BGH: Keine Kündigung wg. Umzug bei DSL-Vertrag
Die Beklagte wurde in den Vorinstanzen vertreten von
Rechtsanwalt
und
Fachanwalt für
IT-Recht
Elmar Kloss
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Urteil des Bundesgerichtshofs: Der Umzug des Kunden
eines DSL-Vertrages berechtigt nicht zur außerordentlichen
Kündigung des DSL-Vertrages*
III ZR 57/10
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
..
Der III. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 11. November 2010 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil
der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz
vom 3. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat
der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte bietet
Telekommunikationsleistungen an. Im Mai 2007
stellte sie aufgrund eines entsprechenden
Vertrags mit dem Kläger einen DSLAnschluss
her, über den dieser an seinem
seinerzeitigen Wohnsitz Zugang zum Internet
einschließlich Internettelefonie erhielt.
Außerdem beinhaltete der Vertrag die Nutzung
eines Mobiltelefons mit einem Pauschaltarif
(Handy Hat-rate). Der Vertrag war auf die
Dauer von zwei Jahren geschlossen. Im
November 2007 verzog der Kläger in eine im
selben Landkreis gelegene andere Gemeinde.
Dort liegen keine DSL-fähigen Leitungen, so
dass die Beklagte nicht in der Lage war, am
neuen Wohnort des Klägers einen
DSL-Anschluss zu installieren. Nachdem sie
ihm dies mit Schreiben vom 6. November 2007
mitgeteilt hatte, erklärte der Kläger unter
dem 11. November 2007 die "Sonderkündigung"
des Vertrags.
Die Beklagte beansprucht dessen
ungeachtet die vereinbarte monatliche
Grundgebühr für die vorgesehene Laufzeit des
Vertrags. Sie beauftragte mit der Einziehung
von drei Monatsbeträgen nebst Zinsen ein
Inkassounternehmen.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger die
Feststellung, dass der zwischen den Parteien
geschlossene Vertrag durch die Kündigung zum
12. November 2007 wirksam beendet worden und
er nicht verpflichtet ist, 221,52 € (drei
Monatsbeträge nebst Zinsen und Kosten) zu
zahlen. Ferner hat er die Verurteilung der
Beklagten zum Ersatz vorgerichtlicher
Anwaltskosten beantragt. Die Klage ist in
den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit
seiner vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger seine Anträge
weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat in der Sache
keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat
die vom Kläger ausgesprochene Kündigung das
zwischen den Parteien bestehende
Vertragsverhältnis nicht beendet. Der Umzug
des Klägers an einen Ort, an dem die
Beklagte einen DSL-Anschluss nicht
herstellen könne, sei kein Grund zu einer
außerordentlichen Kündigung im Sinne der §§
314, 626 BGB. Der Wohnortwechsel gehöre
allein zur Risiko- und Verantwortungssphäre
des Kunden. Es sei auch nicht unzumutbar,
den Kläger an dieser Zuordnung und damit am
Bestehen des Vertrags festzuhalten. Er habe
sich zur Eingehung einer
Dauerschuldverpflichtung entschlossen,
welche ihn in den Genuss einer
vergleichsweise niedrigen monatlichen
Pauschalgebühr unter Inkaufnahme einer
längeren Laufzeit gebracht habe. Er sei dem
Vortrag der Beklagten nicht entgegen
getreten, dass es am Markt auch kurzfristig
kündbare DSL-Anschlussverträge gebe, welche
dem Flexibilitätsbedürfnis des Kunden
Rechnung trügen, jedoch nur gegen Aufpreis
angeboten würden. Es sei allgemein bekannt,
dass die technischen Voraussetzungen für die
Bereitstellung von DSL nicht überall in
Deutschland gegeben seien. Der Kläger habe
deshalb auch nicht erwarten können, dass die
Beklagte sich habe verpflichten wollen, die
DSL-Dienstleistungen allenthalben zu
garantieren. Eine Ausnahme von diesen
Grundsätzen sei allenfalls anzunehmen, wenn
der Kunde aus unabweisbaren beruflichen
Gründen zu einem Ortswechsel gezwungen sei.
Hierzu habe der Kläger aber trotz
entsprechenden Hinweises nichts vorgetragen.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung
stand. Die Klage ist unbegründet. Mit Recht
hat das Berufungsgericht angenommen, dem
Kläger habe für seine Kündigung des Vertrags
kein wichtiger Grund zur Seite gestanden.
