Rechtsanwalt Markus Schmuck, Rechtsberater in Koblenz
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Freitag, 01.01.2010

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Zumessung der Geldbuße



von
Markus Schmuck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

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I. Einleitung

Zentrale Vorschrift des Ordnungswidrigkeitengesetzes hinsichtlich der Zumessung der Geldbuße ist § 17 III OWiG. Als Grundlage für die Zumessung wird gem. § 17 III 1 OWiG die Bedeutung der Angelegenheit und der Vorwurf, der den Täter trifft, herangezogen. Nach § 17 III 2 Halbs. 1 OWiG sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Diese sollen jedoch gem. § 17 III 2 Halbs. 2 OWiG in der Regel nicht berücksichtigt werden, solange es sich um geringfügige Ordnungswidrigkeiten handelt. Demnach kann bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten in der Regel bei der Bemessung der Geldbuße auf die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse gänzlich verzichtet werden, wobei das Urteil dann auch keine Feststellungen dazu aufweisen muss.

Folge dieser Regelung ist, dass auch bei dem gem. § 20 OWiG tatmehrheitlichen Zusammentreffen mehrerer an sich geringfügigerer Geldbußen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters außer Betracht bleiben, da nicht auf den Gesamtbetrag abgestellt wird, sondern auf den jeweiligen Einzelbetrag, welcher gesondert festgesetzt wird (so genanntes Kumulationsprinzip). Es drängt sich mithin die Frage auf, ob diese Vorgehensweise den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit entspricht oder ob nicht vielmehr eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der kumulierten Geldbußen zu erfolgen hat. Zudem muss geklärt werden, ob das Urteil Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen beinhalten muss.

II. Rechtsprechung

Die Rechtsprechung zieht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters als Grundlage für die Zumessung der Geldbuße nur dann heran, wenn der jeweilige Einzelbetrag kein nicht zu berücksichtigender geringfügiger Einzelbetrag ist. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zählen insbesondere das Einkommen, das Vermögen, die Unterhaltsverpflichtungen des Täters sowie Schulden als auch solche persönlichen Verhältnisse, die sich unmittelbar auf die wirtschaftlichen Verhältnisse auswirken. Unter den Begriff der „geringfügigen Ordnungswidrigkeit“ werden, angelehnt an § 56 I 1 OWiG, Geldbußen bis zur einer Höhe von 35 Euro verstanden. Darüber hinaus wird von der nicht einheitlichen Rechtsprechung angenommen, dass eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und eine Darstellung im Urteil dann unterbleiben kann, wenn die Geldbuße 250 Euro nicht übersteigt. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn auf Grund bestehender Anhaltspunkte die wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich über oder unter dem Durchschnitt liegen. Diese Grenze wird in Anlehnung zu § 79 I 1 Nr. 1 OWiG von der Rechtsprechung gezogen. Das OLG Hamm formuliert: „[...] Die verhängten Geldbußen sind nicht zusammenzurechnen. Bei dem vom Tatrichter festgestellten Verstoß gegen das FPersG und den festgestellten vier Geschwindigkeitsüberschreitungen handelt es sich nämlich nicht nur um materiell-rechtlich, sondern auch um verfahrensrechtlich selbstständige Taten [...].“ Das OLG Köln z. B. erörtert: „[...] Nach § 79 I 1 Nr. 1 OWiG ist gegen das Urteil die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn eine Geldbuße von mehr als 200 DM (100 Euro) festgesetzt worden ist. Gemeint ist damit die für eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinn (§ 264 StPO) verhängte Geldbuße. Sind also im Urteil für mehrere gem. § 264 StPO prozessual selbstständige Taten jeweils Geldbußen festgesetzt worden, die 250 Euro nicht übersteigen, so ist nicht die Rechtsbeschwerde eröffnet. [...] Eine Zusammenrechnung mehrerer Einzelgeldbußen unter 250 Euro oder weniger findet dagegen nur statt, wenn prozessual eine Tat vorliegt, aber mehrere materiell-rechtlich selbstständige Handlungen i. S. von § 20 OWiG [...].“

