Notwendige Auslagen des Betroffenen bei Freispruch
Urteilsanmerkung zu LG Koblenz,
Beschluss vom 24. 09. 2007, 1 Qs 219/07
OWiG §
467 Abs.
3 S. 2 Nr. 2 i.V.m. StPO 46 Abs. 1
1. Eine analoge Anwendung des §
467 Abs.
3 Satz 2 Nr. 2 StPO auf Fälle, in
denen eine Verurteilung infolge einer
Gesetzesänderung ausscheidet, kommt
nicht in Betracht.
2. Zur Auferlegung der notwendigen
Auslagen eines Betroffenen zulasten der
Staatskasse bei Verfahrenshindernissen.
LG Koblenz,
Beschluss vom 24. 09. 2007, 1 Qs 219/07
Sachverhalt:
Dem Betroffenen
waren diverse
Tagesruhezeitunterschreitungen und
Lenkzeitüberschreitungen im Zeitraum
30./31. 10. 2006 um 3 Stunden und 25
Minuten, bzw. am 2./3. 11. 2006 um mehr
als 5 Stunden und 30 Minuten usw.
vorgeworfen worden. Es erging am 30. 1.
2007 ein Bußgeldbescheid gegen den
Betroffenen in Höhe von EUR 2.948,70.
Gegen den Bußgeldbescheid ließ der
Betroffene durch den anwaltlichen
Beistand fristgerecht Einspruch
eingelegen.
In der Hauptverhandlung vor dem
Amtsgericht Koblenz wurde der Betroffene
am 5. 7. 2007 freigesprochen. Die Kosten
des Verfahrens einschließlich der
notwendigen Auslagen des Betroffenen
hatte die Staatskasse zu tragen.
Der Freispruch beruhte darauf, dass
durch den Gesetzgeber versäumt wurde,
das deutsche Fahrpersonalgesetz
rechtzeitig an die seit dem 11. April
2007 in Kraft getretene neue EG
Verordnung Nr. 561/2006 zur
Harmonisierung bestimmter
Sozialvorschriften im Straßenverkehr
anzupassen. Seinerzeit verwies die
Bußgeldvorschriften des §
8 Fahrpersonalgesetz auf die
veraltete, nunmehr außer Kraft getretene
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 (sog.
"starre" Verweisung). Die Fassung des
deutschen Gesetzes war also in seiner
aktuellen Version nicht mehr gültig.
Dies war jedoch mit dem im Straf- und
Bußgeldrecht geltenden
Bestimmtheitsgebot und dem
verfassungsrechtlichen Gebot, dass eine
Tat nur bestraft werden kann, wenn dies
gesetzliche bestimmt war, bevor die Tat
begangen wurde ("nulla poena sine lege",
Art.
103 Abs.
2 Grundgesetz) unvereinbar. Dies
führt nach einhelliger
höchstrichterlicher Rechtsprechung dazu,
dass mit dem Außerkrafttreten der alten
EWG Nr. 3820/85 auch die
Blankettvorschrift des §
8 Fahrpersonalgesetz ungültig ist.
Verstöße gegen die neue EG Verordnung
Nr. 561/2006 (ABl. L 102, S. 1) konnten
demnach zu seiner Zeit nicht geahndet
werden. Auch zurückliegende Lenk- und
Ruhezeitvergehen gegen die außer Kraft
getretene Verordnung (EWG) Nr. 3820/85,
die vor April 2007 begangen wurde,
durften nicht mehr mit Bußgeldern belegt
werden. Dies folgte aus dem
Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 4 Abs. 3),
da die Tat zwischen ihrer Begehung und
gerichtlichen Entscheidung zeitweise
nicht mit Geldbuße bedroht war, sowie
dem Verbot der Rückwirkung. Das
Oberlandesgericht Koblenz hatte dies in
seinem Beschluss vom 11. Mai 2007
bestätigt (1 Ss 113/07).
Die Staatsanwaltschaft hatte gegen
die Entscheidung, die Kosten des
Verfahrens und die notwendigen Auslagen
des Betroffenen der Staatskasse
aufzuerlegen, am 14. 8. 2007 die
sofortige Beschwerde eingelegt.
