Arbeitnehmereigenschaft von Sportlern
Straf- und haftungsrechtliche
Konsequenzen der verkannten
Arbeitnehmereigenschaft bei
Sportlern unter besonderer
Berücksichtigung von
Mannschaftssportarten – Ein
Überblick *
I. Problemstellung
In der Regel sind professionelle,
bezahlte Sportler Arbeitnehmer ihres Vereins
(e. V., AG oder GmbH). Für reine Amateure,
also unbezahlte Vereinsmitglieder, trifft
dies regelmäßig nicht zu. Da sich Vereine
zuweilen gezwungen sehen, begabte Spieler
auf vertraglicher Basis finanziell zu
unterstützen, kann dies dazu führen, dass
die Spieler als Arbeitnehmer im steuer- und
sozialrechtlichen Sinn anzusehen sind.
Solche Spieler werden als Vertragsamateure
bezeichnet.
Die sich aus einer etwaigen
Arbeitnehmerstellung ergebenden Konsequenzen
sind für juristische Laien kaum
überschaubar. Solche Konsequenzen können
zunächst Steuernachforderungen und
Nachforderungen der
Sozialversicherungsträger gegenüber dem
Verein sein. Darüber hinaus können die
Vereinsfunktionäre für solche
Nachforderungen persönlich haftbar gemacht
und schlussendlich auch strafrechtlich zur
Verantwortung gezogen werden.
Mit diesem Aufsatz wird der (oftmals
zweifelhafte) rechtliche Status der
Vertragsamateure beleuchtet und es werden
konkrete Anhaltspunkte für eine
Statusbeurteilung geliefert. Weiterhin
werden denkbare Fehlerquellen im
Strafverfahren aufgezeigt und
Orientierungshilfen für Strafverteidiger von
Vereinsfunktionären gegeben, da ein
Überblick über die steuer- und
sozialversicherungsrechtliche Systematik für
die Verteidigung in solchen Fällen
unerlässlich ist.
II. Tatbestand des § 266a StGB
§ 266a StGB ist ein Sonderdelikt. Die
Tatbestandsverwirklichung hängt streng
akzessorisch davon ab, ob nach materiellem
Sozialversicherungsrecht Beiträge geschuldet
sind. Dies setzt voraus, dass es sich bei
den Sportlern um Arbeitnehmer handelt. Dabei
ist der Begriff der Beschäftigung gem. § 7 I
SGB IV von zentraler Bedeutung, da die
Versicherungspflicht in den Zweigen der
Sozialversicherung das Vorliegen einer
Beschäftigung voraussetzt. Dies ergibt sich
für die Krankenversicherung aus § 5 I Nr. 1
SGB V, für die Rentenversicherung aus § 11
Nr. 1 SGB VI, für die Pflegeversicherung aus
§ 20 I 1 und 2 Nr. 1 SGB XI und die
Arbeitslosenversicherung aus § 24 I SGB III.
1. Vorliegen eines
Beschäftigungsverhältnisses
Zu klären ist daher, wann ein solches
Beschäftigungsverhältnis vorliegt, wobei die
Begriffe Beschäftigung und Arbeitsverhältnis
nicht gleichbedeutend sind.
a) Grundsätzliche Kriterien. Gemäß § 7 I
2 SGB IV sind die Tätigkeit nach Weisungen
und eine Eingliederung in die
Arbeitsorganisation des Weisungsgebers
Anhaltspunkte für eine Beschäftigung,
wodurch die Unselbstständigkeit der
Tätigkeit gekennzeichnet wird. Die
Unselbstständigkeit zeichnet sich durch die
persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers
vom Arbeitgeber aus, die durch die
Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers zum
Ausdruck gebracht wird. Zunächst kommt es
darauf an, ob es sich um Arbeit handelt. Der
Begriff der Arbeit ist wirtschaftlich zu
verstehen. Das Element der
Wirtschaftlichkeit wird insbesondere bei der
Abgrenzung von Spiel und Sport herangezogen.
Weiterhin muss es sich um eine Tätigkeit
nach Weisungen handeln. Eine solche
Verfügungsbefugnis ist dann gegeben, wenn
dem Arbeitgeber ein Weisungsrecht zusteht,
kraft dessen er Art, Zeit, Dauer und Ort der
Ausführung bestimmen kann. Insoweit ist zu
beachten, dass bei Diensten höherer Art das
Weisungsrecht eingeschränkt sein kann und
zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am
Arbeitsprozess“ verfeinert ist. Ferner
erfordert eine Beschäftigung die
Eingliederung in eine Arbeitsorganisation.