Demnach wird von der Rechtsprechung die Einzelbetrachtung letztlich nur dann vorgenommen, da die Wertgrenze der Geldbuße hinsichtlich der Rechtsbeschwerde gem. § 79 I Nr. 1 OWiG bei 250 Euro liegt. Einigkeit besteht lediglich darüber, dass bei einer Geldbuße i. H. von über 1000 Euro die „Geringfügigkeit“ i. S. von § 17 III 2 letzter Halbs. OWiG verneint werden muss.Insgesamt legt die Rechtsprechung daher den Schwerpunkt auf die einzelne für sich genommen geringfügige Ordnungswidrigkeit, selbst wenn beim Zusammentreffen mehrerer geringfügiger Ordnungswidrigkeiten ein Gesamtbetrag der Geldbuße zu Stande kommt, der weit von dem einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit entfernt ist. Für die Zumessung der Geldbuße sollen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zwar beachtlich, aber nicht stets bestimmend sein und nicht im Vordergrund stehen. Ob die bisherige Handhabung alle übergeordneten Rechtsprinzipien ausreichend berücksichtigt, wird im Folgenden untersucht.

III. Lösungsvorschlag

Die Einwertung der dargestellten Rechtsprechung, bei der Prüfung der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse nur auf den jeweiligen Einzelbetrag der geringfügigen Ordnungswidrigkeit abzustellen, ohne eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, verstößt unseres Erachtens gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Vielmehr muss auch beim tatmehrheitlichen Zusammentreffen mehrerer an sich geringfügiger Ordnungswidrigkeiten eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden. Entscheidend ist, ob die Grenze der Geringfügigkeit überschritten worden und die Gesamtgeldbuße unverhältnismäßig (hoch) ist. Ob diese Grenze durch eine Ordnungswidrigkeit oder durch mehrere an sich geringfügige Ordnungswidrigkeiten überschritten wurde, kann nicht von Relevanz sein. Folglich ist es auch notwendig, dass das Urteil in solchen Fällen Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen enthält, da es andernfalls lückenhaft wäre. Dieses Ergebnis kann im Folgenden durch Auslegung von § 17 III 2 letzter Halbs. OWiG begründet werden.

1. Wortlaut

Beginnend bei der Wortlautauslegung ist zu erkennen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Zumessung nur „in Betracht kommen“, während die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft, immer für die Zumessung der Geldbuße relevant sind. Eine Pflicht zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse besteht somit zunächst nicht. Gemäß § 17 III 2 letztes Halbs. OWiG werden bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten die wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch „in der Regel“ nicht berücksichtigt. Somit ist klar, dass nur „in der Regel“ bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten keine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorgenommen wird, zwingend ist dies jedoch nicht. Dies muss jedoch auch zur Folge haben, dass trotz des Nichterreichens der Geringfügigkeitsgrenze die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden können, wenn sie außergewöhnlich schlecht sind. Nach dem Gesetzeswortlaut sind demnach auch Fälle denkbar, bei denen trotz geringfügiger Ordnungswidrigkeiten eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorgenommen werden kann. Dieses kann daher insbesondere für den Fall gelten, dass bei mehreren geringfügigen Ordnungswidrigkeiten, welche tatmehrheitlich begangen worden sind, die Kumulation der an sich geringfügigen Ordnungswidrigkeiten zu einer relativ hohen Geldbuße führt. Auch muss als Umkehrschluss gelten, dass wenn bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten in der Regel keine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorgenommen werden muss, eine Prüfung dann zu erfolgen hat, wenn gerade keine geringfügige Ordnungswidrigkeit mehr vorliegt, was nur anhand einer Gesamtbetrachtung erfolgen könnte. Nach einer grammatischen Auslegung von § 17 III 2 letzter Halbs. OWiG ist somit festzuhalten, dass sich der Wortlaut einer Auslegung dahingehend, dass nicht auf den Einzelbetrag, sondern auch auf den Gesamtbetrag abzustellen (bestehend aus den an sich geringfügigen Ordnungswidrigkeiten) nicht verschließt.