Entscheidung des Gerichts:
Das Landgericht
Koblenz entschied, dass die sofortige
Beschwerde der Staatsanwaltschaft zwar
gem. §§
311,
464 Abs.
3 StPO zulässig sei, in der Sache
jedoch kein Erfolg habe. Die
Kostenentscheidung des Amtsgerichts
Koblenz sei nicht zu beanstanden. Gemäß
§
467 Abs.
3 S. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. §
46 Abs.
1 OWiG könne zwar abweichend vom
Grundsatz des §
467 Abs.
1 StPO davon abgesehen werden, die
notwendigen Auslagen eines Betroffenen
der Staatskasse aufzuerlegen. Dies gilt
jedoch nur dann, wenn der Betroffene
allein deshalb nicht wegen einer
Ordnungswidrigkeit verurteilt wird, weil
ein Verfahrenshindernis besteht.
Demgegenüber kommt eine (analoge)
Anwendung des §
467 Abs.
3 S. 2 Nr. 2 StPO in Fällen, in
denen eine Verurteilung infolge einer
Gesetzesänderung ausscheidet, nicht in
Betracht. Dies ist in Strafverfahren bei
Einstellungen gemäß §
206b StPO allgemein anerkannt.1
Da keine Anhaltspunkte dafür
ersichtliche sind, dass in
Ordnungswidrigkeitenverfahren eine
andere Bewertung geboten ist, ist auch
in Bußgeldverfahren, in denen es
aufgrund einer Gesetzesänderung zu einer
freisprechenden Entscheidung kommt, die
Sonderregelung des §
467 Abs.
3 S. 2 Nr. 2 StPO nicht anwendbar.
Bedeutung für die Praxis:
Der
Entscheidung des Landgerichts ist voll
beizupflichten. Das Landgericht hat die
bisherige Rechtsprechung der
Oberlandesgerichte Hamburg und München,
die nunmehr allerdings über 30 Jahre alt
ist, bestätigt. Von diesen Überlegungen
ist offensichtlich auch der Gesetzgeber
ausgegangen. Zu der dem nunmehrigen §
206 b StPO völlig entsprechenden
Regelung des damaligen Art. 97 des
Gesetzentwurfes heißt es im
schriftlichen Bericht des
Sonderausschusses für die
Strafrechtsreform v. 23. 4. 1969
(BT-Drucks. V/4094, S. 65/66): "
In den Fällen, in
denen ein bei dem Inkrafttreten des
Gesetzes anhängiges Strafverfahren eine
Tat i.S. des §
265 StPO zum Gegenstand hat, die
nach neuem Recht nicht mehr strafbar
ist, müsste, wenn das Hauptverfahren
bereits eröffnet ist, gleichwohl eine
Hauptverhandlung mit dem Ziele des
Freispruchs des Angeklagten durchgeführt
werden. Nach Meinung des
Sonderausschusses sollte dieser -
angesichts der zu erwartenden Zahl
solcher Fälle möglicherweise nicht
unbeträchtliche - Aufwand an Zeit und
Arbeit vermieden werden, um die Gerichte
in der Übergangszeit nach Möglichkeit zu
entlasten. Auch sollte es vermieden
werden, durch eine solche
Hauptverhandlung möglicherweise den
Angeklagten wegen der Umstände des -
nunmehr straflosen - Geschehens
bloßzustellen, das zu dem Verfahren
Anlass geboten hat. Die vorgeschlagene,
§
206 a StPO nachgebildete Vorschrift,
führt in solchen Fällen zur Einstellung
außerhalb der Hauptverhandlung. Da es
sich um eine Einstellung des Verfahrens
aus materiell-rechtlichen und nicht aus
verfahrensrechtlichen Gründen handelt,
tritt die Kostenfolge aus §
467 Abs.
1 StPO und nicht aus dessen Absatz 3
Nr. 2 ein, so daß der Angeklagte durch
diese Regelung nicht schlechter gestellt
wird als durch den Freispruch. Kann sich
das Gericht freilich nicht ohne
Hauptverhandlung davon überzeugen, dass
die Tat nach neuem Recht nicht mehr
strafbar ist, oder tritt dies erst in
der Hauptverhandlung zutage, so ist der
Angeklagte aufgrund der durchgeführten
Hauptverhandlung freizusprechen."