Diese ist dann gegeben, wenn ein
betriebsorganisatorischer Zusammenhang
gegeben ist, in dem die Tätigkeit steht,
wobei entscheidend ist, ob die tätige Person
Glied eines fremden Betriebs ist, worunter
jede Arbeitsorganisation zu verstehen ist.
Sofern dabei die Vereinbarungen von den
tatsächlichen Verhältnissen abweichen, sind
die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.
Sofern nicht alle Kriterien erfüllt sind,
ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen. Es ist
zu fragen, welche Merkmale überwiegen; nicht
erforderlich ist, dass stets sämtliche, als
idealtypisch anerkannten Merkmale vorliegen.
Jedem Merkmal kommt zunächst nur
Indizwirkung zu; entscheidend ist jeweils
ihre Verbindung, die Intensität und
Häufigkeit ihres Auftretens im konkreten
Einzelfall.
Im Rahmen der Gesamtabwägung können
weitere ergänzende Kriterien herangezogen
werden. Für eine abhängige Beschäftigung
sprechen die Nichtbeschäftigung von
Hilfskräften, Berichtspflichten des
Erwerbstätigen, die mangelnde
Verfügungsmöglichkeit über die eigene
Arbeitskraft und das Fehlen einer eigenen
Betriebsstätte, ferner die feste Entlohnung
anstelle einer Gewinn- und
Verlustbeteiligung, die Gewährung von
Entgeltfortzahlung bei Urlaub und Krankheit
sowie die Abführung von Lohnsteuer. Gegen
eine abhängige Beschäftigung spricht der
Einsatz eigenen Kapitals, das Recht, sich
durch Dritte vertreten zu lassen und die
Möglichkeit, für andere Auftraggeber tätig
zu werden.
b) Besondere Kriterien bei
Vereinstätigkeit und sportlicher Tätigkeit.
Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass bei
Vereinstätigkeit Besonderheiten gelten
können. Zunächst ist zu beachten, dass sich
die Rechte und Pflichten der
Vertragsamateure sowohl aus der
Vereinsmitgliedschaft als auch der
vertraglichen Regelung ergeben können.
Eine sportliche Betätigung ist
grundsätzlich nicht als Arbeit anzusehen,
solange es sich um einen Selbstzweck, also
um Freizeitgestaltung, handelt; jedoch kann
er zur Arbeit im Rechtssinne werden, wenn
der Sporttreibende mit der Ausnutzung seiner
sportlichen Fähigkeiten bei persönlicher
Abhängigkeit in erster Linie wirtschaftliche
Interessen verfolgt und solche des Vereins
befriedigt.
Als Indiz für eine wirtschaftliche
Zielsetzung wird die Zusage eines Entgelts
angesehen, dass über den bloßen
Aufwendungsersatz hinausgeht. Jedoch ist das
Vorliegen einer wirtschaftlichen Zielsetzung
allein nicht ausreichend, da eine
wirtschaftliche Abhängigkeit sich auch aus
anderen Faktoren ergeben kann. Deshalb kommt
es auch immer auf die persönliche
Abhängigkeit an. Für die Beurteilung des
Status ist es daher erforderlich, genau
abzugrenzen, ob vertragliche oder
vereinsrechtliche Regelungen das
Tätigkeitsverhältnis prägen, wobei wiederum
die tatsächlichen Gegebenheiten den
Ausschlag geben, wenn diese vom Vertrag
abweichen.
Da es auf die tatsächliche Handhabung
ankommt, ist auch ein Vergleich mit den
anderen Spielern des Vereins vorzunehmen.
Das BAG hat insoweit mehrfach entschieden,
dass eine einheitliche Statusbeurteilung
vorzunehmen ist, wenn bei der Durchführung
des Vertragsverhältnisses, der praktischen
Handhabung, keine Unterschiede zu anderen
Gruppen bestehen, deren Status feststeht.
Letztlich bedeutet dies, dass zu fragen ist,
ob die Vertragsspieler in den wesentlichen
Punkten anders behandelt werden als die
reinen Amateure.
Anhand der bestehenden Regelungen ist
deshalb zu ermitteln, ob die vertragliche
Weisungsgebundenheit über diejenige
hinausgeht, die sich schon aus der
Mitgliedschaft ergibt; es kommt mithin
darauf an, ob durch den Vertrag
„zusätzliche“ Pflichten begründet werden,
also gegenüber den reinen Amateuren eine
„abgestufte Weisungsgebundenheit“ vorliegt.
