Wirtschaftliche Verhältnisse und Geldbuße
Die Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse bei
der Zumessung der Geldbuße gem. § 17
III 2 letzter Halbs. OWiG – Einzel-
oder (auch) Gesamtbetrachtung bei
Geringfügigkeit? *
I. Einleitung
Zentrale Vorschrift des
Ordnungswidrigkeitengesetzes hinsichtlich
der Zumessung der Geldbuße ist § 17 III
OWiG. Als Grundlage für die Zumessung wird
gem. § 17 III 1 OWiG die Bedeutung der
Angelegenheit und der Vorwurf, der den Täter
trifft, herangezogen. Nach § 17 III 2 Halbs.
1 OWiG sind auch die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen.
Diese sollen jedoch gem. § 17 III 2 Halbs. 2
OWiG in der Regel nicht berücksichtigt
werden, solange es sich um geringfügige
Ordnungswidrigkeiten handelt. Demnach kann
bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten in
der Regel bei der Bemessung der Geldbuße auf
die Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse gänzlich verzichtet werden,
wobei das Urteil dann auch keine
Feststellungen dazu aufweisen muss.
Folge dieser Regelung ist, dass auch bei
dem gem. § 20 OWiG tatmehrheitlichen
Zusammentreffen mehrerer an sich
geringfügigerer Geldbußen die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters
außer Betracht bleiben, da nicht auf den
Gesamtbetrag abgestellt wird, sondern auf
den jeweiligen Einzelbetrag, welcher
gesondert festgesetzt wird (so genanntes
Kumulationsprinzip). Es drängt sich mithin
die Frage auf, ob diese Vorgehensweise den
Anforderungen der Verhältnismäßigkeit
entspricht oder ob nicht vielmehr eine
Gesamtbetrachtung hinsichtlich der
kumulierten Geldbußen zu erfolgen hat. Zudem
muss geklärt werden, ob das Urteil
Feststellungen zu den wirtschaftlichen
Verhältnissen beinhalten muss.
II. Rechtsprechung
Die Rechtsprechung zieht die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters als
Grundlage für die Zumessung der Geldbuße nur
dann heran, wenn der jeweilige Einzelbetrag
kein nicht zu berücksichtigender
geringfügiger Einzelbetrag ist. Zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen zählen
insbesondere das Einkommen, das Vermögen,
die Unterhaltsverpflichtungen des Täters
sowie Schulden als auch solche persönlichen
Verhältnisse, die sich unmittelbar auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse auswirken.
Unter den Begriff der „geringfügigen
Ordnungswidrigkeit“ werden, angelehnt an §
56 I 1 OWiG, Geldbußen bis zur einer Höhe
von 35 Euro verstanden. Darüber hinaus wird
von der nicht einheitlichen Rechtsprechung
angenommen, dass eine Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und eine
Darstellung im Urteil dann unterbleiben
kann, wenn die Geldbuße 250 Euro nicht
übersteigt. Etwas anderes soll nur dann
gelten, wenn auf Grund bestehender
Anhaltspunkte die wirtschaftlichen
Verhältnisse erheblich über oder unter dem
Durchschnitt liegen. Diese Grenze wird in
Anlehnung zu § 79 I 1 Nr. 1 OWiG von der
Rechtsprechung gezogen. Das OLG Hamm
formuliert: „[...] Die verhängten Geldbußen
sind nicht zusammenzurechnen. Bei dem vom
Tatrichter festgestellten Verstoß gegen das
FPersG und den festgestellten vier
Geschwindigkeitsüberschreitungen handelt es
sich nämlich nicht nur um
materiell-rechtlich, sondern auch um
verfahrensrechtlich selbstständige Taten
[...].“ Das OLG Köln z. B. erörtert: „[...]
