Bußgelder und Punkte für Verlader
Rechtsanwalt Markus Schmuck
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Wann Logistikverantwortliche in
Industrie und Handel für Fehler
ihrer Dienstleister büßen müssen
und wann nicht.*
Ramon Schmidt, Geschäftsführer eines
großen Elektronikherstellers, flucht. Auf
seinem Schreibtisch sind zwei
Bußgeldbescheide gelandet. Einer in Höhe von
2.800 Euro gegen seinen Logistikleiter, weil
ein Fahrer seines Transportdienstleisters
kräftig gegen die Lenk- und
Ruhezeitenverordnung verstoßen hat und einer
gegen ihn persönlich über 50 Euro und drei
„Punkten“ weil ein Lkw eines Transporteurs
an der Verladerampe angeblich keine
ordnungsgemäße Ladungssicherungsmaßnehmen
ergriffen hätte.
„Wieso muss ich dafür bezahlen, wenn mein
Transporteur seine Disposition nicht im
Griff hat und warum soll ich Punkte
bekommen, nur weil ein für mich fremder
Fahrer ordnungswidrig handelt?“ denkt
Schmidt und greift zum Telefon. Zwei Stunden
später ist er klüger.
Dieser Fall ist fiktiv, aber er könnte
sich durchaus so abspielen. Schuld daran ist
eine unüberschaubare Fülle von Vorschriften
und Urteilen, die Nicht-Juristen schlicht
und einfach überfordert. Dringend notwendig
ist also, dass sich sowohl Transporteure als
auch Verlader und Verladeverantwortliche
detailliert über ihre Rechte und vor allem
über ihre Pflichten klar werden.
Im Bereich der Lenk- und
Ruhezeitenverordnungen können die
Transportunternehmen ihre Aufgaben zunächst
leichter bewältigen als ihre Kunden – für
sie ist der rechtliche Rahmen seit Jahren
abgesteckt. Wichtigster Punkt ist, dass die
Transporteure bußgeldrechtlich für die
Einhaltung der gesetzlichen Lenk- und
Ruhezeiten sowie der Pausen durch die Fahrer
verantwortlich sind.
Geben die Versender beziehungsweise
Verlader jedoch den Transportplan vor,
weisen sie Zeitfenster, Lade- und
Abladetermine zu, die zeitlich faktisch
nicht einzuhalten sind, so kann nach der
neuen Gesetzeslage auch der Versender /
Verlader wegen eines Verstoßes gegen die
Lenk- und Ruhezeit genau so wie der
Geschäftsführer des Transportunternehmens
verfolgt werden.
So kann nun auch gegen den Versender nach
dem neuen Fahrpersonalgesetz eine Geldbuße
von bis zu 15.000 Euro pro Einzelfall
verhängt werden, wenn die zwischen
Auftraggeber und Transporteur vertraglich
vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht
gesetzeskonform sind.
Bestreitet also eine Spedition die
„Machbarkeit“ einer Disposition unter
Hinweis auf den Auftraggeber, der „zu enge
Zeitkorridore setzten würde“, wird nunmehr
automatisch gegen das Verladeunternehmen,
also den Versender ermittelt. Die
Konsequenzen sind absehbar.
Sie lassen sich nur aushebeln, wenn der
Verlader den Nachweis erbringen kann, dass
sein Zeitplan die Einhaltung der Lenk- und
Ruhezeiten sowie der Pausen sichergestellt
hat. Hier kann die Verteidigung jedoch
vielfältige Ansätze finden um eine Geldbuße
zu verhindern. So kann es dem
Versender/Auftraggeber egal sein, ob die
Spedition mit Ein-Fahrer- oder
Zwei-Fahrer-Besatzung unterwegs ist. Allein
dies verändert die grundsätzliche
„Machbarkeit“ der vorgegebenen
Beförderungszeitpläne erheblich.
Der zweite wichtige Rechtsbereich ist in
§ 22 der Straßenverkehrsordnung (StVO)
geregelt. Dieser Paragraf fordert, dass die
Ladung einschließlich der Geräte zur
Ladungssicherung so verstaut und gesichert
werden müssen, dass sie selbst bei
Vollbremsung oder plötzlichem
Ausweichmanöver nicht verrutschen, umfallen,
hin- und herrollen, herabfallen oder
vermeidbaren Lärm erzeugen können.