In dem vom BAG entschiedenen Fall wurde ein
Vergleich bei der Gewährung von
Aufwandsentschädigungen, der Trainings- und
Spieldauer und die Anwesenheit bei
Spielerbesprechungen durchgeführt. Weiterhin
wurde als Kriterium herangezogen, ob die
Vertragsspieler – zum Beispiel bei
schlechtem Tabellenstand – zusätzliche
Trainingsstunden zu absolvieren haben. Von
Bedeutung kann auch sein, ob der geplante
sportliche Einsatz befristet ist, ob der
Vertrag automatisch endet, wenn ein
Arbeitsverhältnis als Lizenzspieler
begründet wird; es wurde auch auf den
zeitlichen Umfang des sportlichen
Engagements abgestellt (Stunden pro Woche).
Ferner ist zu berücksichtigen, ob bei
Bestehen eines „Hauptberufs“ dieser oder
Training und Spiel im Kollisionsfall
vorgehen sollen. Als relevant wurde deshalb
angesehen, ob die Trainingszeiten der
Spieler in deren „Freizeit“ lagen, bezogen
auf den Hauptberuf. Da es hier um die
Abgrenzung zur Freizeitgestaltung geht, ist
dieses Kriterium vom BAG zutreffend als
„nicht unerheblich“ angesehen worden. Denn
wenn bei der tatsächlichen Handhabung Spiel
und Training Vorrang haben sollten, spricht
dies dafür, dass es sich gerade nicht nur um
eine spezielle Ausgestaltung der Freizeit
handelt, sondern um ein
Beschäftigungsverhältnis.
c) Besonderheiten bei Mannschaftssportarten.
Da es bei der Frage, ob eine abhängige
Beschäftigung gegeben ist, regelmäßig neben
der persönlichen Abhängigkeit auch auf die
Eingliederung ankommt, liegt der Schluss
nahe, dass eine solche bei der Ausübung von
Mannschaftssportarten eher gegeben sein
muss, als bei Individualsportarten, da das
Merkmal der Erforderlichkeit des
Zusammenwirkens mit anderen Personen beim
Mannschaftssport schon naturgemäß gegeben
ist. Eine solche pauschale Auffassung
begegnet jedoch Bedenken.
EEs liegt in der Natur der Sache, dass
Mannschaftssport nur funktioniert, wenn sich
mehrere Personen zu einer bestimmten Zeit an
einem bestimmten Ort treffen. Da die
Ressourcen (Halle, Sportplatz etc.) eines
Vereins regelmäßig begrenzt sind, bedarf es
der Aufstellung eines Plans, an welchem
Wochentag zu welcher Zeit die Ressource wie
genutzt wird. Daraus folgt, dass letztlich
eine Weisung vorliegt, wann und wo der Sport
betrieben wird. Man könnte insoweit von
einem Weisungsrecht des Vereins, welches
Zeit und Ort der Tätigkeit umfasst,
sprechen. Ferner könnte man deshalb auch
eine Eingliederung in eine Organisation
annehmen. Obgleich deshalb die wesentlichen
Kriterien für eine Einstufung als
Beschäftigter an sich erfüllt sind, handelt
es sich bei den Vereinsmitgliedern nicht
allein deshalb um Beschäftigte, da diese
Weisungsunterworfenheit und Eingliederung
nicht über die übliche und notwendige
mitgliedschaftliche Bindung und
Eingliederung hinausgeht. Deshalb ist es
zutreffend, dass das BAG eine darüber
hinausgehende Bindung und Eingliederung
verlangt.
Vor diesem Hintergrund aber kann es keinen
Unterschied machen, ob es sich um eine
Mannschaftssportart oder eine
Individualsportart handelt, denn auch bei
einer Individualsportart können die
vorhandenen Ressourcen nur im Rahmen der
vorgegebenen Organisation genutzt werden;
beispielsweise kann ein Badmintonspiel nur
durchgeführt werden, wenn der Spielplatz
verfügbar ist, was voraussetzt, dass genau
zu der Zeit gespielt wird, in der Badminton
gespielt werden kann und soll. Im Übrigen
ist letztlich zu beachten, dass auch bei
einer großen Zahl der so genannten
Individualsportarten ein Abstimmungsbedarf
mit anderen Personen von Nöten ist, denn
auch Sportarten wie Tennis, Badminton,
Schach etc. bedürfen der Teilnahme eines
Spielpartners.