Das zwischen den Parteien bestehende
Vertragsverhältnis ist dementsprechend nicht
beendet. Der Zahlungsanspruch der Beklagten
ist nicht unbegründet, und schließlich kann
der Kläger auch nicht Ersatz
vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen.
1. a) Der Senat neigt dazu, den Vertrag,
durch den sich der Anbieter von
Telekommunikationsleistungen verpflichtet,
einem Kunden den Zugang zum Internet
herzustellen, als Dienstvertrag zu
qualifizieren (Beschluss vom 23. März 2005 -
III ZR 338/04 - NJW 2005, 2076). Er hat die
Frage bisher offen lassen können. Auch jetzt
muss sie nicht entschieden werden. Ob sich
das Recht des Klägers zur außerordentlichen
Kündigung des Vertrags mit der Beklagten
nach § 626 BGB oder nach § 314 BGB richtet,
kann auf sich beruhen. Denn die
Anforderungen an einen wichtigen Grund zur
Kündigung des Rechtsverhältnisses im Sinne
des § 626 Abs. 1 und des § 314 Abs. 1 Satz 2
BGB sind, wie sich aus dem Wortlaut der
beiden Vorschriften ergibt, inhaltlich im
Wesentlichen gleich.
b) Voraussetzung für eine
außerordentliche Kündigung aus wichtigem
Grund ist, dass dem Kündigenden die
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter
Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles und unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen nicht zugemutet
werden kann (z.B. BGH, Urteile vom 13.
Februar 1995 - 11 ZR 225/93 - BGHR BGB § 626
Abs. 1 wichtiger Grund 7; vom 9. November
1992 - II ZR 234/91 - aaO wichtiger Grund 4
und vom 19. Oktober 1987 - II ZR 97/87 - aaO
wichtiger Grund 1; zu § 314 BGB: BGH, Urteil
vom 9. März 2010 - VI ZR 52/09 - NJW 2010,
1874 Rn. 15; siehe ferner zu § 313 BGB: BGH,
Urteil vom 30. April 2009 -1 ZR 42/07 - BGHZ
181, 77 Rn. 72). Dies ist im Allgemeinen nur
dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die
die Kündigung gestützt wird, im
Risikobereich des Kündigungsgegners liegen
(vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2010 aaO m.w.N.).
Wird der Kündigungsgrund hingegen aus
Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des
Kündigungsgegners entzogen sind und aus der
eigenen Interessensphäre des Kündigenden
herrühren, rechtfertigt dies nur in
Ausnahmefällen die fristlose Kündigung (vgl.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 1995 - XII ZR
185/93 - ZMR 1996, 309, 311 und vom 29.
November 1995 - XII ZR 230/94 - BGHR BGB §
242 Kündigung, wichtiger Grund 10 jew. zum
Mietvertrag). Die Abgrenzung der
Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem
Vertrag, dem Vertragszweck und den
anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen
(vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2010 aaO m.w.N.).
Ob nach diesen Kriterien bestimmte
Umstände als wichtiger Grund für eine
fristlose Kündigung zu werten sind, hat in
erster Linie der Tatrichter zu entscheiden.
Die revisionsgerichtliche Kontrolle
erstreckt sich allein darauf, ob das
Tatsachengericht den Rechtsbegriff des
wichtigen Grunds richtig erfasst, oh es
aufgrund vollständiger
Sachverhaltsermittlung geurteilt und ob es
in seine Wertung sämtliche Umstände des
konkreten Falls einbezogen hat (z.B. BGH,
Beschluss vom 10. Dezember 2007 - II ZR
289/06 - BGHR § 626 Abs. 1 wichtiger Grund
12; Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR
243/02 - ZIP 2003, 759, 760; vgl. auch
Urteil vom 9. März 2010 aaO Rn. 17).
c) Nach diesen Maßstäben sind die
Würdigung des Berufungsgerichts und die ihr
zugrunde liegende Interessenabwägung nicht
zu beanstanden.
