Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. Wolfgang Weller, Rechtsberater in Koblenz
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Dienstag, 13.09.2005

Bauleistungsversicherung und Bauherrenhaftpflichtversicherung



von
Prof. Dr. jur. Wolfgang Weller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Bei der Verwirklichung des Traumes vom eigenen Heim lassen sich trotz gründlicher Planung und Ausführung bestimmte Risiken nicht ausschließen. Hier hilft der Abschluss geeigneter Versicherungen.

Einige Beispielsfälle aus der Praxis: Während der Baumaßnahme stürzt ein Passant auf dem durch die Arbeiten verschmutzten öffentlichen Gehweg. Bei einer Besichtigung des Rohbaues tritt ein Freund des Bauherrn in einen Nagel und verletzt sich. Der Bauherr ist grundsätzlich für die Aufrechterhaltung der Sicherheit auf der Baustelle gegenüber den Geschädigten verantwortlich und kann damit wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zum Schadenersatz herangezogen werden.

Ein anderes Beispiel: Hilfsbereite Nachbarn unterstützen den Bauherrn beim Aufräumen der Baustelle und ein Helfer wird durch den anderen durch Unachtsamkeit verletzt. Der Schädiger haftet in möglicherweise erheblichem Ausmaß z.B. für die Arbeitsunfähigkeit oder für Schmerzensgeld des Geschädigten.

Abgesichert werden können diese Risiken des Bauherren selbst und der am Bau im Rahmen unentgeltlicher Selbsthilfe tätigen Personen durch eine Bauherrenhaftpflichtversicherung. Die Beiträge sind abhängig von der Gesamtbausumme und der Eigenleistung, im Verhältnis zum abgesicherten Risiko jedoch sehr gering, Vom ersten Spatenstich bis zum Abschluss der Bauarbeiten (Endabnahme) schützt diese Versicherung vor privatrechtlichen Schadenersatzforderungen. Die Versicherung prüft die Forderungen, reguliert berechtigte Ansprüche und unterstützt bei der Abwehr unberechtigter Forderungen.

Ein völlig anderes, oft übersehenes Risiko ist die Beschädigung oder Zerstörung des Bauobjektes durch Umstände, für die weder der Bauherr noch der Bauunternehmer verantwortlich sind. Beispiele hierfür finden sich in der täglichen Praxis ständig: Bei starken Stürmen und Regenfällen kommt es zu einem Böschungsabbruch und einer Überflutung des Kellergeschosses mit Schlamm und Wasser. Kinder zündeln im Rohbau und es kommt zu einem Brandschaden. Beim Anschluss durch den öffentlichen Wasserversorger wird im Objekt die Hauptzuleitung nicht ordnungsgemäß befestigt und das gesamte Gebäude unter Wasser gesetzt, so dass Estrich und Dämmung getrocknet und Leichtbauwände vollständig erneuert werden müssen. Am vollständig fertiggestellten Bauobjekt „verewigt“ sich in der Nacht vor der Abnahme ein Graffiti-Sprayer am Außenputz. Das Gesetz hält für diese Fälle eine Lösung bereit. Bis zur Abnahme trägt der Unternehmer die Leistungsgefahr. d.h. er ist verpflichtet, das Objekt in einen mangelfreien und abnahmereifen Zustand zu versetzen, ohne dass ihm hierfür ein zusätzlicher Vergütungsanspruch gegen den Bauherren zustünde. Ist die VOB/B wirksam zur Vertragsgrundlage gemacht oder eine entsprechend abweichende Individualvereinbarung getroffen, so wendet sich das Blatt. Auch hier muss der Unternehmer zwar schlussendlich ein mangelfreies Ergebnis abliefern, er behält jedoch den Vergütungsanspruch auch für die beschädigte Leistung. Hier zahlt also der Bauherr doppelt.

Besteht eine Verantwortlichkeit Dritter, so können Bauherr oder Bauunternehmer selbstverständlich dort ihre Schadenersatzansprüche geltend machen. In aller Regel lassen sich die Schädiger jedoch nicht ermitteln oder sind selbst zahlungsunfähig.

Auch wenn Bauherr oder Bauunternehmer im Einzelfall Begünstigter der Gefahrtragungsregel sind, führt dies häufig zum Scheitern des Bauvorhabens, weil der jeweils andere Vertragspartner nicht in der Lage ist, die Bausumme ein zweites Mal aufzubringen.

Die Diskussion und mögliche Rechtsstreitigkeiten um die Gefahrtragung und auch Auseinandersetzungen mit den potentiell für den Schaden Verantwortlichen lassen sich für Bauherr und Unternehmer durch den Abschluss einer Bauleistungsversicherung verhindern. Diese Versicherung deckt das Risiko einer unvorhergesehenen Zerstörung oder Beschädigung der Bausache ab. Die Versicherung tritt unabhängig davon ein, ob Unternehmer oder Bauherr die Leistungsgefahr tragen. Eingeschlossen werden sollte in jedem Falle eine Rohbaufeuerversicherung,

Die Prämie für die Bauleistungsversicherung liegt in einer Größenordnung von etwa einem Tausendstel der Bausumme, d.h. bei einem Bauvolumen von 200.000,-- € sind 200-300 € aufzuwenden. Nachdem diese Versicherung sowohl die Interessen des Bauherren als auch der beteiligten Bauunternehmen wahrt, lässt sich in aller Regel eine Umlage der Versicherungsprämie auf die verschiedenen Beteiligten vereinbaren. Die Kosten für den einzelnen am Bau beteiligten reduzieren sich dadurch nochmals spürbar.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass bei jedem Bauvorhaben der Abschluss einer Bauherrenhaftpflicht- und einer Bauleistungsversicherung mit Rohbaufeuerversicherung für den Bauherrn ein sinnvolle, ja notwendige Investition darstellen.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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