Daraus jedoch sind zwei Schlussfolgerungen
zu ziehen: bei der Abgrenzung kann es nicht
darauf ankommen, ob für die Ausübung der
Tätigkeit ein bestimmter Ort und/oder eine
bestimmte Zeit vorgegeben wird. Eine solche
Vorgabe dient nur der Verteilung der
Ressourcen. Da es aber nicht darauf ankommt,
ob man als Vertragsspieler oder reiner
Amateur die Ressourcen des Vereins nur im
vorgegeben Umfang nutzen kann, kann das
Merkmal der Eingliederung nicht zur
Abgrenzung herangezogen werden, solange
nicht anhand anderer Kriterien festgestellt
ist, dass das Beziehungsgeflecht über die
üblichen vereinsrechtlichen Gegebenheiten
hinausgeht. Zweitens kann es bis zur
Klärung, ob die Bindungsintensität über das
vereinsübliche Maß hinausgeht, nicht darauf
ankommen, ob eine Individual- oder
Mannschaftssportart praktiziert wird, da
insoweit das Maß der Eingliederung
unabhängig vom Status bei nahezu allen
Spielern gegeben ist. Was aber fast allen
Spielern gemeinsam ist, kann nicht zur
Abgrenzung herangezogen werden.
Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt,
dass die üblichen vereinsrechtlichen
Gegebenheiten in Hinblick auf Ort und Zeit
der Durchführung des Sports nicht geeignet
sind, ein Kriterium für die Abgrenzung
zwischen abhängiger Beschäftigung und
Nicht-Beschäftigung darzustellen. Insoweit
kann auch nicht zwischen
Mannschaftssportarten und
Individualsportarten unterschieden werden.
d) Spezifische Kriterien. Fraglich ist
daher, welche Kriterien effektiv
herangezogen werden können. In Betracht
kommt, eine Abgrenzung danach vorzunehmen,
ob der Spieler dem Training und dem Spiel
ohne größere Probleme und Einbußen
fernbleiben kann. Wenn ein Spieler die
Möglichkeit hat, selbst zu bestimmen, ob er
zum Training erscheint oder nicht, steht ihm
bezüglich des Umfangs seines Engagements ein
Mitgestaltungs- bzw. Mitspracherecht zu.
Eine solche Möglichkeit spricht dafür, dass
es sich um eine typische Ausgestaltung der
Freizeit handelt; für ein Arbeitsverhältnis
ist eine solche Mitentscheidungsmöglichkeit
eher untypisch.
Nach Ansicht der Verfasser kann es dabei
nicht darauf ankommen, ob vertraglich
vereinbart wurde, dass man sich bei dem
Trainer oder einer anderen Person an- oder
abzumelden hat. Eine solche Meldung hat
lediglich informatorischen Charakter, um
gewährleisten zu können, dass – bei
Mannschaftssportarten – eine ausreichende
Anzahl an Spielern anwesend ist. Um dies
koordinieren zu können bedarf es der
Information des Trainers. Da aber ein
solches (tatsächliches) Verhalten auch im
reinen Amateurbereich üblich ist, kann eine
Pflicht zur Abmeldung nicht als Kriterium
herangezogen werden.
Anders ist es nur dann, wenn eine
Genehmigung der verantwortlichen Person
erforderlich ist und bei genehmigungsloser
Abwesenheit Sanktionen folgen. Da es auf die
tatsächlichen Gegebenheiten ankommt, reicht
es nicht aus, dass Sanktionen nur denkbar
oder vereinbart sind; vielmehr müssten
solche Sanktionen auch tatsächlich verhängt
worden sein um anhand der tatsächlichen
Handhabung einen Gruppenvergleich vornehmen
zu können.
Darüber hinaus ist diese Möglichkeit des
Fernbleibens auch vor dem Hintergrund der
„Entlohnung“ zu sehen. Wenn Bezüge, in
welcher Form sie auch immer erbracht werden,
auch dann gezahlt werden, wenn der Spieler
tatsächlich nicht an Training und Spielen
teilgenommen hat, spricht dies gegen ein
Beschäftigungsverhältnis und dafür, dass es
sich nur um eine Ausgestaltung der Freizeit
handelt. Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz
„kein Lohn ohne Arbeit“. Wenn aber keine
Tätigkeit verrichtet wurde (Arbeit) aber
dennoch eine Entlohnung stattfindet, steht
eine solche Ausprägung dem Grundsatz
diametral gegenüber. Vielmehr spricht dies
dafür, dass nur die Bindung des Spielers an
den jeweiligen Verein gefestigt werden soll.
In dieser Hinsicht sei noch einmal darauf
hingewiesen, dass es auf das tatsächlich
gelebte Verhalten ankommt, sofern dieses von
der vertraglichen Vereinbarung abweichen
sollte.
In diesem Zusammenhang ist auch das
üblicherweise heranzuziehende Kriterium der
Lohnfortzahlung bei Krankheit und Urlaub zu
sehen. Letztlich handelt es sich dabei um
Regelungen, die §§ 1 ff. BUrlG und § 3 I 1
Entgeltfortzahlungsgesetz entsprechen und
regelmäßig bei Arbeitnehmern zu finden sind.