Verknüpft ist § 22 StVO mit § 31 Abs. 2
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO).
Dieser besagt:
„Der Halter eines Fahrzeugs darf die
Inbetriebnahme des Fahrzeugs oder eines Zugs
miteinander verbundener Fahrzeuge nicht
anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist
oder bekannt sein muss, dass der Führer
nicht zur selbständigen Leitung geeignet
oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die
Ladung oder die Besetzung nicht
vorschriftsmäßig ist oder dass die
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die
Ladung oder die Besetzung leidet.“
Im Klartext heißt dies nichts anderes,
als dass der Sattel- oder Lastzug ohne
technische Mängel und mit korrekt
gesicherter Ladung unterwegs und der Fahrer
entsprechend qualifiziert sein muss. Ist
dies nicht der Fall, treffen unter
bestimmten Voraussetzungen den
Geschäftsführer der Spedition Bußgelder und
Punkte.
Weniger klar ist die jeweilige Auslegung
der Normen, wenn es heißt, dass bei der
Ladungssicherung „die anerkannten Regeln der
Technik beachtet“ werden müssen. Was
darunter im Einzelnen zu verstehen sein
soll, ist in höchstem Maße umstritten und
abhängig vom Einzelfall.
Oft genug moniert die Bußgeldstelle eine
unzureichende Ladungssicherung, obwohl dies
nicht zutrifft. Streit besteht insbesondere
um den anzusetzenden Gleitreibbeiwert,
angebliche Ablegereife der Gurte und so
weiter. Um einem lästigen und langwierigen
Streit vorzubeugen, sollten
Transportunternehmer ihre Fahrer regelmäßig
in Fragen der Ladungssicherung schulen und
im Fall eines Verfahrens professionell
vertreten lassen.
Weniger Kopfzerbrechen bereitet die
derzeit gängige Praxis der Bußgeldbehörden
bei Verstößen von Transportunternehmen
hinsichtlich Verkehrsicherungspflichten,
Überladungen oder Ladungssicherungsverstößen
auch gegen die Verlader oder
Verladeverantwortlichen zu ermitteln.
Derzeit können aufgrund einer fehlenden
gesetzlichen Grundlage weder der Verlader
noch der Versender für die
Verkehrssicherheit der Ladung
bußgeldrechtlich zur Verantwortung gezogen
werden. § 412 HGB gilt eben nicht für ein
Bußgeldverfahren sondern begründet höchstens
die zivilrechtliche Haftung. Anders sieht es
lediglich bei dem Transport von Gefahrgut
aus. Hier gelten zusätzliche rechtliche
Vorschriften und Gesetze, die auch eine
bußgeldrechtliche Ahndung beim Versender
ermöglichen und die bereits im Gesetzestext
den „Versender“ konkret als Adressat
benennen.
Damit ist aber das Risiko der Haftung von
Verlader beziehungsweise Versender in diesem
Bereich nicht gänzlich vom Tisch: Die
Oberlandesgerichte Stuttgart und Celle haben
zwei anders lautende Entscheidungen gefällt,
die in der Regel von den Bußgeldbehörden
angeführt werden.
Das OLG Stuttgart hat in einer alten und
kaum begründeten Entscheidung vom 27.12.1982
(Verkehrsrechtssammlung, Band 64, Seite 308)
die Auffassung vertreten, dass sich § 22
StVO nicht nur an den Führer und den Halter
eines Fahrzeugs, sondern darüber hinaus an
jedermann richte, der für die ordnungsgemäße
Verstauung der Ladung verantwortlich ist.
Insbesondere aber an denjenigen, der unter
eigener Verantwortung das Fahrzeug beladen
hat. Das OLG Celle hat in seiner
Entscheidung vom 28.02.2007 (OLG Celle in:
NStZ-RR 2007, 215) die Ansicht vertreten,
dass auch den Versender der zu
transportierenden Gegenstände die Pflicht
zur verkehrssicheren Ladung treffe.
