Speditionsgeschäftsführer
Bußgeldverfahren gegen Speditionsgeschäftsführer
von Markus Schmuck,
Fachanwalt für Strafrecht
Problemstellung
Seit mehreren Jahren werden die Geschäftsführer der
Speditions- und Logistikunternehmen immer häufiger damit
konfrontiert, dass sich polizeiliche Ermittlungshandlungen
nicht nur gegen die Fahrer sondern auch gegen die
betriebliche Führung richten. Dies hängt zum Einen mit dem
zunehmenden Bedarf an wirtschaftlichen Mitteln in den
öffentlichen Haushalten zusammen , zum Anderen aber auch mit
der - scheinbaren - Leichtigkeit, mit der die
bußgeldrechtliche Halterhaftung von Verwaltungsbehörde oder
der Polizei begründet werden kann.
So ist es fast die Regel, dass Anhörungsbögen mit
Formulierungen wie: "Sie ordneten an bzw. ließen zu (...)"
an den "Speditionsverantwortlichen/Geschäftsführer"
verschickt werden, wenn einer der LKW-Fahrer einen
bußgeldrechtlichen Verstoß begangen hat. Mit dieser
Formulierung geht der Vorwurf einher, der
Geschäftsführer/der Verantwortliche sei an der Überladung
des LKW / der Lenkzeitüberschreitung des Fahrers / dem
GGVS-Verstoß / oder anderen bußgeldrechtlich relevanten
Verstößen des Fahrpersonals mit "schuld". Aus einem solchen
Vorwurf können dann hohe Geldbußen für das Unternehmen oder
die Person selbst, "Punkte" in Flensburg und andere
Unannehmlichkeiten entstehen. Wichtig für die
Verantwortlichen im Logistikgewerbe ist somit ein fundiertes
Wissen hinsichtlich ihrer Pflichten aber auch hinsichtlich
ihrer Rechte und Möglichkeiten.
Dem Angesprochenen muss klar sein, dass sich der erhobene
Vorwurf nicht auf die eigentliche Handlung (des Fahrers)
bezieht, sondern dass auf eine unterlassene
Aufsichtsmaßnahme abgestellt wird. Dies ergibt sich bereits
daraus, dass einem Halter oftmals keine tatsächlichen
Einflussnahmemöglichkeiten gegeben sind. In der ersten
Prüfungsstufe muss also zunächst ein Fehlverhalten des
Fahrers und in der zweiten Stufe der Prüfung ein
Aufsichtsunterlassen des Verantwortlichen vorliegen. Nur
wenn beides gegeben ist kann ein bußgeldrechtlicher Verstoß
angenommen werden.
Inhalte und Pflichten im Einzelnen.
Der Halterverantwortliche hat innerhalb seines
Unternehmens eine funktionierende betriebliche Struktur
nachzuweisen, die bußgeldrechtlich relevante Handlungen der
Mitarbeiter verhindert und sanktioniert. Unter anderem
bedeutet das, dass Mitarbeiter und Fahrer einzuweisen sind,
sie ständig über die gesetzlichen Regelungen und
Verpflichtungen zu unterrichten und regelmäßig
stichprobenartig zu überprüfen sind. Da aber immer mit einem
pflichtwidrigen Verhalten von Mitarbeitern gerechnet werden
muss, kann keine vollständige Ausschaltung aller Risiken
verlangt werden. So können solche Maßnahmen, die den
Betriebsfrieden stören, oder die Eigenverantwortung des
Arbeitnehmers gänzlich abschaffen würden nicht verlangt
werden. Zu den nicht abverlangbaren Maßnahmen zählen weiter:
Schnüffelei, innerbetriebliche Belohnung für Denunziation,
lückenlose Überwachung, oder rein "stochernde" Maßnahmen.
Das OLG Düsseldorf formulierte hier: "bei einem Fahrer, der
sich in der Vergangenheit als zuverlässig erwiesen hat,
reichen hierzu Kontrollen aus, die im Abstand von einigen
Monaten und überraschend durchgeführt werden. Ein einmaliges
Fehlverhalten eines ansonsten zuverlässigen Fahrers führt
nicht zu einer gesteigerten Überwachungspflicht" Dem jeweils
Betroffenen muss aber klar sein, dass das Gesetz hier
auslegungsfähig ist und sowohl die Verwaltung als auch die
Gerichte regional unterschiedliche sowie interessenabhängige
Auslegungsansätze vertreten. Die vorgenannten
interessen-abhängigen Auslegungsansätze können jedoch
oftmals durch die Bezugnahme und Darstellung der
obergerichtlichen Rechtsprechung zu Gunsten des Halters
korrigiert werden.
Delegation der Verantwortlichkeit
Zur Erfüllung der betrieblichen Verpflichtungen ist die
Übertragung der Verantwortlichkeit auf andere Mitarbeiter
grundsätzlich zulässig. Die Verantwortlichkeit muss
ausdrücklich und zur Erfüllung in eigener Verantwortung
übertragen werden, kann aber geteilt werden. So kann z.B.
die Verantwortlichkeit für die Verkehrssicherheit des
Fuhrparks dem Werkstattmeister und die
Einsatzverantwortlichkeit dem Leiter der Disposition
übertragen werden. Dabei ist aber ein völliges Entledigen
der Pflichten nicht möglich. Vielmehr verändert sich der
Charakter der Verpflichtung von der Einzelkontrolle jedes
Fahrers zur Kontrolle der/des delegierten Mitarbeiters. Die
hierfür eingesetzten Mitarbeiter müssen erprobt, sachkundig
und ordnungsgemäß eingewiesen sein. Durch die Delegation
eröffnen sich dann unterschiedlichste Verteidigungsansätze.
Zum Einen wird durch die Delegation auch das Funktionieren
der innerbetrieblichen Kontrollen ("es wird etwas getan")
deutlich und zum Anderen sind die Verfolgungsorgane i.d.R.
kaum dazu in der Lage komplexe innerbetriebliche Strukturen
in angemessener Zeit mit Hilfe der zur Verfügung stehenden
Mitteln - innerhalb der Verjährungszeit von 3 Monaten -
aufzuklären. Ergebnis ist dann die Einstellung des
Verfahrens zunächst gegen den Geschäftsführer und, sollte
gegen den Delegierten überhaupt ein Verfahren eingeleitet
werde, gegen den Mitarbeiter durch Verwaltungsbehörde oder
Gericht.
Folgerungen
Zur Abwehr bußgeldrechtlicher Verfolgung bietet es sich
im Unternehmen an, eine sinnvolle und gelebte
Delegationsstruktur einzuführen. Hierbei sind sowohl auf
mehreren Hierarchieebenen als auch sachgebietsbezogen
Verantwortlichkeitsbereiche zu bilden. Halter und die
Beauftragten haben durch regelmäßige überraschende
Stichproben die Mitarbeiter zu überwachen. Eine
Dokumentation der Verantwortlichkeitsteilung sowie der
Einweisungen und Stichproben bietet sich zur
Darstellungsvereinfachung an. Können in einem
Ermittlungsverfahren Delegation, Einweisungen von Fahrer und
untergeordnet Delegierten sowie regelmäßige Stichproben
dargestellt werden, entfällt eine bußgeldrechtliche Relevanz
auf allen betrieblichen Ebenen. Lohn der - geringen - Mühe
ist eine allgemein erhöhte Transparenz im Unternehmen für
die Unternehmensführung sowie eine Risikominimierung im
Bereich Bußgelder, "Punkte" und hinsichtlich Eintragungen im
Gewerbezentralregister.
* Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der
Rhein-Zeitung. Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
|