Jedoch ist eine etwaige Fortzahlung der
Bezüge zu relativieren: wenn schon bei
reiner Abwesenheit oder bloßem
Nichterscheinen eine Fortzahlung
stattfindet, ist es unerheblich, ob diese
krankheits- oder urlaubsbedingt erfolgt,
oder aus sonstigen Gründen. Als Kriterium
taugt die Fortzahlung folglich nur dann,
wenn grundsätzlich keine Fortzahlung der
Bezüge bei Abwesenheit stattfindet, sondern
die Bezüge ausschließlich bei Urlaub und
Krankheit weiter bezahlt werden.
Als weiteres Kriterium kommt in Betracht, ob
die Vertragsspieler gegenüber den reinen
Amateuren zusätzliche Trainingseinheiten zu
absolvieren haben, da insoweit eine Bindung
vorläge, die über das Maß der
vereinsrechtlichen Bindung hinausgeht. Gegen
das Vorliegen eines
Beschäftigungsverhältnisses sprächen
vertragliche Vereinbarungen, die nur eine
relativ kurze Laufzeit haben, z. B. nur für
eine Spielsaison. Denn in solchen Fällen
könnte der jeweilige Spieler seine Dienste
recht schnell auch anderweitig einsetzen und
deshalb über seine Arbeitskraft recht frei
verfügen. Weiterhin kann es von Bedeutung
sein, wie hoch die Wechselfrequenz bei den
Spielern ist: je höher sie ist, desto eher
dürfte es sich um ein
Beschäftigungsverhältnis handeln. Wenn dem
gegenüber Spieler seit „frühester Kindheit“
mit dem jeweiligen Verein verbunden sind,
spricht dies nach Ansicht der Verfasser eher
gegen ein Beschäftigungsverhältnis, da
etwaige vertragliche Bezüge eher der Bindung
an den Verein dienen. Bedeutsam kann auch
die Art der Bezüge sein: wenn es sich um
leistungs- oder erfolgsabhängige Prämien
handeln sollte, hat der Spieler damit eine
Art unternehmerischen Risikos zu tragen, da
er Erfolg oder Misserfolg unmittelbar zu
spüren bekommt. Für einen Arbeitnehmer
trifft dies typischerweise nicht zu.
e) Ausländer. Sofern es sich um ausländische
Sportler handeln sollte, gelten
grundsätzlich keine Besonderheiten. Die
Vorschriften über die
Sozialversicherungspflicht gelten soweit sie
Beschäftigung oder eine selbstständige
Tätigkeit voraussetzen gem. § 3 Nr. 1 SGB IV
für alle Personen, die im Geltungsbereich
des SGB IV beschäftigt oder selbstständig
tätig sind. Etwas anderes gilt gem. § 6 SGB
IV dann, wenn Regelungen des über- oder
zwischenstaatlichen Rechts bestehen.
Weiterhin ist bei der Beschäftigung von
Ausländern zu beachten, dass diese nicht
automatisch berechtigt sind, in Deutschland
zu arbeiten (§ 4 III AufenthG). Um einen
Aufenthaltstitel zu erlangen, der auch die
Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, bedarf
es gem. § 39 AufenthG der Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit.
Dies gilt jedoch grundsätzlich nicht für
EU-Bürger, da gem. § 11 FreizügG/EU nur
bestimmte Normen des Aufenthaltsgesetzes für
anwendbar erklärt werden, nicht aber der
maßgebliche § 4 III AufenthG. Das heißt,
dass EU-Bürger grundsätzlich auch ohne
Arbeitserlaubnis einer Beschäftigung
nachgehen dürfen. Jedoch gibt es eine
Gegenausnahme für so genannte Neu-EU-Bürger.
Gemäß § 284 SGB III dürfen Staatsangehörige
aus den in § 284 I SGB III genannten Staaten
eine Beschäftigung nur ausüben, wenn eine
Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit
vorliegt. Wer einen Ausländer, dessen
Beschäftigung nicht zuvor von der
Bundesagentur für Arbeit genehmigt worden
ist, beschäftigt, erfüllt den Tatbestand
einer Ordnungswidrigkeit gem. § 404 II Nr. 3
SGB III. Ein solches Verhalten kann demnach
mit einem Bußgeld belegt werden.
Sofern jedoch mehr als fünf Ausländer
gleichzeitig beschäftigt werden, die nicht
die erforderliche Genehmigung haben, erfüllt
ein solches Verhalten den Straftatbestand
des § 11 I Nr. 1 SchwarzArbG. Dasselbe gilt
gem. § 11 I Nr. 2a SchwarzArbG auch bei
vorsätzlicher, beharrlicher Wiederholung. Im
Übrigen kommt in Überlassungsfällen auch
eine Strafbarkeit nach § 15a AÜG in
Betracht.