Nach § 79 I 1 Nr. 1 OWiG ist gegen das
Urteil die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
eine Geldbuße von mehr als 200 DM (100 Euro)
festgesetzt worden ist. Gemeint ist damit
die für eine Tat im verfahrensrechtlichen
Sinn (§ 264 StPO) verhängte Geldbuße. Sind
also im Urteil für mehrere gem. § 264 StPO
prozessual selbstständige Taten jeweils
Geldbußen festgesetzt worden, die 250 Euro
nicht übersteigen, so ist nicht die
Rechtsbeschwerde eröffnet. [...] Eine
Zusammenrechnung mehrerer Einzelgeldbußen
unter 250 Euro oder weniger findet dagegen
nur statt, wenn prozessual eine Tat
vorliegt, aber mehrere materiell-rechtlich
selbstständige Handlungen i. S. von § 20
OWiG [...].“
Demnach wird von der Rechtsprechung die
Einzelbetrachtung letztlich nur dann
vorgenommen, da die Wertgrenze der Geldbuße
hinsichtlich der Rechtsbeschwerde gem. § 79
I Nr. 1 OWiG bei 250 Euro liegt. Einigkeit
besteht lediglich darüber, dass bei einer
Geldbuße i. H. von über 1000 Euro die
„Geringfügigkeit“ i. S. von § 17 III 2
letzter Halbs. OWiG verneint werden
muss.Insgesamt legt die Rechtsprechung daher
den Schwerpunkt auf die einzelne für sich
genommen geringfügige Ordnungswidrigkeit,
selbst wenn beim Zusammentreffen mehrerer
geringfügiger Ordnungswidrigkeiten ein
Gesamtbetrag der Geldbuße zu Stande kommt,
der weit von dem einer geringfügigen
Ordnungswidrigkeit entfernt ist. Für die
Zumessung der Geldbuße sollen die
wirtschaftlichen Verhältnisse des
Betroffenen zwar beachtlich, aber nicht
stets bestimmend sein und nicht im
Vordergrund stehen. Ob die bisherige
Handhabung alle übergeordneten
Rechtsprinzipien ausreichend berücksichtigt,
wird im Folgenden untersucht.
III. Lösungsvorschlag
Die Einwertung der dargestellten
Rechtsprechung, bei der Prüfung der
Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse nur auf den jeweiligen
Einzelbetrag der geringfügigen
Ordnungswidrigkeit abzustellen, ohne eine
Gesamtbetrachtung vorzunehmen, verstößt
unseres Erachtens gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Vielmehr muss auch beim
tatmehrheitlichen Zusammentreffen mehrerer
an sich geringfügiger Ordnungswidrigkeiten
eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit
vorgenommen werden. Entscheidend ist, ob die
Grenze der Geringfügigkeit überschritten
worden und die Gesamtgeldbuße
unverhältnismäßig (hoch) ist. Ob diese
Grenze durch eine Ordnungswidrigkeit oder
durch mehrere an sich geringfügige
Ordnungswidrigkeiten überschritten wurde,
kann nicht von Relevanz sein. Folglich ist
es auch notwendig, dass das Urteil in
solchen Fällen Ausführungen zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen enthält, da
es andernfalls lückenhaft wäre. Dieses
Ergebnis kann im Folgenden durch Auslegung
von § 17 III 2 letzter Halbs. OWiG begründet
werden.
