Neue Pflichten für Arbeitgeber[1]
Neuerungen durch das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das AGG untersagt dem Arbeitgeber,
Vorgesetzten und Beschäftigten seit seinem
Inkrafttreten am 18.08.2006
Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder
wegen der ethnischen Herkunft, des
Geschlechts, der Religion oder
Weltanschauung, einer Behinderung, des
Alters oder der sexuellen Identität. Das
Gesetz untersagt sowohl die unmittelbare,
als auch die mittelbare Benachteiligung.
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor,
wenn Personen wegen der genannten Gründe
eine weniger günstige Behandlung erfahren,
als andere Personen in einer vergleichbaren
Situation erfahren oder erfahren würden.
Mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn
durch scheinbar neutrale Regelungen eine ein
Diskriminierungsmerkmal aufweisende Gruppe
überproportional betroffen ist.
Auch die Anweisung zur Benachteiligung einer
Person wegen eines Diskriminierungsmerkmals
gilt selbst als Benachteiligung, unabhängig
davon, ob der Angewiesene die
Benachteiligung tatsächlich ausführt.
Um etwaige Schadensersatzansprüche
Benachteiligter zu vermeiden sollten
Arbeitgeber folgende Dinge beachten:
1.
Stellenausschreibungen /
Vorstellungsgespräche / Absagen
Äußerste Vorsicht ist bei der
Ausschreibung von Stellen, dem Führen von
Einstellungsgesprächen und der Formulierung
von Absagen geboten.
In Stellenanzeigen stellt z.B. die
Formulierung „zur Unterstützung unseres
jungen dynamischen Teams“ eine
Altersdiskriminierung und mithin einen
Verstoß gegen § 11 AGG dar. Problematisch
sind manchmal auch folgende Formulierungen:
„gute Deutschkenntnisse“ oder „akzentfreie
Aussprache“.
Sollte in obigen Beispielen tatsächlich kein
„alter“ Bewerber oder keine Frau eingestellt
werden, stellen diese Formulierungen
Indizien dar, die gemäß § 22 AGG eine
Vermutung für eine unzulässige
Benachteiligung begründen. Um diese zu
entkräften muss der Arbeitgeber detailliert
nachweisen, warum der abgewiesene Bewerber
die erforderlichen Qualifikationen nicht
hatte, was im Einzelfall – insb. bei
mangelhafter Dokumentation - nur schwer
möglich ist.
Solche vermeintlich „kleinen“ Fehler können
erhebliche Schadensersatzforderungen nach
sich ziehen. So steht dem Bewerber mit der
besten Qualifikation gem. § 15 Abs.1 AGG ein
verschuldensabhängiger
Schadensersatzanspruch zu, der das
entgangene Gehalt bis zum frühest möglichen
Kündigungstermin umfasst. Gemäß § 15 Abs.2
AGG steht allen benachteiligten Bewerbern -
verschuldensunabhängig - eine Entschädigung
von bis zu drei Monatsgehältern zu, die bei
dem bestqualifizierten Bewerber sogar
darüber hinausgehen kann.
Bei Vorstellungsgesprächen bestand bisher
schon die Problematik „unzulässiger Fragen“
und das damit verbundene „Recht zur Lüge“
für die Bewerber. Der Arbeitgeber darf dem
Bewerber nur Fragen stellen, an deren
Beantwortung er ein berechtigtes Interesse
hat. Werden „unzulässige Frage“ falsch
beantwortet, so besteht für den Arbeitgeber
kein Recht zur Kündigung oder Anfechtung des
Arbeitsvertrages wegen der falschen
Beantwortung. Durch das AGG wird der Katalog
der unzulässigen Fragen erweitert. Vorsicht
ist nun auch bei Fragen nach
Alkohol-/Drogensucht,
Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis, Alter,
Familienstand, Kinderzahl,
Scientologyzugehörigkeit oder einer
Behinderung des Bewerbers geboten.