2. Arbeitgebereigenschaft
Da § 266a StGB ein Sonderdelikt ist, kann
nur Täter sein, wer selbst Arbeitgeber ist.
Dem Arbeitgeber werden die in § 266a V StGB
genannten Personen gleichgestellt.
Arbeitgeber im Sinne der Norm ist derjenige,
dem die Tätigkeit gem. § 611 BGB geschuldet
wird, also der Dienstberechtigte. Sofern
also eine juristische Person Arbeitgeber
ist, scheidet eine Strafbarkeit insoweit
zunächst aus. Jedoch ist nicht zu verkennen,
dass die Organe juristischer Personen gem. §
14 I Nr. 1 StGB strafrechtlich ebenfalls zur
Verantwortung gezogen werden können. Sofern
jemand als vertretungsberechtigtes Organ
oder Mitglied eines solchen Organs handelt,
wird er wie ein Arbeitgeber behandelt. Bei
Vereinen ist das vertretungsberechtigte
Organ gem. § 26 II 1 BGB der Vorstand, wobei
die Zusammensetzung des Vorstands durch die
Satzung des Vereins geregelt wird. Da in
Vereinssatzungen häufig festgelegt wird,
dass eine bestimmte Person zum „Vorstand“
gehört, aber nicht vertretungsberechtigt
sein soll, ist zu beachten, dass zum
Vorstand im Sinne des BGB nur solche
Personen gehören, die nach der Satzung
vertretungsberechtigt sind. Sofern die
Satzung keine Bestimmung zur Zusammensetzung
des Vorstands enthält, besteht er nur aus
einer Person, da § 26 I 2 BGB bestimmt, dass
der Vorstand aus mehreren Personen bestehen
„kann“. Die Regelungen des BGB und § 14 I
Nr. 1 StGB sind demnach gleichlaufend, da an
die Vertretungsberechtigung angeknüpft wird.
Daraus folgt, dass auch die
Vereinsfunktionäre strafrechtlich zur
Verantwortung gezogen werden können. Im
Übrigen wird durch den Zusatz in § 14 I 1
StGB „oder als Mitglied eines solchen
Organs“ deutlich, dass bei Kollektivgremien
nicht nur der Vorsitzende des Vereins
haftbar gemacht werden kann, sondern alle
vertretungsberechtigten Mitglieder der
Vorstände.
III. Tatbestand des § 370 AO
Der Schwerpunkt der vorstehenden Betrachtung
lag auf dem sozialrechtlichen
Begrifflichkeiten und der damit im
Zusammenhang stehenden Strafbarkeit. Darüber
hinaus ist zu bedenken, dass bei Vorliegen
der Arbeitnehmereigenschaft regelmäßig auch
die Lohnsteuer anzumelden, einzubehalten und
abzuführen ist (§§ 38 EStG ff.). Sofern dies
nicht geschieht, kommt bei Vorsatz
regelmäßig auch eine Strafbarkeit des
Arbeitgebers nach § 370 I Nr. 2 AO in
Betracht, da häufig ein Fall des
pflichtwidrigen In-Unkenntnislassens über
steuerlich erhebliche Tatsachen
(Beschäftigung/Arbeitnehmereigenschaft)
vorliegt und dadurch Steuern verkürzt
werden. Sofern der Arbeitgeber eine
juristische Person ist, kann die
strafrechtliche Verantwortung auch die in §§
34, 35 AO genannten Personen treffen, also
nach § 34 I 1 AO insbesondere die
gesetzlichen Vertreter, bei Vereinen demnach
den Vorstand.
Zu beachten ist, dass tatbestandlich
letztlich wiederum der Beschäftigungsbegriff
von Bedeutung ist. Dies ergibt sich aus § 38
I 1 i. V. mit § 19 I 1 Nr. 1 EStG. Eine
Definition dieses Begriffs findet sich in §
1 I und II
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV).
Es ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die
steuerrechtliche Definition gem. § 1 II
LStDV nicht völlig deckungsgleich mit der
sozialrechtlichen Definition ist. Der BFH
knüpft auch an die
Einkunftserzielungsabsicht an, die bereits
dann gegeben sein soll, wenn die an den
Spieler geleisteten Zahlungen den
tatsächlichen finanziellen Aufwand nicht nur
ganz unwesentlich übersteigen. Falls dies
der Fall sein sollte, käme der
Einkunftserzielungsabsicht im Rahmen der
ebenfalls vorzunehmenden Gesamtwürdigung
Indizwirkung zu. Es lässt sich deshalb
festhalten, dass der BFH tendenziell einen
strengeren Maßstab als das BSG zu Grunde
legt.