1. Wortlaut
Beginnend bei der Wortlautauslegung ist
zu erkennen, dass die wirtschaftlichen
Verhältnisse für die Zumessung nur „in
Betracht kommen“, während die Bedeutung der
Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den
Täter trifft, immer für die Zumessung der
Geldbuße relevant sind. Eine Pflicht zur
Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse
besteht somit zunächst nicht. Gemäß § 17 III
2 letztes Halbs. OWiG werden bei
geringfügigen Ordnungswidrigkeiten die
wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch „in der
Regel“ nicht berücksichtigt. Somit ist klar,
dass nur „in der Regel“ bei geringfügigen
Ordnungswidrigkeiten keine Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse
vorgenommen wird, zwingend ist dies jedoch
nicht. Dies muss jedoch auch zur Folge
haben, dass trotz des Nichterreichens der
Geringfügigkeitsgrenze die wirtschaftlichen
Verhältnisse berücksichtigt werden können,
wenn sie außergewöhnlich schlecht sind. Nach
dem Gesetzeswortlaut sind demnach auch Fälle
denkbar, bei denen trotz geringfügiger
Ordnungswidrigkeiten eine Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse
vorgenommen werden kann. Dieses kann daher
insbesondere für den Fall gelten, dass bei
mehreren geringfügigen Ordnungswidrigkeiten,
welche tatmehrheitlich begangen worden sind,
die Kumulation der an sich geringfügigen
Ordnungswidrigkeiten zu einer relativ hohen
Geldbuße führt. Auch muss als Umkehrschluss
gelten, dass wenn bei geringfügigen
Ordnungswidrigkeiten in der Regel keine
Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse
vorgenommen werden muss, eine Prüfung dann
zu erfolgen hat, wenn gerade keine
geringfügige Ordnungswidrigkeit mehr
vorliegt, was nur anhand einer
Gesamtbetrachtung erfolgen könnte. Nach
einer grammatischen Auslegung von § 17 III 2
letzter Halbs. OWiG ist somit festzuhalten,
dass sich der Wortlaut einer Auslegung
dahingehend, dass nicht auf den
Einzelbetrag, sondern auch auf den
Gesamtbetrag abzustellen (bestehend aus den
an sich geringfügigen Ordnungswidrigkeiten)
nicht verschließt.
2. Historische Auslegung
Die historische Auslegung hat sich am
Willen des Gesetzgebers zu orientieren. Dazu
ist auf die Bundestagsdrucksache 2652 der
Wahlperiode 10 vom 17. 12. 1984 einzugehen.
Die Änderung des § 17 III 2 letzter Halbs.
OWiG erfolgte parallel zur Anhebung des
Verwarnungsgeldes auf damals 75 DM (aktuell
35 Euro) in § 56 I 1 OWiG, da in beiden
Vorschriften die geringfügige
Ordnungswidrigkeit als
Tatbestandsvoraussetzung vorhanden ist. In
diesem Bereich der geringfügigen
Ordnungswidrigkeit werden die
wirtschaftlichen Verhältnisse somit nicht
berücksichtigt. Der Gesetzgeber begründete
dies damit, dass [...] durch die Höhe des
Verwarnungsgeldes die Grenze dieses Bereichs
einer geldlichen Einbuße konkretisiert wird.
[...]. Somit ist vom Gesetzgeber (immer
noch) gewollt, dass nur bis zur Grenze des
Verwarnungsgeldes i. H. von 35 Euro die
Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse zu unterbleiben hat. Aus der
Formulierung „geldliche Einbuße“ lässt sich
schließen, dass damit auf die fühlbaren
finanziellen Einbußen beim Täter abgestellt
werden soll. Wenn diese finanziellen
Einbußen jedoch den Bereich des
Verwarnungsgeldes übersteigen, so ist auf
Grund der amtlichen Begründung kein Grund
ersichtlich, die wirtschaftlichen
Verhältnisse unberücksichtigt zu lassen. Im
Gegenteil, gerade wenn der Bereich von 35
Euro überschritten wird, egal aus welchem
Grunde, so scheint es nur angemessen, die
wirtschaftlichen Verhältnisse zu
berücksichtigen. Dies muss auch gelten, wenn
es um das Zusammentreffen mehrerer für sich
genommen geringfügiger Ordnungswidrigkeiten
geht, da auch in diesem Falle die Grenze der
„geldlichen Einbuße für den Täter“, welche
ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse auskommen kann, überschritten
wird. Für den Täter ist es nicht von
Bedeutung und macht es auch keinen
Unterschied, ob seine finanziellen Einbußen
wegen einer hohen oder mehrerer
geringfügiger Ordnungswidrigkeiten erfolgen.