2. Historische Auslegung

Die historische Auslegung hat sich am Willen des Gesetzgebers zu orientieren. Dazu ist auf die Bundestagsdrucksache 2652 der Wahlperiode 10 vom 17. 12. 1984 einzugehen. Die Änderung des § 17 III 2 letzter Halbs. OWiG erfolgte parallel zur Anhebung des Verwarnungsgeldes auf damals 75 DM (aktuell 35 Euro) in § 56 I 1 OWiG, da in beiden Vorschriften die geringfügige Ordnungswidrigkeit als Tatbestandsvoraussetzung vorhanden ist. In diesem Bereich der geringfügigen Ordnungswidrigkeit werden die wirtschaftlichen Verhältnisse somit nicht berücksichtigt. Der Gesetzgeber begründete dies damit, dass [...] durch die Höhe des Verwarnungsgeldes die Grenze dieses Bereichs einer geldlichen Einbuße konkretisiert wird. [...]. Somit ist vom Gesetzgeber (immer noch) gewollt, dass nur bis zur Grenze des Verwarnungsgeldes i. H. von 35 Euro die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu unterbleiben hat. Aus der Formulierung „geldliche Einbuße“ lässt sich schließen, dass damit auf die fühlbaren finanziellen Einbußen beim Täter abgestellt werden soll. Wenn diese finanziellen Einbußen jedoch den Bereich des Verwarnungsgeldes übersteigen, so ist auf Grund der amtlichen Begründung kein Grund ersichtlich, die wirtschaftlichen Verhältnisse unberücksichtigt zu lassen. Im Gegenteil, gerade wenn der Bereich von 35 Euro überschritten wird, egal aus welchem Grunde, so scheint es nur angemessen, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Dies muss auch gelten, wenn es um das Zusammentreffen mehrerer für sich genommen geringfügiger Ordnungswidrigkeiten geht, da auch in diesem Falle die Grenze der „geldlichen Einbuße für den Täter“, welche ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse auskommen kann, überschritten wird. Für den Täter ist es nicht von Bedeutung und macht es auch keinen Unterschied, ob seine finanziellen Einbußen wegen einer hohen oder mehrerer geringfügiger Ordnungswidrigkeiten erfolgen. Eine andere Auslegung verstößt demnach gegen den eindeutigen Willen des Gesetzgebers.

Zudem wird vom Gesetzgeber selbst noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erwähnt, worauf im Rahmen der Erörterung hinsichtlich der teleologischen Auslegung eingegangen wird. Da der Gesetzgeber nur eine Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bis zu einer Grenze von 35 Euro schaffen wollte, muss dann, wenn mehrere dieser an sich geringfügigen Ordnungswidrigkeiten zusammentreffen und so eine hohe Geldbuße zu Stande kommt, eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorgenommen werden. Als Fazit einer historischen Auslegung ist festzustellen, dass eine Gesamtbetrachtung vom Gesetzgeber gewollt ist, da ausdrücklich auf die „geldliche Einbuße“ beim Täter abgestellt wird.

3. Systematische Auslegung

Weiter ist eine Auslegung anhand der Gesetzessystematik durchzuführen. In § 56 I 1 OWiG wird das Tatbestandsmerkmal der geringfügigen Ordnungswidrigkeit ebenfalls gebraucht. Auf die oben gemachten Ausführungen darf verwiesen werden. Eine systematische Auslegung kann zur Problemklärung hinsichtlich der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei tatmehrheitlich begangenen geringfügigen Ordnungswidrigkeiten dahingehend etwas beitragen, da primäre Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft, ist. Die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit kann jedoch selbst bei der Kumulation von mehreren geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nicht als wesentlich höher angesehen werden, da sie auch dann noch geringfügig bleibt. Gleiches gilt für den Tatvorwurf, welcher den Täter, trifft. Auch dieser muss als gering angesehen werden, auch wenn es zu einer Ansammlung von Ordnungswidrigkeiten kommt. Da diese beiden Faktoren systematisch ausschlaggebend sind, scheint es unverständlich, sie nicht bei der Kumulation mehrerer an sich geringfügiger Ordnungswidrigkeiten anzuwenden. Die systematische Auslegung zeigt daher ebenfalls auf, dass eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Geringfügigkeit nahe liegt.