Die Rechtsauffassung von OLG Stuttgart
und Celle wird jedoch von der Mehrheit der
Juristen abgelehnt, denn sie lassen das im
Straf- und Bußgeldrecht geltende
Analogieverbot (Art. 103 II Grundgesetz,
Art. 7 EMRK) außer Acht.
Den Versuchen der Bußgeldbehörden die
kaum begründeten Einzelentscheidungen OLG
Stuttgart und OLG Celle als
Grundsatzentscheidungen oder „allgemeine
Meinung“ darzustellen, ist energisch
entgegenzutreten. Folgende Argumente
sprechen gegen eine analoge, geschweige denn
direkte Anwendung des § 22 StVO auf den
Verlader:
Die amtliche Überschrift des Paragraf 23
StVO lautet „sonstige Pflichten des
Fahrzeugführers“. Diese Formulierung
indiziert, dass Paragraf 23 StVO eine
Ergänzung zu Paragraf 22 StVO darstellt,
also die („sonstigen“) Pflichten des
Fahrzeugführers nennt, die über die in § 22
StVO normierten Pflichten hinausgehen.
Demnach kann es sich bei den in § 22 StVO
genannten Pflichten ausschließlich um die
(allgemeinen) Pflichten des Fahrzeugführers,
nicht aber um solche dritter Personen
handeln.
Im Bußgeldkatalog existiert – im
Gegensatz zum Gefahrgutrecht – kein
Tatbestand, in dem der Verlader/Versender
explizit als Verantwortlicher und möglicher
„Täter“ benannt wird.
Es erscheint abwegig, jemanden, der
selbst weder am Straßenverkehr teilnimmt
noch – wie beispielsweise der Verlader – die
Möglichkeit hat, auf denjenigen, der das
Fahrzeug tatsächlich im öffentlichen Verkehr
in Betrieb nimmt, einzuwirken, nicht nur mit
einer Geldbuße, sondern darüber hinaus mit
Punkten in Flensburg zu belasten; letzteres
würde bereits bei dem Geschäftsführer einer
kleinen Firma in kürzester Zeit zu dem
Entzug der Fahrerlaubnis führen.
Zudem fehlen reale
Anweisungsmöglichkeiten beim Versender, da
er ein Verfahren wegen Nötigung riskiert,
versucht er den Fahrer einer fremden
Spedition zu Handlungen zu zwingen oder ihn
„festzuhalten“.
Trotz der eigentlich klaren Rechtslage
muss die vorhandene – wenngleich fehlerhafte
– Rechtsprechung durch Verlader/Versender in
ihr Risikomanagement einbezogen werden.
Sollte es jedoch zu Verfahren kommen, sollte
man auf keinen Fall Geldbußen und „Punkte“
akzeptieren. Gerichte stellen die Verfahren
– so unsere Erfahrungswerte – in der Regel
ein, wenn man ihnen die rechtliche
Problematik kompetent darstellt.
Logistikunternehmen können und müssen das
Risiko bußgeldrechtlicher Haftung/Verfolgung
dadurch minimieren, dass sie für die
unterschiedlichen, bußgeldrechtlich
relevanten Bereiche einen Verantwortlichen
bestimmen. Bei regelmäßiger, mindestens
stichprobenartiger, Kontrolle zwischen den
Unternehmensebenen stellt so die
Geschäftsführung oder der Vorstand
hinreichend sicher, dass die relevanten
Risiken bei dem beauftragten
Transportunternehmen nicht auftreten.
Will man jedes Risiko vermeiden, reicht
es nicht aus, darauf zu vertrauen, dass das
beauftragte Transportunternehmen korrekt
handelt. Werden dessen Arbeiten durch
festgelegte Kontrollmechanismen überwacht,
kann bereits durch ordnungsgemäße Delegation
und vorhandene Kontrollmechanismen im
Unternehmen die bußgeldrechtliche
Ermittlung/Ahndung beim Logistikunternehmen
gestoppt werden.
Wer ganz sicher gehen will, sollte eine
Compliance-Regelung einführen oder
entsprechende Regelungen in das
Qualitätsmanagement-System aufnehmen.
* Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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