Arbeitsamtsmeldung
Sofort nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsamt
melden!*
von Rechtsanwalt
Horst-Walter Bodenbach, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Wer die Kündigung erhält, muss sich unverzüglich
persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden, auch wenn
das Arbeitsverhältnis erst Monate nach Ablauf der
Kündigungsfrist endet.
Am 30.12.2002 wurden das erste und zweite Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz-Gesetze) vom
Bundespräsidenten ausgefertigt und verkündet.
In einem bislang wenig beachteten Teil der Gesetze sind
Regelungen vorgesehen, die es dem Arbeitsamt ermöglichen
sollen, noch während des Laufs der Kündigungsfrist dem
gekündigten Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz zu
vermitteln. Hierzu wurde in § 37 b SGB III eine Meldepflicht
eingeführt, die alle Arbeitnehmer verpflichtet, sich
unverzüglich nach Erhalt der Kündigung persönlich beim
Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Unverzüglich bedeutet
nach gesetzlicher Definition ohne schuldhaftes Zögern (§ 121
BGB); im Klartext: sofort. Soweit jemand befristet
beschäftigt ist, soll er sich frühestens 3 Monate vor Ablauf
des befristeten Arbeitsverhältnisses persönlich beim
Arbeitsamt arbeitssuchend melden, dann jedoch unverzüglich.
Wenn man das Gesetz wörtlich nimmt, muss sich der befristet
Beschäftigte genau 3 Monate vor Ablauf seines befristeten
Arbeitsverhältnisses persönlich beim Arbeitsamt melden.
Damit die Arbeitnehmer über ihre Meldepflicht Bescheid
wissen und dieser rechtzeitig nachkommen können, hat der
Gesetzgeber in § 2 SGB III dem Arbeitgeber die Pflicht
auferlegt, den Arbeitnehmer über die Verpflichtung zur
unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt zu informieren und
ihn hierzu von der Arbeitsleistung freizustellen.
Sollte der Arbeitnehmer sich nicht unverzüglich
arbeitssuchend melden, sieht § 140 SGB III als "Strafe" eine
Minderung des Arbeitslosengeldes zwischen EUR 7,00 und EUR
50,00 für jeden Tag der verspäteten Meldung vor. Die
Minderung ist auf einen Betrag begrenzt, der sich bei einer
verspäteten Meldung von 30 Tagen errechnet; somit maximal
EUR 1.500,00 (30 Tage x EUR 50,00). Die Minderung erfolgt
so, dass dem Arbeitslosen zumindest das halbe
Arbeitslosengeld verbleibt. Der Gesetzgeber hält diesen
pauschalen Schadensausgleich für angebracht, da der
Arbeitnehmer durch die verspätete Meldung beim Arbeitsamt
die Einleitung von Vermittlungs- und
Eingliederungsbemühungen des Arbeitsamtes verzögert und
damit die Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitslosengeld
wahrscheinlicher macht.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, auf die Meldepflicht
des § 37 b SGB III hinzuweisen, besteht bereits seit dem
01.01.2003, obwohl die Meldepflicht für den Arbeitnehmer und
der pauschalierte Schadenersatz im Falle der nicht
rechtzeitigen Meldung erst zum 01.07.2003 in Kraft treten.
Durch diese zeitliche Verzögerung will der Gesetzgeber
erreichen, dass jeder Arbeitnehmer Gelegenheit hat, von der
Gesetzesänderung Kenntnis zu erlangen. Ab dem 01.07.2003
kann sich keiner auf die Unkenntnis des Gesetzes berufen.
Entsprechend gilt nämlich dann auch hier der Grundsatz:
„Unkenntnis schützt vor Strafe nicht!“
Jedem Arbeitgeber ist bereits jetzt zu empfehlen, in
jedes Kündigungsschreiben einen Satz sinngemäß wie folgt
aufzunehmen: "Gemäß § 37 b SGB III sind Sie verpflichtet,
sich unverzüglich (sofort) persönlich bei Ihrem Arbeitsamt
arbeitssuchend zu melden. Sollten Sie dieser Verpflichtung
nicht nachkommen, müssen Sie mit der Kürzung Ihres
Arbeitslosengeldes rechnen."
Arbeitgeber, die diesen Hinweis nach dem 30.06.2003
vergessen, laufen Gefahr, von Mitarbeitern auf Schadenersatz
in Anspruch genommen zu werden, deren Arbeitslosengeld wegen
verspäteter Meldung gekürzt wird.
* Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der
Rhein-Zeitung. Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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