aa) Der Gläubiger einer Dienstleistung,
der die Leistung infolge Wohnsitzwechsels
nicht mehr in Anspruch nehmen kann, hat zwar
im Ausgangspunkt unter dem Blickwinkel der
Vertragsparität ein nachvollziehbares
Interesse daran, dem Leistungsanbieter kein
Entgelt mehr zu entrichten. Das
Berufungsgericht ist jedoch in
Übereinstimmung mit der zuvor zitierten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zutreffend davon ausgegangen, dass der
Kunde, der einen längerfristigen Vertrag
über die Erbringung einer Dienstleistung
abschließt, grundsätzlich das Risiko trägt,
diese aufgrund einer Veränderung seiner
persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen
zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug,
etwa aus familiärer oder beruflicher
Veranlassung, prinzipiell keinen wichtigen
Grund für eine außerordentliche Kündigung
nach § 626 Abs. 1 BGB dar (so für einen
Telefonfestnetzvertrag LG München I ZGS
2008, 357, 360; a.A. AG Ulm BeckRS 2008,
22785). Die Gründe für einen solchen
Wohnsitzwechsel des Dienstberechtigten
liegen allein in dessen Sphäre und sind von
dem Anbieter der Leistung nicht
beeinflussbar.
bb) Zutreffend ist auch die auf den
konkreten Vertrag bezogene weitere Erwägung
des Berufungsgerichts, dass die relativ
lange, an die Grenze des nach § 309 Nr. 9
Buchst. b BGB in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen Zulässigen gehende
Vertragslaufzeit von zwei Jahren die
wirtschaftliche "Gegenleistung" des Klägers
für einen niedrigeren monatlichen Grundpreis
war und auch ein Vertragsschluss mit
kürzerer Laufzeit oder monatlicher
Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich
gewesen wäre. Hieraus ergibt sich, dass auch
nach dem zwischen den Parteien geschlossenen
Vertrag das Risiko der Verwendbarkeit des
DSL-Anschlusses während der vereinbarten
Laufzeit beim Kläger liegt, denn dieser hat
um seines pekuniären Vorteils Willen die
vergleichsweise lange Vertragsdauer in Kauf
genommen.
cc) In diesem Zusammenhang ist in die
Interessenabwägung weiter einzustellen, dass
bei der Beklagten, wie sie mit Schriftsatz
vom 23. September 2008 unwidersprochen
vorgetragen hat, mit der Bereitstellung des
DSL-Anschlusses erhebliche Kosten,
insbesondere für die Überlassung von Geräten
(Router, WLAN-Stick), anfallen, die sich
infolge der geringen monatlichen
Grundgebühren regelmäßig erst während des
zweiten Vertragsjahrs rechnen. Der Beklagten
ist es nicht zuzumuten, aufgrund von allein
aus der Sphäre des Kunden stammenden
Umständen auf die Amortisation ihrer
Anfangskosten zu verzichten. Gleiches gilt
für den während der vereinbarten
Mindestlaufzeit kalkulierten Gewinn, den sie
anschließend erzielen kann und auf den sie
vertrauen darf. Andererseits wird der Kläger
durch die Fortentrichtung der moderaten
monatlichen Grundbeträge nicht in
wirtschaftlich unzumutbarer Weise belastet.
Dies gilt umso mehr, als er mit dem Gebrauch
des Mobiltelefons die der Beklagten
obliegende Leistung teilweise auch weiterhin
in Anspruch nehmen kann.
dd) Nicht zu beanstanden ist auch die
weitere zulasten des Klägers in die Abwägung
einbezogene Überlegung des
Berufungsgerichts, es sei allgemein bekannt,
dass nicht an jedem beliebigen Ort in
Deutschland die technischen Voraussetzungen
für DSL-Anschlüsse erfüllt sind. Damit hat
der Kläger gewusst, zumindest aber damit
rechnen können und müssen, dass bei einem
Umzug nicht gewährleistet war, dass die
Beklagte imstande sein würde, auch an dem
neuen Wohnort ihre Leistung zu erfüllen.
Somit hat der Kläger in - ihm zumindest
möglicher - Kenntnis der Umstände das Risiko
übernommen, dass bei einem Wohnortwechsel
während der von ihm in Kauf genommenen
längeren Mindestvertragslaufzeit die
Vertragserfüllung aus in seiner Sphäre
liegenden Umständen unmöglich werden würde.
