Risikoabsicherung
Risikoabsicherung durch Bauherren -
Bauleistungsversicherung und Bauherrenhaftpflicht*
von Rechtsanwalt Dr.
Wolfgang Weller, Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht
Bei der Verwirklichung des Traumes vom eigenen Heim
lassen sich trotz gründlicher Planung und Ausführung
bestimmte Risiken nicht ausschließen. Hier hilft der
Abschluss geeigneter Versicherungen.
Einige Beispielsfälle aus der Praxis: Während der
Baumaßnahme stürzt ein Passant auf dem durch die Arbeiten
verschmutzten öffentlichen Gehweg. Bei einer Besichtigung
des Rohbaues tritt ein Freund des Bauherrn in einen Nagel
und verletzt sich. Der Bauherr ist grundsätzlich für die
Aufrechterhaltung der Sicherheit auf der Baustelle gegenüber
den Geschädigten verantwortlich und kann damit wegen
Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zum Schadenersatz
herangezogen werden.
Ein anderes Beispiel: Hilfsbereite Nachbarn unterstützen
den Bauherrn beim Aufräumen der Baustelle und ein Helfer
wird durch den anderen durch Unachtsamkeit verletzt. Der
Schädiger haftet in möglicherweise erheblichem Ausmaß z.B.
für die Arbeitsunfähigkeit oder für Schmerzensgeld des
Geschädigten.
Abgesichert werden können diese Risiken des Bauherren
selbst und der am Bau im Rahmen unentgeltlicher Selbsthilfe
tätigen Personen durch eine
Bauherrenhaftpflichtversicherung. Die Beiträge sind abhängig
von der Gesamtbausumme und der Eigenleistung, im Verhältnis
zum abgesicherten Risiko jedoch sehr gering, Vom ersten
Spatenstich bis zum Abschluss der Bauarbeiten (Endabnahme)
schützt diese Versicherung vor privatrechtlichen
Schadenersatzforderungen. Die Versicherung prüft die
Forderungen, reguliert berechtigte Ansprüche und unterstützt
bei der Abwehr unberechtigter Forderungen.
Ein völlig anderes, oft übersehenes Risiko ist die
Beschädigung oder Zerstörung des Bauobjektes durch Umstände,
für die weder der Bauherr noch der Bauunternehmer
verantwortlich sind. Beispiele hierfür finden sich in der
täglichen Praxis ständig: Bei starken Stürmen und
Regenfällen kommt es zu einem Böschungsabbruch und einer
Überflutung des Kellergeschosses mit Schlamm und Wasser.
Kinder zündeln im Rohbau und es kommt zu einem Brandschaden.
Beim Anschluss durch den öffentlichen Wasserversorger wird
im Objekt die Hauptzuleitung nicht ordnungsgemäß befestigt
und das gesamte Gebäude unter Wasser gesetzt, so dass
Estrich und Dämmung getrocknet und Leichtbauwände
vollständig erneuert werden müssen. Am vollständig
fertiggestellten Bauobjekt „verewigt“ sich in der Nacht vor
der Abnahme ein Graffiti-Sprayer am Außenputz. Das Gesetz
hält für diese Fälle eine Lösung bereit. Bis zur Abnahme
trägt der Unternehmer die Leistungsgefahr. d.h. er ist
verpflichtet, das Objekt in einen mangelfreien und
abnahmereifen Zustand zu versetzen, ohne dass ihm hierfür
ein zusätzlicher Vergütungsanspruch gegen den Bauherren
zustünde. Ist die VOB/B wirksam zur Vertragsgrundlage
gemacht oder eine entsprechend abweichende
Individualvereinbarung getroffen, so wendet sich das Blatt.
Auch hier muss der Unternehmer zwar schlussendlich ein
mangelfreies Ergebnis abliefern, er behält jedoch den
Vergütungsanspruch auch für die beschädigte Leistung. Hier
zahlt also der Bauherr doppelt.
Besteht eine Verantwortlichkeit Dritter, so können
Bauherr oder Bauunternehmer selbstverständlich dort ihre
Schadenersatzansprüche geltend machen. In aller Regel lassen
sich die Schädiger jedoch nicht ermitteln oder sind selbst
zahlungsunfähig.
Auch wenn Bauherr oder Bauunternehmer im Einzelfall
Begünstigter der Gefahrtragungsregel sind, führt dies häufig
zum Scheitern des Bauvorhabens, weil der jeweils andere
Vertragspartner nicht in der Lage ist, die Bausumme ein
zweites Mal aufzubringen.
Die Diskussion und mögliche Rechtsstreitigkeiten um die
Gefahrtragung und auch Auseinandersetzungen mit den
potentiell für den Schaden Verantwortlichen lassen sich für
Bauherr und Unternehmer durch den Abschluss einer
Bauleistungsversicherung verhindern. Diese Versicherung
deckt das Risiko einer unvorhergesehenen Zerstörung oder
Beschädigung der Bausache ab. Die Versicherung tritt
unabhängig davon ein, ob Unternehmer oder Bauherr die
Leistungsgefahr tragen. Eingeschlossen werden sollte in
jedem Falle eine Rohbaufeuerversicherung,
Die Prämie für die Bauleistungsversicherung liegt in
einer Größenordnung von etwa einem Tausendstel der Bausumme,
d.h. bei einem Bauvolumen von 200.000,-- € sind 200-300 €
aufzuwenden. Nachdem diese Versicherung sowohl die
Interessen des Bauherren als auch der beteiligten
Bauunternehmen wahrt, lässt sich in aller Regel eine Umlage
der Versicherungsprämie auf die verschiedenen Beteiligten
vereinbaren. Die Kosten für den einzelnen am Bau beteiligten
reduzieren sich dadurch nochmals spürbar.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass bei jedem
Bauvorhaben der Abschluss einer Bauherrenhaftpflicht- und
einer Bauleistungsversicherung mit Rohbaufeuerversicherung
für den Bauherrn ein sinnvolle, ja notwendige Investition
darstellen.
* Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der
Rhein-Zeitung. Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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