Bundeszentralregister und ausländische Vorstrafen
Rechtsanwalt
Dr.
Ingo E. Fromm
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Ausländische Verkehrssünden
können ins Bundeszentralregister
eingetragen werden*
Wer im Ausland Verkehrverstöße begeht,
kann in Deutschland Nachteile haben. Denn
die Behörden tauschen gegenseitig
strafrechtliche Urteile gegen ihre
Staatsangehörigen aus. In Deutschland werden
diese dann in das
Bundeszentralregister, Bonn,
eingetragen. Auskunft kann der Betroffene
verlangen, daneben haben Gerichte und
Strafverfolgungsbehörden Einsicht in das
Register. Das kann nachteilig für den
Betroffenen sein.
Gleich ob als Fernfahrer oder als
Urlauber: Wer im Ausland verurteilt wird,
kann noch nach Jahren die Folgen zu spüren
bekommen. Ein Berufslastkraftfahrer fiel aus
allen Wolken. Ihm wurde angekündigt, dass
ein Vorfall, der sich vor knapp vier Jahren
in Frankreich ereignet haben soll, ins
Bundeszentralregister eingetragen werden
soll. Zum Verständnis: Das hat nichts mit
der Verkehrssünderkartei und den Punkten in
Flensburg zu tun.
Gegen den Fahrer war in Frankreich eine
Geldstrafe für Verstöße gegen
straßentransportrechtliche
Rechtsvorschriften verhängt worden. Das
Bundesamt der Justiz sieht dafür die
Rechtsgrundlage gegeben. Es steht auf dem
Standpunkt, dieses Verhalten sei in
Deutschland als strafbares Urkundsdelikt
einzuordnen. Dagegen argumentierte der
Betroffene, die Tat entspreche in
Deutschland einem Verstoß gegen das
Fahrpersonalgesetz und stelle damit eine
Ordnungswidrigkeit dar. Ins
Bundeszentralregister können jedoch nur
Straftaten und keine Ordnungswidrigkeiten
eingetragen werden.
Voraussetzung für die Eintragung ist,
dass das Verfahren für die Verurteilung im
Ausland abgeschlossen ist und die
Entscheidung nicht mehr angefochten werden
kann. Die Registerbehörde ist grundsätzlich
nicht befugt, die Richtigkeit der
mitgeteilten Entscheidung zu prüfen. Das ist
nur im Einzelfall möglich, wenn die vom
Betroffenen als unrichtig bekämpfte
Verurteilung offensichtlich fehlerhaft ist.
Ausgeschlossen ist die Aufnahme
ausländischen Verurteilungen, die dem
völkerrechtlich verbindlichen
Mindeststandard elementarer
Verfahrensgerechtigkeit widersprechen oder
gegen unabdingbare verfassungsrechtliche
Grundsätze verstoßen.
Keine Prüfung. Voraussetzung der
Eintragung einer ausländischen
strafrechtlichen Verurteilung ist weiter,
dass der zugrundeliegende Sachverhalt in
Deutschland mit Strafe oder einer Maßregel
der Besserung und Sicherung bedroht ist. Es
ist also die beiderseitige Strafbarkeit vom
Bundesamt für Justiz zu prüfen.
Dies hat seinen Grund darin, dass die
Rechtstraditionen und -systeme über
Jahrhunderte gewachsen sind und erheblich
voneinander abweichen. Jedes Strafgesetzbuch
eines Nationalstaates weist Besonderheiten
auf. Abgesehen vom Kernstrafrecht (Mord,
Raub Diebstahl), also Delikten, die überall
und zu allen Zeiten bestraft werden, stuft
jede Kultur jeweils unterschiedliche
Handlungen oder Unterlassungen als
verwerflich ein. Oft variiert auch von Land
zu Land, ob der Gesetzesverstoß im
Strafgesetzbuch, Ordnungswidrigkeitenrecht
oder Verwaltungsrecht platziert wird.
Strafen im Ausland können auch unabhängig
davon, ob die Strafe vollstreckt wurde, ins
Bundeszentralregister eingetragen werden.
Das geht aus Paragraf 54
Bundeszentralregistergesetz (BZRG) hervor.
Damit entfalten sie dieselben
Rechtswirkungen wie inländische
Strafurteile.
Damit Eintragungen ins
Bundeszentralregister vorgenommen werden,
ist noch nicht einmal eine Entscheidung
eines ausländischen Gerichts notwendig.
Ausreichend ist eine Verurteilung durch eine
dafür zuständige Stelle, die Strafgewalt
ausübt.
Hat der im Ausland Verurteilte nach
deutschen Vorstellungen kein
kriminalstrafwürdiges Unrecht begangen, sind
keine deutschen öffentlichen Interessen
berührt. Damit ist für die Registerbehörde
kein Grund zur Eintragung gegeben.
Wer in der Schweiz oder Österreich eine
Geschwindigkeitsüberschreitung begeht und
einen Strafbefehl erhält beziehungsweise
Geldstrafe zu zahlen hat, braucht nichts zu
befürchten. Derartige Entscheidungen sind
nur mit Ordnungswidrigkeiten zu vergleichen,
die nicht im Bundeszentralregister
aufgenommen werden.
Der Betroffene kann Einwendungen erheben
und einen Antrag auf Entfernung stellen. Bei
Ablehnung der Entfernung kann der Betroffene
Beschwerde einlegen und die
Beschwerdeentscheidung gerichtlich
überprüfen lassen. Tipp: Ein Beschuldigter
sollte sich bei einem Tatverdacht dem
ausländischen Verfahren stellen und seine
Einwände rechtzeitig vorbringen.
Unanfechtbare Entscheidungen sollten
vermieden werden. So kann auch eine
Eintragung in Bundeszentralregister
vermieden werden
* Die Erstveröffentlichung erfolgte in
der Zeitschrift
DVZ. Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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