Diese Kostenfolge kommt einer Flut
von Betroffenen zugute, die in Folge der
Ahndungslücke freigesprochen wurden,
wenn
man bedenkt, dass jährlich laut
Statistischem Bundesamt ca. 60.000
Lenkzeitüberschreitungen,
Nichteinhaltungen der Ruhezeit und
Ruhezeitunterschreitungen
festgestellt werden. Mehr als eine
halbe Millionen Kontrollen fanden
allein im Jahr 2005 statt.
Anmerkung: Der Gesetzgeber hat
zwischenzeitlich das
Fahrpersonalgesetz am 6. 7. 2007 (BGBl.
I, 1270) geändert und die in Bezug
genommenen Vorschriften der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 durch
die Verordnung Nr. 561/2006 ersetzt.
Das Änderungsgesetz ist am 13. 7.
2007 verkündet worden und einen Tag
später in Kraft getreten. Wer
seitdem gegen Tageshöchstlenkzeiten
und Tagesmindestruhezeiten verstößt,
muss also wieder mit erheblichen
bußgeldrechtlichen Konsequenzen
rechnen. Damit aber nicht genug: Der
Gesetzgeber hat durch das Dritte
Gesetz zur Änderung des
Fahrpersonalgesetzes in §
8 Abs.
3 FPersG auch Verstöße bedacht,
die bis zum 10. April 2007 unter
Geltung der alten Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 begangen wurden. So hat
der Gesetzgeber die so genannte
Meistbegünstigungsklausel des §
4 Abs.
3 des
Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG)
für nicht anwendbar erklärt. Hier
heißt es: "Ordnungswidrigkeiten
gemäß § 8 des Fahrpersonalgesetzes,
die bis zum 10. April 2007 unter
Geltung der Verordnung (EWG) Nr.
3820/85 begangen wurden, werden
abweichend von §
4 Abs.
3 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten nach den zum
Zeitpunkt der Tat geltenden
Bestimmungen geahndet."
Ohne die zuletzt genannte
Vorschrift wäre es auch künftig zu
glatten Freisprüchen bei Verstöße
gegen Tageshöchstlenkzeiten und
Tagesmindestruhezeiten, die noch zur
Zeit der Verordnung (EWG) Nr.
3820/85 begangen wurden, gekommen. §
4 Abs.
3 des
Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG)
hat ein Rückwirkungsgebot für das
mildere Gesetz zum Inhalt. Es kommt
dem Betroffenen im Bußgeldverfahren
nämlich grundsätzlich zugute, wenn
der Gesetzgeber nach seiner Tat eine
leichtere Strafe vorsieht. War die
Tat in der Zeit zwischen Begehung
und gerichtlicher Entscheidung
einmal nicht mit Geldbuße bedroht,
so ist diese Zwischenregelung als
mildestes Gesetz anzuwenden und eine
Ahndung ausgeschlossen.
Wenn der Gesetzgeber dieses
Prinzip nunmehr außer Kraft setzt,
greift er in das
Vertrauensschutzprinzip ein, da der
Gesetzgeber trotz der zum Freispruch
führenden Ahndungslücke zu einer
strengeren Beurteilung zurückfindet.2
Dem Betroffenen würde eine günstige
Gestaltung der Rechtslage
nachträglich wieder entzogen.
Trotz dieser Bedenken ist die
höchstrichterliche Rechtsprechung
(OLG Stuttgart, Urteil vom 6. 11. 98
- 1 Ss 437/98) in einem ähnlich
gelagerten Fall, in dem der
Gesetzgeber im
Bundesnaturschutzgesetz vom 30. 4.
1998 (BGBl. I S. 823) eine
Fehlverweisung auf eine
EWG-Verordnung vorgenommen hatte und
später die Parallelvorschrift aus
dem Strafgesetzbuch (§ 2 Abs. 3) für
nicht anwendbar erklärte,3
zu diesem Ergebnis gekommen, dass
das verfassungsrechtliche
Rückwirkungsverbot nach Art.
