Arbeitsvertrag
Kann ich einen schriftlichen Arbeitsvertrag verlangen?*
von Rechtsanwalt
Horst-Walter Bodenbach, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Ein Arbeitsverhältnis kann schriftlich, mündlich oder
stillschweigend durch schlüssiges Verhalten geschlossen
werden. Wirksam ist der Arbeitsvertrag in allen drei
Varianten gleichermaßen. Das Gesetz schreibt zwar vor, dass
Arbeitsverhältnisse nur schriftlich beendet werden können,
die Begründung eines Arbeitsverhältnisses bedarf aber keiner
Schriftform.
Kommen jedoch während des Arbeitsverhältnisses
Meinungsverschiedenheiten darüber auf, ob dem Arbeitnehmer
z.B. ein Überstundenzuschlag, ein Urlaubsgeld oder eine
andere Leistung zusteht, hat der Arbeitnehmer, dem diese
Zusage nur mündlich gemacht wurde, erhebliche
Beweisschwierigkeiten. Will der Arbeitnehmer Ansprüche gegen
seinen Arbeitgeber geltend machen, muss er beweisen, dass
die von ihm begehrte Leistung vertraglich vereinbart ist. Da
der Arbeitnehmer das Einstellungsgespräch meist allein
führt, hat er für mündliche Absprachen keinen Zeugen. Hat er
einen schriftlichen Vertrag, gilt dessen Inhalt als
vollständig und richtig, so dass der Arbeitnehmer die darin
enthaltenen Leistungen getrost – notfalls gerichtlich –
geltend machen kann. Da noch immer sehr viele Arbeitnehmer
keinen schriftlichen Arbeitsvertrag haben, wurde vom
Gesetzgeber das Nachweisgesetz geschaffen. Dieses
verpflichtet jeden Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer bis
spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn
eine von ihm unterzeichnete Niederschrift über alle
wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen. Dieses
Schriftstück muss folgende Punkte enthalten:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Ort der Beschäftigung
- Tätigkeitsbeschreibung
- Höhe und Zusammensetzung des Verdienstes
einschließlich aller Zuschläge, Zulagen, Prämien und
Sonderzahlungen
- Arbeitszeit, Urlaubsdauer, Kündigungsfristen sowie
Hinweis auf einschlägige Tarifverträge und
Betriebsvereinbarungen.
Dieser Nachweis darf nicht in elektronischer Form
erstellt werden. Bei geringfügig Beschäftigten
(400,00-Euro-Kräfte) muss darauf hingewiesen werden, dass
diese die Rentenversicherungspflicht bei eigener
Aufstockungszahlung wählen können.
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Aushändigung dieser
Urkunde ist unverzichtbar. Er geht daher auch nicht durch
Zeitablauf verloren, so dass auch Mitarbeiter, die seit 20
Jahren und länger ohne schriftlichen Arbeitsvertrag
arbeiten, die schriftliche Dokumentation verlangen können.
Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist
ebenfalls schriftlich zu dokumentieren. Die Mitteilung muss
durch den Arbeitgeber einen Monat nach dem
Änderungszeitpunkt erfolgen.
Sollte der Arbeitgeber trotz Aufforderung durch den
Arbeitnehmer den schriftlichen Nachweis nicht oder falsch
erstellen, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf
Erstellung und Aushändigung des Nachweises gerichtlich
durchsetzen. Eine ordentliche Dokumentation des
Vertragsinhaltes liegt auch im Interesse des Arbeitgebers,
insbesondere wenn er Ansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer
geltend machen will, die einer vertraglichen Grundlage
bedürfen wie z.B. die Rückforderung einer Gratifikation im
Fall der Vertragsbeendigung, der Versetzung auf einen
anderen Arbeitsplatz, die Rückgabe des Dienstwagens während
der Freistellung. Ein schriftlicher Vertrag schafft
Rechtssicherheit und vermeidet Rechtsstreite, die Zeit und
Geld kosten sowie den Betriebsfrieden stören.
* Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der
Rhein-Zeitung. Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
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