Die zu diesem Punkt erhobenen Rügen der
Revision sind unbegründet. Sie meint,
entscheidend seien - die zum Nachteil der
Beklagten zu beantwortenden - Fragen, ob der
Kunde, der im selben Landkreis innerhalb
einer relativ geringen Entfernung umziehe,
damit rechnen müsse, dass am neuen Wohnort
ein DSL-Anschluss nicht verfügbar sei, und
ob die Beklagte verpflichtet sei, ihre
Kunden darauf hinzuweisen, dass sie eine
allenthalben vorhandene
Leistungsverfügbarkeit nicht garantieren
könne. Ist, wovon nach den insoweit von der
Revision nicht angegriffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts auszugehen ist,
zumindest bei Kunden, die sich, wie der
Kläger, für einen DSL-Anschluss
interessieren, allgemein bekannt, dass diese
Technik in Deutschland noch nicht allerorten
verfügbar ist, muss ein Anschlussinhaber
gewärtigen, dass auch bei einem Umzug
innerhalb desselben Landkreises am neuen
Wohnort die DSL-Technik noch nicht nutzbar
ist. Ob dies der Fall ist, hängt von den
vorhandenen Leitungen ab, deren Verlegung
sich, womit auch der Kunde rechnen kann,
nicht an den kommunalen Grenzen orientiert,
sondern an den jeweiligen technischen und
geografischen Gegebenheiten. Die Revision
hat auch keinen übergangenen Sachvortrag des
Klägers aufgezeigt, wonach der die Beklagte
über die Verfügbarkeit der DSL-Technik
falsch oder unzureichend unterrichtet hat..
2. Ein Kündigungsrecht des Klägers ergibt
sich auch nicht aus § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB
(Wegfall der Geschäftsgrundlage). Auch bei
Anwendung des § 313 BGB ist zu beachten,
dass grundsätzlich jede Partei ihre aus dem
Vertrag ersichtlichen Risiken selbst trägt
(BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07
- BGHZ 181, 77 Rn. 71). Insbesondere kann
derjenige, der die entscheidende Änderung
der Verhältnisse, wie hier den Umzug, selbst
bewirkt hat, aufgrund dieser Änderung keine
Rechte herleiten (BGH aaO). Umstände, die
ausnahmsweise ein Abweichen von diesen
Grundsätzen rechtfertigen könnten, bestehen
aus den vorstehenden Gründen nicht.
3. Der Kläger ist auch dann zur
Entrichtung der verlangten monatlichen
Grundgebühren verpflichtet, wenn man dafür
hielte, der Beklagten sei die ihr obliegende
Leistung infolge des Umzugs des Klägers
(teilweise) unmöglich geworden, so dass
dessen Anspruch aus dem Vertrag gemäß § 275
Abs. 1 BGB ausgeschlossen wäre. Die Beklagte
behielte ihren Anspruch auf die
Gegenleistung jedenfalls gemäß § 326 Abs. 2
Satz 1 BGB. Aus diesem Grunde ist die Klage
auch insoweit unbegründet, als der Kläger
die Feststellung verlangt, er sei zur
Entrichtung der drei von der Beklagten über
das Inkassounternehmen geltend gemachten
Monatsbeträge einschließlich Nebenkosten
nicht verpflichtet. Gemäß § 326 Abs. 2 Satz
1 BGB kann der Schuldner, der von seiner
Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB
frei wird, die Gegenleistung weiterhin
verlangen, wenn der Gläubiger für den
Umstand, der zum Fortfall der
Leistungspflicht führt, allein oder weit
überwiegend verantwortlich ist. Die
Verantwortlichkeit des Gläubigers kann sich
nicht nur aus Verstößen gegen vertragliche
Haupt- oder Nebenpflichten (§ 276 BGB)
ergeben, sondern auch daraus, dass er nach
der vertraglichen Risikoverteilung die
Gefahr für ein bestimmtes Leistungshindernis
übernommen hat (so bereits zu § 324 BGB a.F.
Senatsurteil vom 18. Oktober 2001 - III ZR
265/00 - NJW 2002, 595 m.w.N.; weiterhin
Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 326 Rn.
9; Bamberger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., §
326 Rn. 14). Der Umzug des Klägers, der zum
Fortfall der Leistungspflicht der Beklagten
geführt hat, fällt aus den oben angeführten
Gründen in seine vertragliche Risikosphäre.
Die Höhe der von der Beklagten geltend
gemachten Forderungen begegnet keinen
Bedenken. Auch die Revision erhebt insoweit
keine Rügen.
4. Schließlich kann der Kläger auch nicht
Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten
verlangen (§ 280 Abs. 1 BGB), da die
Beklagte mit der Geltendmachung ihres
Rechtsstandpunkts keine Pflichten aus dem
Vertragsverhältnis verletzt hat.
Schlick
Dörr
Herrmann
Selters
Tombrink
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