Eine andere Auslegung verstößt demnach gegen
den eindeutigen Willen des Gesetzgebers.
Zudem wird vom Gesetzgeber selbst noch
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
erwähnt, worauf im Rahmen der Erörterung
hinsichtlich der teleologischen Auslegung
eingegangen wird. Da der Gesetzgeber nur
eine Nichtberücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse bei
geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bis zu
einer Grenze von 35 Euro schaffen wollte,
muss dann, wenn mehrere dieser an sich
geringfügigen Ordnungswidrigkeiten
zusammentreffen und so eine hohe Geldbuße zu
Stande kommt, eine Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse vorgenommen
werden. Als Fazit einer historischen
Auslegung ist festzustellen, dass eine
Gesamtbetrachtung vom Gesetzgeber gewollt
ist, da ausdrücklich auf die „geldliche
Einbuße“ beim Täter abgestellt wird.
3. Systematische Auslegung
Weiter ist eine Auslegung anhand der
Gesetzessystematik durchzuführen. In § 56 I
1 OWiG wird das Tatbestandsmerkmal der
geringfügigen Ordnungswidrigkeit ebenfalls
gebraucht. Auf die oben gemachten
Ausführungen darf verwiesen werden. Eine
systematische Auslegung kann zur
Problemklärung hinsichtlich der
Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse bei tatmehrheitlich begangenen
geringfügigen Ordnungswidrigkeiten
dahingehend etwas beitragen, da primäre
Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die
Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der
Vorwurf, der den Täter trifft, ist. Die
Bedeutung der Ordnungswidrigkeit kann jedoch
selbst bei der Kumulation von mehreren
geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nicht als
wesentlich höher angesehen werden, da sie
auch dann noch geringfügig bleibt. Gleiches
gilt für den Tatvorwurf, welcher den Täter,
trifft. Auch dieser muss als gering
angesehen werden, auch wenn es zu einer
Ansammlung von Ordnungswidrigkeiten kommt.
Da diese beiden Faktoren systematisch
ausschlaggebend sind, scheint es
unverständlich, sie nicht bei der Kumulation
mehrerer an sich geringfügiger
Ordnungswidrigkeiten anzuwenden. Die
systematische Auslegung zeigt daher
ebenfalls auf, dass eine Gesamtbetrachtung
hinsichtlich der Geringfügigkeit nahe liegt.
4. Teleologische Auslegung
Die teleologische Auslegung untersucht
den Sinn und Zweck der Vorschrift und
erörtert, welchen Interessenkonflikt die
Norm zu regeln bestimmt ist. Bei einer
relativ hohen Geldstrafe muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters berücksichtigt werden, da davon
abhängig ist, wie stark die Geldbuße ihn
trifft. Wenn jedoch dann auf die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters abgestellt wird, so macht es nach
Sinn und Zweck der Vorschrift keinen
Unterschied, ob diese durch eine hohe oder
mehrere geringfügige Geldbuße tangiert wird.
Es ist unerheblich, ob die
Geringfügigkeitsgrenze durch einen Verstoß
oder durch das Zusammentreffen mehrerer
Verstöße überschritten wird. Dieser
Interessenkonflikt zwischen
Nichtberücksichtigung bei geringfügiger und
Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse bei nicht geringfügigen
Ordnungswidrigkeiten wird durch den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gelöst,
welcher hier Anwendung finden kann. Dieser
aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 III
GG abgeleitete Grundsatz besagt, dass jedes
staatliche Handeln geeignet, erforderlich
und angemessen sein muss. Das
Rechtsstaatsprinzip ist zwingend zu
beachten, da es eine der fünf
Strukturprinzipien des Grundgesetzes
darstellt und auch nach Art. 2 EUV einer der
Werte ist, auf die sich die Europäische
Union gründet. Nur solche hoheitlichen
Maßnahmen sind demnach zulässig, die nicht
über das zur Erreichung eines bestimmten
Zieles geeignete und erforderliche Maß
hinaus unangemessen, d. h. unverhältnismäßig
im engeren Sinn, in Rechtspositionen des
Bürgers eingreifen.
