Die Abmahnung
Die Abmahnung*
von Rechtsanwältin
Karin Thillmann, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Die Rechtsprechung fordert vor Ausspruch einer
verhaltensbedingten Kündigung mindestens eine einschlägige
vorherige Abmahnung des Arbeitnehmerverhaltens durch den
Arbeitgeber. In der Praxis geschieht dies dadurch, dass er
den Arbeitnehmer entweder mündlich oder schriftlich abmahnt.
Aber nicht jede Willensäußerung vom Arbeitgeber gegenüber
dem Arbeitnehmer stellt tatsächlich eine wirksame Abmahnung
dar.
Die Rechtsprechung hat die Abmahnung dahin definiert,
dass eine solche immer dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber –
in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich
erkennbaren Art und Weise – Leistungsmängel beanstandet und
damit den eindeutigen Hinweis verbindet, dass im
Wiederholungsfalle der Inhalt oder der Bestand des
Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Nicht erforderlich ist
es, bestimmte kündigungsrechtliche Maßnahmen, insbesondere
die Kündigung, anzudrohen.
Mit dieser vom Bundesarbeitsgericht vorgenommenen
Definition hat die Abmahnung einen dreifachen Zweck zu
erfüllen:
- Sie soll das beanstandete Verhalten tatbestandsmäßig
festhalten (Dokumentationsfunktion),
- Sie soll den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass der
Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten als vertragswidrig
ansieht (Hinweisfunktion),
- Sie soll ihn davor warnen, dass im Wiederholungsfalle
eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses droht (Warn-
bzw. Androhfunktion).
Will der Arbeitgeber ordnungsgemäß abmahnen, so bedarf
dies der konkreten detaillierten Darstellung des
beanstandeten Pflichtverstoßes und des eindeutigen und
unmissverständlichen Hinweises der Gefährdung des Inhalts
oder Bestands des Arbeitsverhältnisses bei künftigen
gleichartigen Vertragsverletzungen. In der Praxis findet man
immer wieder anstelle konkreter Tatsachen pauschale Angaben
oder lediglich Werturteile. Diese erfüllen in einer
Abmahnung nicht die von der Rechtsprechung geforderte
Dokumentationsfunktion mit der weiteren Folge, dass die
Abmahnung insgesamt unwirksam ist.
Weiterhin muss eine Abmahnung von einer
abmahnungsberechtigten Person ausgesprochen werden. Dafür
kommen nicht nur kündigungsberechtigte Vorgesetzte, sondern
alle weisungsberechtigten Vorgesetzten in Betracht, die
befugt sind, verbindliche Anweisungen bezüglich des Ortes,
der Zeit sowie der Art und Weise der arbeitsvertraglich
geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen.
Soll die Abmahnung rechtliche Wirksamkeit erlangen, so
setzt dies voraus, dass der Arbeitnehmer Kenntnis von den
gerügten Leistungsmängeln erlangt.
Formvorschriften müssen nicht eingehalten werden. Eine
schriftliche Abmahnung ist aber zu empfehlen, weil der
Arbeitgeber für die ordnungsgemäße Abmahnung vor Ausspruch
der Kündigung darlegungs- und beweispflichtig ist.
Eine Frist innerhalb derer die Abmahnung mit dem darin
bezeichneten Fehlverhalten auszusprechen ist, besteht nicht.
Sie sollte jedoch zeitnah nach Kenntnis des Fehlverhaltens
ausgesprochen werden.
Liegt eine Abmahnung vor, die inhaltlich unrichtige
Tatsachenbehauptungen enthält, oder ist sie inhaltlich nicht
hinreichend bestimmt, so ist der Arbeitnehmer nicht auf sein
Recht zur Gegendarstellung oder sein Beschwerderecht
beschränkt. Er kann die Entfernung aus der Personalakte
verlangen. Ist das Arbeitsverhältnis beendet, hat der
Arbeitnehmer regelmäßig keinen Anspruch mehr auf Entfernung
einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte.
Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen des Arbeitnehmers auf
Entfernen der Abmahnung aus der Personalakte nicht nach, so
besteht die Möglichkeit, den Anspruch gerichtlich geltend zu
machen. Eine Verpflichtung gegen eine unwirksame Abmahnung
zu klagen, besteht jedoch nicht. Hat der Arbeitnehmer
deshalb davon abgesehen, die Berechtigung der Abmahnung
gerichtlich überprüfen zu lassen, so ist er grundsätzlich
nicht daran gehindert, die Unwirksamkeit der Abmahnung in
einem späteren Kündigungsprozess geltend zu machen. Denn aus
der Befugnis eine schriftliche Abmahnung außerhalb des
Kündigungsschutzprozesses gerichtlich überprüfen zu lassen,
kann weder eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht noch einen
Obliegenheit des Arbeitnehmers hergeleitet werden, gegen
eine Abmahnung gerichtlich vorzugehen. Dies entspricht auch
nicht der Interessenlage der Arbeitsvertragsparteien. Denn
abgesehen davon, dass es ungewiss ist, ob eine Abmahnung
jemals kündigungsschutzrechtliche Bedeutung erlagen wird,
würden bestehende Arbeitsverhältnisse durch dann notwendige
gerichtliche Auseinandersetzungen über die Berechtigung der
Abmahnung belastet werden. Für den Arbeitnehmer können
derartige Prozesse dazu führen, dass der Bestand des
Arbeitsverhältnisses zumindest faktisch gefährdet wird. Der
Arbeitnehmer sollte deshalb bei Ausspruch einer Abmahnung
sorgfältig überprüfen, ob er tatsächlich eine gerichtliche
Auseinandersetzung hierüber wünscht.
* Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der
Rhein-Zeitung. Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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