4. Teleologische Auslegung

Die teleologische Auslegung untersucht den Sinn und Zweck der Vorschrift und erörtert, welchen Interessenkonflikt die Norm zu regeln bestimmt ist. Bei einer relativ hohen Geldstrafe muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigt werden, da davon abhängig ist, wie stark die Geldbuße ihn trifft. Wenn jedoch dann auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters abgestellt wird, so macht es nach Sinn und Zweck der Vorschrift keinen Unterschied, ob diese durch eine hohe oder mehrere geringfügige Geldbuße tangiert wird. Es ist unerheblich, ob die Geringfügigkeitsgrenze durch einen Verstoß oder durch das Zusammentreffen mehrerer Verstöße überschritten wird. Dieser Interessenkonflikt zwischen Nichtberücksichtigung bei geringfügiger und Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gelöst, welcher hier Anwendung finden kann. Dieser aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 III GG abgeleitete Grundsatz besagt, dass jedes staatliche Handeln geeignet, erforderlich und angemessen sein muss. Das Rechtsstaatsprinzip ist zwingend zu beachten, da es eine der fünf Strukturprinzipien des Grundgesetzes darstellt und auch nach Art. 2 EUV einer der Werte ist, auf die sich die Europäische Union gründet. Nur solche hoheitlichen Maßnahmen sind demnach zulässig, die nicht über das zur Erreichung eines bestimmten Zieles geeignete und erforderliche Maß hinaus unangemessen, d. h. unverhältnismäßig im engeren Sinn, in Rechtspositionen des Bürgers eingreifen.

Geeignet ist eine Maßnahme, wenn der angestrebte Erfolg durch sie zumindest gefördert werden kann. Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten hat den Grund, da in diesem Falle nicht die Gefahr besteht, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters überschritten wird. Die Maßnahme ist dann erforderlich, wenn kein milderes, gleich geeignetes Mittel, zur Verfügung steht. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht ersichtlich. Daher ist bezüglich der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Geringfügigkeit der Ordnungswidrigkeit abzustellen. Die Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) liegt dann vor, wenn der Nachteil für den Betroffenen und der erstrebte Erfolg in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Dieser im Verfassungsrang stehende Grundsatz erfordert somit ein je nach Rechtsverstoß und Schwere des Eingriffs abgestuftes Vorgehen. Im Falle von tatmehrheitlich begangenen geringfügigen Ordnungswidrigkeiten muss zwar bestätigt werden, dass mehrere Verstöße vorliegen. Diese bleiben auch für sich gesehen geringfügige Ordnungswidrigkeiten und werden durch die Kumulation alleine nicht schon zu einem schweren Rechtsverstoß. Gerade jedoch in diesem Fall, wenn nur durch die Ansammlung der Geldbußen der Bereich der Geringfügigkeit deutlich überschritten wird, muss dann, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu beachten, eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. Insbesondere auch deshalb, weil der Rechtsverstoß an sich immer noch geringfügig bleibt, so dass eine solch schwere Ahndung des Verstoßes ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse gegen den aufgezeigten Grundsatz verstoßen würde. In allen Fällen, in denen der Täter durch die Bezahlung der Geldbuße Einschränkungen in seiner Lebensgestaltung dahingehend hat, dass er seinen Lebensunterhalt nicht mehr aufbringen kann, muss sich mit den wirtschaftlichen Verhältnissen auseinandergesetzt werden. Dabei kann sich auf solche Feststellungen im Urteil beschränkt werden, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen in Bezug auf eine bestimmte, der Bedeutung der Sache angemessenen Geldbuße nach allgemeiner Lebenserfahrung im Regelfall begründen. Dies soll an einen konkreten Beispiel dargestellt werden: In einem Bußgeldbescheid der SGD Nord Koblenz vom 5. 5. 2009 – 21-7/42-0/2008/3299, wurde eine Geldbuße i. H. von 3145,62 Euro festgesetzt. Diese setzte sich aus insgesamt 25 Verstößen, darunter u. a. Tageslenkzeitüberschreitungen sowie zu spät eingelegte Fahrtunterbrechungen, zusammen. In einem solchen Fall kann nicht vom Täter gefordert werden, diese Geldbuße zu bezahlen, ohne dass sich näher mit seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auseinandergesetzt wird, da diese Zahlung schlechthin unmöglich für den Täter sein könnte. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit muss daher berücksichtigt werden, da es von ihr abhängt, wie empfindlich die Geldbuße den Täter trifft. Ein Festhalten an starren Richtlinien darf nicht zu der Verhängung einer unverhältnismäßigen, da vom Betroffenen nicht mehr leistbaren, Sanktion führen. Ohne die Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung und diese im Urteil darzustellen und zu begründen, würde dem Verurteilten eine untragbare Last auferlegt.

