BTM
Entzug der Fahrerlaubnis bei Transport von
Betäubungsmitteln in einem Fahrzeug?
von Rechtsanwalt
Markus Schmuck, Fachanwalt für Strafrecht
Weitgehend unbekannt ist, dass auf der Grundlage des § 69
Abs. 1 StGB einem Autofahrer, der Betäubungsmittel z.B. aus
dem Ausland nach Deutschland einführt oder sonst Straftaten
unter Zuhilfenahme eines Fahrzeuges begeht (z.B.
Fluchtfahrzeug beim Bankraub), unabhängig von der
grundsätzlichen und allgemein bekannten Strafbarkeit einer
solchen Tat der Führerschein entzogen werden kann. Dies
findet in der gerichtlichen Praxis mit der Begründung statt,
der Fahrer sei charakterlich unzuverlässig und folglich zum
Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Mit Rechtskraft eines
solchen Entzuges erlischt dann der alte Führerschein und die
Verwaltungsbehörde darf vor Ablauf der verhängten Sperre – 6
Monate bis 5 Jahre – keine neue Fahrerlaubnis erteilen.
Mit dieser unerwarteten aber in der Praxis häufig
eintretenden Folge musste sich so mancher Fahrzeugführer
auseinandersetzen, da der Bundesgerichtshof bislang auch die
Auffassung vertrat, dass bei der Durchführung von
Betäubungsmittelgeschäften unter Benutzung eines
Kraftfahrzeuges die schon oben angesprochene charakterliche
Zuverlässigkeit „in aller Regel“ verneint werden müsse und
nur „unter ganz besonderen Umständen ausnahmsweise etwas
anderes gelten“ könne. Als Standardbeispiel ist die
Einfuhrfahrt kleiner bis größerer Mengen auch schon von
„leichten Drogen“ (Haschisch oder Marihuana) aus den
Niederlanden in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
aufzuführen. Bei solchen Taten führte die oben aufgezeigte
bundesgerichtliche Rechtsprechung vor dem erkennenden Land-
oder Amtsgericht regelmäßig zum Entzug der Fahrerlaubnis.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5.11.2002 - 4
StR 406/02 - gibt diese Rechtsprechung jedoch auf und lässt
die Annahme, bei einem durchgeführten Transport von
Betäubungsmitteln sei „in der Regel“ charakterliche
Unzuverlässigkeit zum Führen von Fahrzeugen gegeben, nicht
mehr mit der pauschalen Feststellung zu, „dass (der Täter)
seine Fahrerlaubnis zur Begehung mehrerer Straftaten
eingesetzt (habe), indem er mit seinem Fahrzeug die
Betäubungsmittel abgeholt hat“. Dies bedeutet, dass die in
der amts- und land-gerichtlichen Praxis bislang
anzutreffende Vorgehensweise, eine charakterliche
Ungeeignetheit regelmäßig und pauschalisiert festzustellen,
so nicht haltbar sein wird.
Der Bundesgerichtshof fordert in der genannten
Entscheidung, dass durch die Gerichte eine Gesamtwürdigung
zu erfolgen habe. Insbesondere sei zu prüfen, ob durch die
vorgeworfene Straftat auch „spezifische Verkehrsinteressen“
berührt seien. Für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen
der Straftat und dem Führen des Fahrzeugs sei auch
erforderlich, dass durch das Verhalten des Täters/Fahrers
eine „erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer“
eintrete. Das für die Beurteilung und gegebenenfalls auch
Verurteilung zuständige Gericht müsse jedenfalls konkrete
Anhaltspunkte für die Gefahr, dass der Täter als
Fahrzeugführer seine kriminellen Ziele über die im Verkehr
gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme stellen wird,
festgestellt haben, um den Entzug der Fahrerlaubnis
aussprechen zu können.
Die Entscheidung ist zu begrüßen, da es ohnehin keinen
wissenschaftlich belegbaren Erfahrungssatz dergestalt gibt
oder gab, dass ein Fahrzeugführer, der Betäubungsmittel
transportiert, deshalb zu überdurchschnittlich riskanter
Fahrweise entschlossen ist, um sich, auch um den Preis einer
Gefährdung anderer Personen, durch Flucht zu entziehen. Die
in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs enthaltenen
Gründe lassen es nicht mehr zu, weiter pauschal vorzugehen.
Vielmehr ist in einer angemessenen Einzelfallabwägung durch
das Gericht zu würdigen, ob der Fahrzeugführer geeignet oder
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.
* Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der
Rhein-Zeitung. Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
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