IV. Haftung nach §§ 69, 34 AO
Neben den strafrechtlichen Folgen kann eine
falsche Beurteilung der
Arbeitnehmereigenschaft von Vertragsspielern
für die Funktionäre des Vereins weitere
Konsequenzen nach sich ziehen. Gemäß §§ 69
1, 34 I 1 AO haften die gesetzlichen
Vertreter, bei Vereinen der Vorstand, soweit
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in
Folge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten
nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt
oder erfüllt werden. Dies bedeutet, dass
Vereinsfunktionäre auch persönlich für die
Steuerschulden des Vereins in Anspruch
genommen werden können, wenn sie vorsätzlich
oder grob fahrlässig gehandelt haben. Ein
Verteidiger sollte den von ihm vertretenen
Mandanten unbedingt auf diese Folge
hinweisen.
V. Haftung nach § 823 II BGB i. V. mit §
266a StGB
IIn Hinblick auf die Beiträge zur
Sozialversicherung ist zunächst anzumerken,
dass eine § 69 AO entsprechende Haftungsnorm
für Sozialversicherungsbeiträge nicht
existiert. Jedoch können die Organe
juristischer Personen gem. § 823 II BGB i.
V. mit § 266a StGB auf Schadensersatz in
Anspruch genommen werden, da § 266a StGB ein
Schutzgesetz i. S. des § 823 II BGB ist.
Dies bedeutet, dass die Vereinsvorstände
hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge
persönlich haftbar gemacht werden können.
Auch darauf sollte ein Mandant durch den
Verteidiger hingewiesen werden.
VI. Möglichkeiten für die Verteidigung
1. Bei der Frage, welche Möglichkeiten sich
für den Verteidiger bieten, wenn
Vereinsfunktionäre wegen § 266a StGB
verfolgt werden, ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass die Tatbestandsmäßigkeit
streng akzessorisch zum materiellen
Sozialversicherungsrecht ist. Dies bedeutet,
dass ein strafbares Verhalten grundsätzlich
nur dann in Betracht kommt, wenn ein
sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis vorliegt und auch
tatsächlich Beiträge zu entrichten sind.
Deshalb kommt es hinsichtlich eines jeden
Spielers darauf an, wie seine besonderen
Verhältnisse sind. Es ist zu klären, ob er
als Beschäftigter angesehen werden muss, ob
eventuell in einzelnen
Sozialversicherungszweigen
Versicherungsfreiheit besteht etc.
Zwar kann bei der Frage, ob ein
Beschäftigungsverhältnis an sich gegeben
ist, auch ein Vergleich mit anderen
Vereinsmitgliedern in Betracht kommen, wenn
eine Gleichbehandlung in allen wesentlichen
Fragen besteht. Dies entbindet jedoch nicht
von der Pflicht, genau zu klären, wie die
konkreten Verhältnisse eines jeden Spielers
sind (Status als Student, geringfügige
Beschäftigung, Rentner etc.). Dies ergibt
sich daraus, dass der objektive Tatbestand
des § 266a II StGB erfordert, dass Beiträge
zur Sozialversicherung vorenthalten werden.
Ein Vorenthalten kann aber nur dann gegeben
sein, wenn tatsächlich Beiträge zu
entrichten sind, was zumindest das Vorliegen
eines Beschäftigungsverhältnisses und das
Nichtvorliegen von Versicherungsfreiheit
voraussetzt. Dies verdeutlicht, dass trotz
eines etwaigen Gruppenvergleichs eine
gesonderte Darstellung der besonderen,
konkreten Verhältnisse eines jeden Spielers
unumgänglich ist. Darüber hinaus ist diese
Frage auch für die Strafzumessung von
Bedeutung, da die verursachte Schadenshöhe
wiederum davon abhängt, ob überhaupt bzw. in
welchen Zeiträumen ein
Beschäftigungsverhältnis vorlag.
Da jedoch die Feinheiten der
sozialversicherungsrechtlichen Materie nicht
zwingend allen Sachbearbeitern geläufig ist,
ist es denkbar, dass (beispielsweise in
Folge der hohen zeitlichen Auslastung der
Staatsanwaltschaften) nicht hinreichend
deutlich dargestellt wird, auf Grund welcher
herangezogener Kriterien das Vorliegen eines
Beschäftigungsverhältnisses bejaht wird;
denkbar ist ferner, dass lediglich auf die
durch die Sozialversicherungsträger
vorgenommene Beurteilung abgestellt wird.
In Hinblick darauf, dass einem
Angeschuldigten die Möglichkeit einer
effektiven Verteidigung gegeben sein muss,
kann eine solch unsaubere Darstellung dazu
führen, dass die Umgrenzungs- und
Informationsfunktion der Anklageschrift
nicht gewahrt ist. Ob dies zur Unwirksamkeit
der Anklage führt, hängt naturgemäß vom
Einzelfall ab.