Geeignet ist eine Maßnahme, wenn der
angestrebte Erfolg durch sie zumindest
gefördert werden kann. Die
Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse bei geringfügigen
Ordnungswidrigkeiten hat den Grund, da in
diesem Falle nicht die Gefahr besteht, dass
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters überschritten wird. Die Maßnahme ist
dann erforderlich, wenn kein milderes,
gleich geeignetes Mittel, zur Verfügung
steht. Ein milderes, gleich geeignetes
Mittel zur Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht
ersichtlich. Daher ist bezüglich der
Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse auf die Geringfügigkeit der
Ordnungswidrigkeit abzustellen. Die
Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im
engeren Sinne) liegt dann vor, wenn der
Nachteil für den Betroffenen und der
erstrebte Erfolg in einem angemessenen
Verhältnis zueinander stehen. Dieser im
Verfassungsrang stehende Grundsatz erfordert
somit ein je nach Rechtsverstoß und Schwere
des Eingriffs abgestuftes Vorgehen. Im Falle
von tatmehrheitlich begangenen geringfügigen
Ordnungswidrigkeiten muss zwar bestätigt
werden, dass mehrere Verstöße vorliegen.
Diese bleiben auch für sich gesehen
geringfügige Ordnungswidrigkeiten und werden
durch die Kumulation alleine nicht schon zu
einem schweren Rechtsverstoß. Gerade jedoch
in diesem Fall, wenn nur durch die
Ansammlung der Geldbußen der Bereich der
Geringfügigkeit deutlich überschritten wird,
muss dann, um die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu beachten,
eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden.
Insbesondere auch deshalb, weil der
Rechtsverstoß an sich immer noch geringfügig
bleibt, so dass eine solch schwere Ahndung
des Verstoßes ohne Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse gegen den
aufgezeigten Grundsatz verstoßen würde. In
allen Fällen, in denen der Täter durch die
Bezahlung der Geldbuße Einschränkungen in
seiner Lebensgestaltung dahingehend hat,
dass er seinen Lebensunterhalt nicht mehr
aufbringen kann, muss sich mit den
wirtschaftlichen Verhältnissen
auseinandergesetzt werden. Dabei kann sich
auf solche Feststellungen im Urteil
beschränkt werden, die die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Betroffenen in Bezug
auf eine bestimmte, der Bedeutung der Sache
angemessenen Geldbuße nach allgemeiner
Lebenserfahrung im Regelfall begründen. Dies
soll an einen konkreten Beispiel dargestellt
werden: In einem Bußgeldbescheid der SGD
Nord Koblenz vom 5. 5. 2009 –
21-7/42-0/2008/3299, wurde eine Geldbuße i.
H. von 3145,62 Euro festgesetzt. Diese
setzte sich aus insgesamt 25 Verstößen,
darunter u. a. Tageslenkzeitüberschreitungen
sowie zu spät eingelegte
Fahrtunterbrechungen, zusammen. In einem
solchen Fall kann nicht vom Täter gefordert
werden, diese Geldbuße zu bezahlen, ohne
dass sich näher mit seinen wirtschaftlichen
Verhältnissen auseinandergesetzt wird, da
diese Zahlung schlechthin unmöglich für den
Täter sein könnte. Die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit muss daher berücksichtigt
werden, da es von ihr abhängt, wie
empfindlich die Geldbuße den Täter trifft.
Ein Festhalten an starren Richtlinien darf
nicht zu der Verhängung einer
unverhältnismäßigen, da vom Betroffenen
nicht mehr leistbaren, Sanktion führen. Ohne
die Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung
und diese im Urteil darzustellen und zu
begründen, würde dem Verurteilten eine
untragbare Last auferlegt.
