Geblitzt?
Rechtsanwalt
Dr.
Ingo E. Fromm
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Bußgeldbescheid mit Fahrverbot – sind Auswege möglich? *
Wer mit erhöhter Geschwindigkeit in eine
Radarfalle rast, kann nicht damit rechnen,
dass es ihm ebenso (gut) ergeht wie den
Temposündern, die vom Richter Knöner aus
Herford Ende letzten Jahres überraschend
freigesprochen wurden. Der Richter hatte
seine Freispruch-Serie damit begründet, dass
viele Blitzer bloße Abzocke des Staates
seien. Auch in der Bevölkerung ist diese
Auffassung weit verbreitet. Tatsächlich hat
man oft den Eindruck, dass Radarfallen in
erster Linie zum Abkassieren installiert
werden, zumal sie sich oft nicht an
Gefahren- oder Unfallhäufungsstellen
befinden. Der Herforder Richter fand jedoch
kaum Nachahmer.
Wenn es den Betroffenen zusätzlich bei
gravierenden Überschreitungen der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit (mehr als 30 km/h
innerorts oder mehr als 40 km/h außerorts)
mit einem Fahrverbot von einem bis zu drei
Monaten erwischt, ist der Katzenjammer umso
größer. Mobilität ist in den heutigen Zeiten
ein hohes Gut und von grundlegender
Bedeutung für unsere Lebensweise, daneben
für viele Bürger eine Voraussetzung für die
Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Gegen
den Bußgeldbescheid kann der Betroffene
innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung
Einspruch einlegen. Regelmäßig ist die
Verkehrsordnungswidrigkeit bereits verjährt.
Nur die wenigsten wissen, dass die
Ordnungswidrigkeit, die im Straßenverkehr
begangen wurde, schon nach drei Monaten
verjährt ist. Die Bußgeldstelle muss
zunächst den Fahrzeugführer ermitteln. Dies
ist nicht so einfach, wenn der Halter nicht
selbst gefahren ist, so dass die
Ermittlungen einige Wochen oder gar Monate
dauern können. Diese Zeit ist schnell
verstrichen.
Oft ergibt sich aus der einzusehenden
Ermittlungsakte sogar ein Messfehler, der
die Messung unverwertbar macht. Manchmal
deckt auch erst ein Sachverständiger, der
vom Rechtsanwalt des Betroffenen zu
beantragen ist, derartige technische Fehler
auf. Eine statistische Auswertung von 1.810
Ordnungswidrigkeiten auf der Basis
technischer Messvorgänge ergab, dass nur ca.
15 % der Vorgänge ohne jegliche Mängel
waren. So waren im vergangenen Jahr auch
einige Geschwindigkeitsmessungen der
bekannten stationären Messanlage auf der
Koblenzer Europabrücke auf der B 9
stadteinwärts aus technischer Sicht zu
beanstanden.
Erfolgte die Messung ohne erkennbare
Fehler und war die Ordnungswidrigkeit auch
nicht verjährt, so kann es gelingen, das
Fahrverbot wegfallen zu lassen. Hat der
Betroffene nur fahrlässig das
Verkehrszeichen oder das
Ortseingangsschild übersehen, so liegt keine
grobe Pflichtverletzung vor mit der Folge,
dass nach ständiger Rechtsprechung kein
Fahrverbot verhängt werden darf. Ansonsten
kann das Fahrverbot zumindest gegen
angemessene Erhöhung der Geldbuße entfallen:
Auch die Sanktionen des Straf- und
Ordnungswidrigkeitenrechts dürfen nämlich zu
keiner unverhältnismäßig schweren Belastung
des Betroffenen führen. Ergibt sich aus der
Verhängung des Fahrverbotes für den
Betroffenen eine wirtschaftliche
Existenzgefährdung oder außergewöhnliche
Härte, so würde es gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verstoßen. Die
Bußgeldstellen lassen das Fahrverbot also
entfallen, wenn der Betroffene die Kündigung
seines Arbeitsverhältnisses zu befürchten
hätte oder ein Selbstständiger für die Dauer
des Fahrverbotes praktisch ohne Einnahmen
wäre und deshalb zu befürchten ist, dass der
Geschäftsbetrieb eingestellt werden müsste.
Sinnvollerweise sollte sich der Betroffene
die Gefahr der Kündigung und damit
verbundenen Existenzvernichtung von der
verantwortlichen Person (Personalabteilung,
Geschäftsleitung) unterzeichnen lassen,
wobei die Bestätigung auf offiziellem
Geschäftspapier ausgestellt sein sollte. Die
Schreiben können sowohl gegenüber der
Bußgeldstelle vorgelegt werden oder (erst)
dem Bußgeldrichter. Eine unzumutbare Härte
kann darüber hinaus vorliegen, wenn ein
Betroffener aus gesundheitlichen Gründen
oder weil er kranke Angehörige versorgt in
stärkerer Weise auf die Nutzung eines
Fahrzeugs angewiesen ist. In diesen
Einzelfällen ist es dem Betroffenen oder ihm
nahe stehenden Dritten nicht zumutbar, für
Arztbesuche auf öffentliche Verkehrsmittel
auszuweichen.
Die Anerkennung besonderer Härten durch
Bußgeldstellen bzw. Amtsgerichte ist lokal
stark abweichend. Wegen der Komplexität der
Materie sollte unbedingt ein spezialisierter
Rechtsanwalt beauftragt werden.
* Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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