103
II GG nicht verletzt sei. Die
Vorschriften über die
Meistbegünstigung seien disponibel.4
Folgt man dieser Entscheidung, so
wären nach aktueller Rechtslage
Verstöße gegen Tageshöchstlenkzeiten
und Tagesmindestruhezeiten, die vor
April 2007 begangen wurden, wieder
ahndbar. Die Entscheidung ist jedoch
bis zuletzt stark umstritten
geblieben,5
zumal sie zusätzlich auch gegen den
verfassungsrechtlich garantierten
Verstoß der willkürlichen
Ungleichbehandlung (Art.
3 Abs.
1 GG) verstoßen würde.
Rechtshängige und rechtskräftig
abgeschlossene Verfahren würden
nämlich willkürlich ungleich
behandelt.
Zur Erinnerung: Die
Rechtsprechung hatte die Betroffenen
freizusprechen, wenn ihr
Gerichtstermin wegen Verstößen gegen
Tageshöchstlenkzeiten und
Tagesmindestruhezeiten vor dem 14.
7. 2007, dem Tage des Inkrafttretens
des neuen Fahrpersonalgesetzes,
stattfand. Hier galt die
Meistbegünstigungsklausel des §
4 Abs.
3 OWiG noch. Ist aber eine
Terminierung der Hauptverhandlung
aus organisatorischen Gründen erst
danach möglich, so müsste der
Betroffene nach der Gesetzesänderung
mit einer Bestrafung rechnen. Die
praktische Konsequenz des neuen
Fahrpersonalgesetzes würde zu dem
absurden Ergebnis führen, dass ein
Betroffener, der aufgrund der
Geschäftslage des Amtsgerichts erst
Ende des Jahres seinen
Gerichtstermin hat, ein Bußgeld zu
befürchten hätte, während sich der
Betroffene, der vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes zu
Gericht musste, über einen
Freispruch freuen könnte. Dies ist
aber evident willkürlich. Eine
derart disparate Rechtsanwendung
wäre unter Berücksichtigung der das
Grundgesetz beherrschenden Gedanken
nicht mehr verständlich, so dass
sich daher der Schluss aufdrängt,
dass sie auf sachfremden Erwägungen
beruht.6
Es darf nicht allein von der
Geschäftslage der Gerichte abhängen,
ob es vor deutschen Gerichten zu
Bestrafungen oder Freisprüchen
kommt. Die Erwägung,
gesetzgeberische Versäumnisse zu
heilen, ist auch nicht als
sachlicher Grund für
unterschiedliche Regelungen
anerkannt. Gleichwohl besteht das
Bundesamt für Güterverkehr in
innerdienstlichen Weisungen offenbar
auf einer Ahndung zurückliegender
Verstöße gegen das
Fahrpersonalgesetz. Einige
Amtsgerichte sind bereits einen
eleganten mittleren Weg gegangen und
haben derartige Bußgeldverfahren im
Einzelfall aus Gründen der
Opportunität gem. §
47 Abs.
2 OWiG eingestellt, da sie eine
Ahndung nicht für geboten hielten
(AG Koblenz, 2010 Js 21497/07 34
OWiG). Dies ist bei Geldbußen bis zu
einhundert Euro ohne Zustimmung der
Staatsanwaltschaft möglich, wenn
diese erklärt hat, sie nehme an der
Hauptverhandlung nicht teil.
Letztlich steht fest, dass die Frage
Ahnbarkeit von Verstößen gegen
Tageshöchstlenkzeiten und
Tagesmindestruhezeiten weiterhin,
auch nach der partiellen Schließung
der Gesetzeslücke im deutschen
Fahrpersonalgesetz, hoch brisant
bleibt und voraussichtlich die
höchstrichterliche Rechtsprechung
befassen wird.
* Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der
SVR 2008, 79. Die
Informationen stellen eine erste Information dar, können
aber eine individuelle Beratung zu einem konkreten
Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu
Kontakt
mit uns auf.
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