen bezahlten, ohne diese Zahlungen als „Lohn“ auszuweisen.

Argumentiert wurde hier, u.a. in einer nun wohl überholten Entscheidung des LSG NRW (Urteil vom 20.6.2007 – L 11(8)R 75/06), damit, dass die gezahlten Gelder mit der Arbeitstätigkeit in einem solch engen Verhältnis stünden, dass der Arbeitnehmer letztendlich die Zahlung „für seine Arbeitstätigkeit“ erhalte und es sich so um beitragspflichtiges Entgelt i.S. des § 14 I S.1 SGB IV handele.

Einher ging ein solches Verfahren mit der Strafdrohung des § 370 AO und des § 266a StGB von jeweils maximal  5 Jahren Freiheitsstrafe und den Nachzahlungen der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge.

Das LSG Rheinland-Pfalz hat nunmehr mit Urteil vom 20.01.2010 - L 6 R 381/08, BeckRS 2010, 68928 - festgestellt, dass die Bußgeldübernahme einer Spedition für Fahrer, bei vorheriger Aufforderung zu Rechtsverstößen, keinen beitragspflichtigen Arbeitslohn darstellt. Das LSG formuliert: „Übernimmt ein Arbeitgeber des Speditionsgewerbes Verwarnungsgelder, die gegen die bei ihm beschäftigten Disponenten und Fahrer wegen des Verstoßes gegen güterverkehrsrechtliche Bestimmungen verhängt worden sind, ist diese Zuwendung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn aufgrund einer Gesamtbetrachtung das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers ganz im Vordergrund stand und er deswegen die Anweisung an seine Beschäftigten gegeben hat, entsprechende güterverkehrsrechtliche Vorschriften außer Acht zu lassen“.

Weist also ein Speditionsunternehmen seine LKW-Fahrer an, z.B. Liefertermine auch unter Verstoß gegen güterverkehrsrechtliche Bestimmungen unbedingt einzuhalten und übernimmt dann die gegen die Fahrer und Disponenten verhängten Bußgelder, stellt dies keinen beitragspflichtigen Arbeitslohn dar. Die zutreffende  Begründung führt aus, dass in solchen Fällen das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers bei der Bezahlung der Bußgelder im Vordergrund steht und kein Interesse des Arbeitnehmers erfüllt wird. Für die Beurteilung der betriebsfunktionalen Zielsetzung der Zuwendungen ist es laut LSG ohne Belang, ob das Verhalten des Arbeitgebers von der Rechtsordnung zu billigen ist.

Das LSG bezieht sich auf eine bereits bekannte Entscheidung des BSG (Urteil vom 26.5.2004 – B 12 KR 5/04 R). Hier wurde formuliert: „Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn Sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden“. Auch die Begründung der Entscheidung des BFH vom 7.7.2004 - VI R 29/00 (Halteverbotsverstöße durch Mitarbeiter eines Paketdienstes in Konkurrenz zur Dt. Bundespost für die es generelle Ausnahme vom Halteverbot gab) ergänzt die zutreffende Wertung des LSG Rheinland-Pfalz. 

Wichtig für alle Speditionsunternehmen ist jedoch die eindeutige betriebsfunktionale Zielsetzung der Zuwendung. Hierauf ist zu achten. Ohne eine solche Zielsetzung besteht für das Unternehmen und die Fahrer das Risiko einer Nachzahlung/-versteuerung und für die Verantwortlichen das Risiko der Strafverfolgung. In Kenntnis der Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz können Strafverfahren vermieden und laufende Verfahren zur Einstellung geführt werden.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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