Kündigung des Webseiten-Vertrages vor
Vertragsende
Der Beklagte wurde vertreten von
Rechtsanwalt
und
Fachanwalt für
IT-Recht Dr. Dirk Lindloff
Telefon: 0261/40499-45
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lindloff@caspers-mock.de
Zur Kündigung eines Webseiten-Erstellungsvertrages in
Form des Internet-Systemvertrages vor Vertragsende nach §
649 BGB und zur
Darlegungslast der Internet-Agentur - Urteil des AG
Düsseldorf - nicht rechtskräftig*
Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom
06.12.2010 - 231 C 11230/10.
Aus den Gründen:
(...)
Die Parteien schlossen am 30.102009 einen
„Internet-System-Vertrag" bezeichnet als "Euroweb
Premium Plus". Neben den Anschlusskosten von
€ 199,00 zuzüglich Umsatzsteuer, die bei
Vertragsschluss zahlbar waren, hatte der
Beklagte für die vereinbarte
Vertragslaufzeit von 48 Monaten ein Entgelt
von monatlich € 175,00 zuzüglich
Umsatzsteuer, mithin € 208,25 zu entrichten.
Hinsichtlich der Zahlung des Entgelts sieht
§. 1 Abs. 1 der im Vertrag in Bezug
genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Klägerin eine jährliche.
Vorauszahlungspflicht des Beklagten vor.
Außerdem bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen: „Während
der umseitigen Laufzeit ist der Vertrag aus
wichtigem Grund bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen kündbar."
Der Beklagte zahlte die Anschlusskosten
und das Entgelt für das erste Vertragsjahr
nicht. Die auf diesen Zeitraum entfallenen
Entgelte zuzüglich der Anschlussgebühr
bilden den Klagegegenstand.
Der Beklagte mit Schreiben vom 05.10.2010
(Anlage B 10), die Kündigung des
Internet-System-Vertrages erklärt.
Gegen den Beklagten ist ein
Vollstreckungsbescheid des AG Hagen vom
13.08.2010, AZ: 10-2362444-02-N, ergangen
über € X, gegen den Einspruch
eingelegt worden ist.
Die Klägerin beantragt im
Urkundenprozess,
den Vollstreckungsbescheid des AG Hagen
vom 13.08.2010, AZ: 10-2362444-02-N aufrecht
zu erhalten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte erhebt gegen den
Klageanspruch vielfältige Einwendungen.
Darüber hinaus habe der Beklagte von seinem
freien Kündigungsrecht gemäß § 649 BGB
Gebrauch gemacht. Ein Ausschluss dieses
Kündigungsrechtes sei unzulässig.
...
Die Klage ist unbegründet. Sie ist gemäß
§ 597 Abs. 1 ZPO und nicht lediglich als im
Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen, weil
sich der mit der Klage geltend gemachte
Anspruch "an sich" als unbegründet
darstellt.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten
kein Anspruch gemäß
§ 631 Abs. 1 BGB zu.
Zwischen den Parteien ist ein Werkvertrag
zustande gekommen (BGH, NJW 2010, 1449).
Aufgrund der rechtlichen Qualifizierung als
Werkvertrag steht dem Beklagten auch
grundsätzlich das Recht zur freien Kündigung
nach
§ 649 Satz 1 BGB zu, wovon die Beklagte
Gebrauch gemacht hat. Entgegen der Ansicht
der Klägerin ergibt sich aus dem BGH-Urteil
nicht, dass eine Kündigung gemäß § 649 BGB
nicht möglich sei. Dort wird lediglich die
Kündigung nach § 314 BGB angesprochen;
dieses Kündigungsrecht existiert nach
allgemeiner Meinung neben der Möglichkeit
der Kündigung nach § 649 BGB. Insbesondere
aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen
beider Kündigungstatbestände kann aus dem
Umstand, dass der BGH weitere Feststellungen
des Berufungsgerichts für notwendig
erachtete, nicht geschlossen werden, dass er
von einer Unanwendbarkeit des § 649 BGB
ausgegangen ist.
Das Recht. zur Kündigung ist nicht durch
§ 2 Abs. 1 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ausgeschlossen worden.
Dies wird zwar augenscheinlich beabsichtigt,
dieser Ausschluss ist jedoch gem.
§ 307 Abs.