2. Die Umgrenzungs- und Informationsfunktion
kommt – auch vor dem Hintergrund der
Strafzumessung – unter einem anderen
Gesichtspunkt zum Tragen: § 14 II 2 SGB IV
fingiert eine so genannte
Nettolohnvereinbarung. Wenn im Falle
illegaler Beschäftigungsverhältnisse
Beiträge zur Sozialversicherung nicht
abgeführt wurden, wird vermutet, dass
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine
Nettolohnabrede vorliegt. Zwar gibt es auch
im legalen Bereich derartige Abreden, die
bewirken, dass der Arbeitgeber die Beiträge
zu tragen hat. Jedoch bedeutet dies im
sozialrechtlichen Zusammenhang, dass
zunächst der Bruttolohn zu errechnen ist,
der dem gezahlten Nettolohn entspricht, denn
die Sozialversicherungsbeiträge werden auf
der Grundlage des Brutto-Entgelts berechnet
(Entstehungsprinzip). Dies ist bei der
Schadensberechnung im Rahmen der
Strafzumessung zu berücksichtigen, soweit
die Sozialversicherungsabgaben betroffen
sind.
Im Steuerrecht gilt jedoch das
Zuflussprinzip, d. h. der Steuerschuldner,
regelmäßig der Arbeitnehmer, hat Steuern nur
in der Höhe seines Vermögenszuflusses zu
entrichten. Da aber im Steuerrecht eine § 14
II 2 SGB IV entsprechende Norm nicht
existiert, kann bei der
Steuerschadensberechnung – und damit bei der
Strafzumessung im Rahmen des § 370 AO –
nicht auf das Brutto-Entgelt abgestellt
werden, sondern es ist der Nettobetrag zu
Grunde zu legen. Da dieser in aller Regel
niedriger ist, dürfte sich regelmäßig ein
geringerer Schaden ergeben. Deshalb ist auf
eine getrennte Darstellung in der
Anklageschrift zu achten. Die Art der
Schadensberechnung kann auch in Hinblick auf
das Regelbeispiel des § 370 III 1 Nr. 1 AO
(Steuerverkürzung in großem Ausmaß)
bedeutsam sein. Sofern dies nicht in
Anklageschrift und Urteil berücksichtigt
worden sein sollte, kann ein Angriff mit den
üblichen Mitteln erfolgversprechend sein.
3. In Hinblick auf die Statusbeurteilung, an
die sich die strafrechtlichen Folgen
letztlich knüpfen, ist genau darauf zu
achten, ob neben den vertraglichen
Vereinbarungen auch die tatsächliche
Ausgestaltung/Handhabung des
Beziehungsgeflechts ermittelt und
dargestellt wurde. Da die tatsächlichen
Umstände bei einer Abweichung vom Vertrag
den Ausschlag geben, ist eine Erforschung
der tatsächlichen Handhabung unerlässlich.
Sofern diese unaufklärbar oder zweifelhaft
sein sollten gilt der Zweifelssatz!
VII. Fazit
Insbesondere die Tatbestandsmäßigkeit von §
266a StGB wird stark von
materiell-rechtlichen Fragestellungen des
Sozialrechts beherrscht. Da nicht jeder
Sachbearbeiter umfangreiche Kenntnisse
besitzt, kann es vorkommen, dass
Anklageschriften nicht in ausreichendem Maß
Darstellungen zu den sozialrechtlich
erheblichen Tatsachen enthalten, auf Grund
derer die Abgrenzung vorzunehmen ist.
Dadurch kann es sein, dass die
Anklageschrift nicht die Umgrenzungs- und
Informationsfunktion erfüllt, sodass die
Anklageschrift unter Umständen unwirksam
ist. Auch in Hinblick auf die Strafzumessung
und die Revisibilität eines Urteils kann es
vorteilhaft sein, die Darstellungen des
Urteils in diesem Punkt genau zu
untersuchen.
Der Status von semiprofessionellen
Vertragssportlern kann nach wie vor nicht
einheitlich beurteilt werden. Eine
Abgrenzung anhand der „Standartkriterien“
ist aber nicht zielführend. Die unter II 1 d
dargestellten Kriterien sind ergänzend
heranzuziehen. Die faktisch engere
Einbindung eines Mannschaftssportlers in die
organisatorischen (Vereins-)Abläufe darf
jedoch letztlich nicht zu einer (früheren)
Annahme eines Arbeitsverhältnisses – und
damit einer strafrechtlichen Relevanz –
führen.
* Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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