Einem abgelehnten Bewerber, dem im
Vorstellungsgespräch unzulässige Fragen
gestellt wurden, stehen ebenfalls die oben
genannten Schadensersatzansprüche zu, daher
sollte nicht nach Merkmalen gefragt werden,
die unter die im Gesetz genannten
Diskriminierungsgründe fallen könnten.
Absagen sollten so allgemein wie möglich
gehalten werden, um keine Anhaltpunkte für
eine etwaige Diskriminierung zu bieten.
Darüber hinaus sollten telefonische
Auskünfte zu Bewerbungen und Absagen
generell nicht erfolgen.
Die gleichen Grundsätze sind bei
Beförderungen, Weiterbildung/Umschulung,
anderen Arbeitsbedingungen, Arbeitsentgelt
und Entlassungen zu beachten.
2.
Vorbeugende Maßnahmen
Gemäß § 12 Abs.1 AGG ist der Arbeitgeber
auch verpflichtet vorbeugende Maßnahmen zum
Schutz vor Benachteiligungen wegen einem der
oben genannten Gründe zu treffen.
- In jedem
Fall sind gem. § 12 Abs.5 AGG das AGG
selbst, § 61 b ArbGG sowie Informationen
über die Behandlung von Beschwerden im
Betrieb bekannt zu machen.
Dies kann z.B. durch Intranet oder Aushang
am Schwarzen Brett, am Besten jedoch durch
ein Rundschreiben geschehen. Das
Rundschreiben hat den Vorteil, dass der
Empfang quittiert und in die Personalakte
aufgenommen werden kann. Ein solches
Schreiben kann auch bei Neueinstellungen
problemlos an den neuen Mitarbeiter
ausgehändigt werden.
- Die
einzurichtende Beschwerdestelle muss keine
neu geschaffene Institution sein. Es genügt
wenn bestimmte Vorgesetzte oder z.B. die
Personalabteilung als solche fungieren.
- Welche
Maßnahmen darüber hinaus erforderlich sind
hängt maßgeblich von den Umständen des
Einzelfalls, wie z.B. der Größe des
Betriebes ab. In Betracht kommen Schulungen
der Mitarbeiter, Aushänge, persönliche
Gespräche oder die Ausgabe von Merkblättern,
um die Beschäftigten über ihre Verhaltenpflichten aufzuklären. In jedem
Fall sollten Beschäftigte, die selbst
Weisungsbefugnisse ausüben eingehender
unterrichtet werden, z.B. mittels
Führungsrichtlinien.
3.
Eingriffspflicht des Arbeitgebers
Finden dennoch Benachteiligungen im
Betrieb statt, ist der Arbeitgeber
verpflichtet Maßnahmen zu ergreifen, um die
Benachteiligung zu unterbinden. Dies erfolgt
gem. § 12 Abs.3 AGG in erster Linie durch
Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder
Kündigung des benachteiligenden
Mitarbeiters.
4. Folgen
Kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten
zur Verhinderung von Benachteiligungen nicht
ausreichend nach, stehen dem Benachteiligten
verschiedene Rechte zu.
- Beschwerderecht bei der im Betrieb
einzurichtenden Beschwerdestelle.
- Anspruch auf Beseitigung der
Beeinträchtigung
- Leistungsverweigerungsrecht des
Arbeitnehmers (nur bei Belästigungen und
Nichtabhilfe durch den Arbeitgeber)
- Schadensersatzansprüche
- Entschädigungsansprüche
Hinsichtlich des Beschwerderechts
ist darauf zu achten, das jede
Beschwerde zu prüfen und jedem
Beschwerdeführer eine Mitteilung des
Ergebnisses der Prüfung zusteht. Darüber
hinaus sollte aus Beweiszwecken die
Beschwerde schriftlich und begründet
beschieden werden.
[1] Alle
Ausführungen beziehen sich auf alle
Geschlechter.
* Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der
Rhein-Zeitung. Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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