1, Abs. 2. Nr. 1 BGB unwirksam, weil er mit
wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung nicht zu vereinbaren ist und den
Vertragspartner der Klägerin unangemessen
benachteiligt. Insbesondere, bei
längerfristigen Verträgen kann § 649 Satz 1
BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nicht bzw. allenfalls aus gewichtigen
Gründen abbedungen werden (Spray in Palandt,
Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Auflage, § 649, Rn. 17). Derart schwerwiegende Gründe auf
Seiten der Klägerin sind nicht erkennbar.
Zwar ist der Klägerin unter Verweis auf das
oben zitierte BGH-Urteil zuzustimmen, dass
sie berechtigte wirtschaftliche Interesse
verfolgt und somit die Vorleistungspflicht
wirksam ist, weil die Klägerin einen
wesentlichen Teil der zu erbringenden
Leistungen bereits zu Vertragsbeginn
erbringt. Dieses bloße finanzielle Interesse
der Klägerin kann jedoch keinen berechtigten
Grund darstellen, die Kündigung gem. § 649
BGB abzubedingen, denn § 649 BGB wahrt die
wirtschaftlichen Interesse der Klägerin.
Diese behält nämlich gemäß § 649 S. 2 BGB
ihren Anspruch auf die Vergütung abzüglich
ersparter Aufwendungen, berechnet nach der
vollen Vertragslaufzeit.
Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 649
Satz 2 BGB nicht schlüssig dargelegt. In dem
Schriftsatz der Beklagten vom 02.11.2010,
worauf das Gericht in der mündlichen
Verhandlung vom 22.11.2010 unter ergänzenden
Hinweis auf den erforderlichen Vortrag
hinsichtlich § 649 S. 3 BGB Bezug genommen
hat, wurde die Klägerin darauf hingewiesen,
dass der Vergütungsanspruch aus § 649 Satz 2
BGB bisher nicht schlüssig dargelegt worden
ist. Insoweit besteht der Vergütungsanspruch
nur fort, soweit der Unternehmer infolge der
Aufhebung des Vertrages keine Aufwendungen
erspart hat und er nicht durch anderweitige
Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder
zu erwerben böswillig unterlässt. Zwar
trifft den Auftraggeber grundsätzlich die
Darlegungs- und Beweislast für entsprechende
Abzüge. Der Unternehmer hat jedoch zunächst
die erbrachten und die nicht erbrachten
Leistungen voneinander abzugrenzen und
getrennt voneinander abzurechnen. Bei
letzterem sind ersparte Aufwendungen und
anderweitiger Erwerb in Abzug zu bringen.
Für diese Abrechnung einschließlich der
Abzüge bei den nicht erbrachten Leistungen
hat der Unternehmer schlüssig und auf den
konkreten Vertrag bezogen vorzutragen, und
zwar so ausführlich, dass dem Auftraggeber
eine Überprüfung und Wahrung seiner Rechte
möglich ist.
§ 649 Satz 3 BGB verhilft der Klägerin
auch nicht teilweise in Höhe von 5 % zum
Erfolg. Zwar gilt diese Vorschrift im
vorliegenden Fall, weil der
Internet-System-Vertrag nach dem 01.01.2009
abgeschlossen wurde (Art. 229 § 19 Abs. 1
EGBGB). Danach wird vermutet, dass der
Unternehmer 5 % der auf den noch nicht
erbrachten Teil der Werkleistung
entfallenden vereinbarten Vergütung zusteht.
Diese Vermutung muss grundsätzlich der
Besteller widerlegen. Nach Auffassung des
Gerichts kann diese Vermutungsregelung nur
dann eingreifen, wenn der Unternehmer im
Rahmen einer ihn treffenden sekundären
Darlegungslast vorträgt, welche Kalkulation
dem Vertrag zugrunde liegt. Wäre dies nicht
so, hätte der Besteller keinerlei
Möglichkeit, die von § 649 Satz 3 BGB
aufgestellte Vermutung zu widerlegen, weil
er keine Einblicke in die unternehmerische
Sphäre der Klägerin hat. Eine Vermutung, die
nicht widerlegt werden kann, weil der
Unternehmer keine zu widerlegenden Umstände
vorträgt, würde § 649 BGB ad absurdum
führen. Insoweit unterliegt die Klage
insgesamt der Abweisung.
* Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
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mit uns auf.
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