Bei der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ist die Feststellung, er habe ein geregeltes Einkommen, nichtssagend. Demnach sind die Anforderungen an die Feststellungen im Urteil bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu niedrig anzusetzen. Der Verteidigung scheint es als Strategie geraten, beim Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (Einzelgeldbuße oder Gesamtbetrag) zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mandanten Angaben zu machen. Eine Gesamtbetrachtung hat somit dann zu erfolgen, wenn zwar mehrere für sich geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen worden sind, diese jedoch zusammen eine relativ hohe Geldbuße bilden. Diese Ansicht wird auch von dem OLG Karlsruhe so vertreten: „[...] Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die Heranziehung derartiger Verwaltungsanweisungen nicht dazu führen darf, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen vollkommen außer Betracht bleiben. Dies ist nicht nur bei relativ hohen Geldbußen von Belang, sondern auch dann, wenn eine Vielzahl von Einzeltaten gleichzeitig zur Ahndung anstehen. Auch in einem solchen Fall kann ein Festhalten an der Regelbuße zu der Verhängung einer unverhältnismäßigen, da vom Betroffenen nicht leistbaren, Sanktion führen [...]“. Das grundsätzlich eine „Gesamtbetrachtung“ stattzufinden hat, wird auch durch die Aufgabe der Rechtsprechung des BGH zur „fortgesetzten Tat“ mit allen damit einhergehenden Folgen für die auszusprechende – dann reduzierte – Rechtsfolge der „Taten“ deutlich. Göhler gibt zudem unter § 20 OWiG an: „Etwaige Härten können und müssen durch eine sinnvolle Anwendung des Opportunitätsprinzips und eine abgestimmte Anordnung mehrfacher Rechtsfolgen vermieden werden.“ 

IV. Zusammenfassung und Fazit

Die Auslegung des § 17 III 2 letzter Halbs. OWiG hat ergeben, dass als Grundlage für die Zumessung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters von Relevanz sind. Nach dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 III GG) muss bei dem Zusammentreffen mehrerer an sich geringfügigerer Ordnungswidrigkeiten eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall dahingehend vorgenommen werden, ob der Gesamtbetrag, welcher sich aus den kumulierten geringfügigen Ordnungswidrigkeiten zusammensetzt, an sich tragbar und (noch) verhältnismäßig ist. Nur so ist es zu vermeiden, dass unverhältnismäßige Ergebnisse erzielt werden, da andernfalls selbst beim Zusammentreffen mehrerer geringfügigerer Ordnungswidrigkeiten, welche zusammen einen hohen Gesamtbetrag ausmachen, keine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorgenommen werden müsste. Ein Abstellen auf den jeweiligen Einzelbetrag kann im Widerspruch zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen. Somit muss nach Gesamtbetrachtung im Einzelfall beim Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze das Urteil auch Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen enthalten, da es andernfalls lückenhaft wäre.

Wir schlagen daher vor, dass eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall bei der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bezüglich der Zumessung der Geldbuße gem. § 17 III 2 letzter Halbs. OWiG zu erfolgen hat. Spätestens bei einem kumulierten Gesamtgeldbußenbetrag von 2000 Euro hat eine solche Gesamtbetrachtung stattzufinden, die auch im Urteil darzustellen ist. Andernfalls ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit naheliegend und könnte vom Rechtsbeschwerdegericht nicht anhand von Urteil und Sitzungsprotokoll überprüft werden.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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