Bei der Feststellung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Betroffenen ist die
Feststellung, er habe ein geregeltes
Einkommen, nichtssagend. Demnach sind die
Anforderungen an die Feststellungen im
Urteil bezüglich der wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht zu niedrig anzusetzen.
Der Verteidigung scheint es als Strategie
geraten, beim Überschreiten der
Geringfügigkeitsgrenze (Einzelgeldbuße oder
Gesamtbetrag) zu den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Mandanten Angaben zu
machen. Eine Gesamtbetrachtung hat somit
dann zu erfolgen, wenn zwar mehrere für sich
geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen
worden sind, diese jedoch zusammen eine
relativ hohe Geldbuße bilden. Diese Ansicht
wird auch von dem OLG Karlsruhe so
vertreten: „[...] Der Senat hat bereits
mehrfach entschieden, dass die Heranziehung
derartiger Verwaltungsanweisungen nicht dazu
führen darf, dass die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Betroffenen vollkommen
außer Betracht bleiben. Dies ist nicht nur
bei relativ hohen Geldbußen von Belang,
sondern auch dann, wenn eine Vielzahl von
Einzeltaten gleichzeitig zur Ahndung
anstehen. Auch in einem solchen Fall kann
ein Festhalten an der Regelbuße zu der
Verhängung einer unverhältnismäßigen, da vom
Betroffenen nicht leistbaren, Sanktion
führen [...]“. Das grundsätzlich eine
„Gesamtbetrachtung“ stattzufinden hat, wird
auch durch die Aufgabe der Rechtsprechung
des BGH zur „fortgesetzten Tat“ mit allen
damit einhergehenden Folgen für die
auszusprechende – dann reduzierte –
Rechtsfolge der „Taten“ deutlich. Göhler
gibt zudem unter § 20 OWiG an: „Etwaige
Härten können und müssen durch eine
sinnvolle Anwendung des
Opportunitätsprinzips und eine abgestimmte
Anordnung mehrfacher Rechtsfolgen vermieden
werden.“
IV. Zusammenfassung und Fazit
Die Auslegung des § 17 III 2 letzter
Halbs. OWiG hat ergeben, dass als Grundlage
für die Zumessung die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Täters von Relevanz sind.
Nach dem aus dem Rechtsstaatsprinzip
abgeleiteten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit (Art. 20 III GG) muss
bei dem Zusammentreffen mehrerer an sich
geringfügigerer Ordnungswidrigkeiten eine
Gesamtbetrachtung im Einzelfall dahingehend
vorgenommen werden, ob der Gesamtbetrag,
welcher sich aus den kumulierten
geringfügigen Ordnungswidrigkeiten
zusammensetzt, an sich tragbar und (noch)
verhältnismäßig ist. Nur so ist es zu
vermeiden, dass unverhältnismäßige
Ergebnisse erzielt werden, da andernfalls
selbst beim Zusammentreffen mehrerer
geringfügigerer Ordnungswidrigkeiten, welche
zusammen einen hohen Gesamtbetrag ausmachen,
keine Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse vorgenommen werden müsste. Ein
Abstellen auf den jeweiligen Einzelbetrag
kann im Widerspruch zum Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit stehen. Somit muss nach
Gesamtbetrachtung im Einzelfall beim
Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze das
Urteil auch Ausführungen zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen enthalten, da
es andernfalls lückenhaft wäre.
Wir schlagen daher vor, dass eine
Gesamtbetrachtung im Einzelfall bei der
Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze
bezüglich der Zumessung der Geldbuße gem. §
17 III 2 letzter Halbs. OWiG zu erfolgen
hat. Spätestens bei einem kumulierten
Gesamtgeldbußenbetrag von 2000 Euro hat eine
solche Gesamtbetrachtung stattzufinden, die
auch im Urteil darzustellen ist. Andernfalls
ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit naheliegend und könnte
vom Rechtsbeschwerdegericht nicht anhand von
Urteil und Sitzungsprotokoll überprüft
werden.
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